Ärzte-GmbH
Ärzte-Gruppenpraxen können auch in der Rechtsform einer GmbH geführt werden (ebenso ist die Rechtsform einer Offenen Gesellschaft (OG) möglich). Im Folgenden ist eine Übersicht zu einigen Eckpunkten der entsprechenden Regelungen im Ärztegesetz (unter anderem) dargestellt.
Gesellschafter
Die Gesellschafter dürfen als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte sein. Andere Personen (z. B. Ehegatten oder Kinder) oder Gesellschaften sind als Gesellschafter nicht zulässig. Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet.
Die Gründung einer Ein-Personen-Ärzte-GmbH ist nicht zulässig. Die Ärzte-GmbH muss ein Zusammenschluss mehrerer Ärztinnen und Ärzte sein.
Grundsätzlich gibt es keine Obergrenze, wie viele Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter an der Ärzte-GmbH beteiligt sein müssen. Allerdings legen einzelne Gesamtverträge Ober- bzw. Untergrenzen für Kassen-Gruppenpraxen fest.
Berufsbefugnis und Tätigkeit
Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich grundsätzlich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis beteiligten Ärztinnen und Ärzte. Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss sich beschränken auf
- Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis (einschließlich Hilfstätigkeiten),
- Tätigkeiten von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, die mit der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang stehen und
- Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.
Die Berufsausübung der Gesellschafter darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
Über Fragen der Berufsausübung entscheiden ausschließlich die entsprechend berufsberechtigten Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die den Gegenstand einer Entscheidung überwiegend betroffene Berufsberechtigung verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden.
Für die Patientinnen und Patienten ist die freie Arztwahl unter den Gesellschaftern derselben Fachrichtung zu gewährleisten.
Mitarbeiter
Unzulässig ist die Anstellung von Gesellschaftern.
Die Anstellung und Vertretung von Ärztinnen und Ärzten in Gruppenpraxen regelt das Ärztegesetz nun grundsätzlich wie folgt: Zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen dürfen zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte in Gruppenpraxen, einschließlich Lehrgruppenpraxen, im Umfang der Anzahl der Gesellschafter-Vollzeitäquivalente, höchstens aber von insgesamt zwei Vollzeitäquivalenten, angestellt werden. Einem Vollzeitäquivalent entsprechen 40 Wochenstunden. Ein Vollzeitäquivalent berechtigt zur Anstellung von höchstens zwei Ärzten. Für Primärversorgungseinheiten gelten eigene Regelungen. Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Gruppenpraxis erfolgen. Diese sind trotz Anstellung maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Für die Patienten ist die freie Arztwahl zu gewährleisten, wobei die angestellten Ärzte die medizinische Letztverantwortung tragen. Sowohl eine regelmäßige als auch eine fallweise Vertretung der Gesellschafter der Gruppenpraxis ist eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit, sofern der vertretende Arzt und der vertretene Arzt nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis ärztlich tätig sind.
Pro Gesellschafter können auch 5 Angehörige bestimmter anderer Gesundheitsberufe angestellt werden. Es dürfen nur Personen aus den Gesundheitsberufen angestellt werden, die in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppenpraxis stehen.
Die absolute Höchstzahl liegt bei 30 Personen aus Gesundheitsberufen.
Für Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie gilt diese Beschränkung nicht. Die ärztliche Verantwortung in einem bestimmten Behandlungsfall muss aber jedenfalls von einem bestimmten Gesellschafter getragen werden.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keinem Gesundheitsberuf angehören, gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung. Darunter fallen z. B. Reinigungskräfte, Ordinationsgehilfen.
Firma
Der Firmenname der GmbH hat jedenfalls den Namen einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis vertretenen Fachrichtungen zu enthalten.
Gründung
Für die Gründung einer Ärzte-GmbH sind unter anderem alle gesellschafts-, unternehmens-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Daneben normiert insbesondere § 52b des Ärztegesetzes umfangreiche Voraussetzungen für die Gründung einer Gruppenpraxis, die es zu beachten gilt.
Haftpflichtversicherung
Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit (nicht nur die in Form einer GmbH) darf erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung aufgenommen werden. Die Mindestversicherungssumme hat pro Versicherungsfall zur Deckung der aus der ärztlichen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche € 2.000.000 zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro Jahr bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH € 10.000.000, bei sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit € 6.000.000 nicht unterschreiten.
Bei einer Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die Versicherung auch Schadenersatzansprüche zu decken, die gegen eine Ärztin bzw. einen Arzt aufgrund ihrer bzw. seiner Gesellschafterstellung bestehen. Besteht die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang, so haften neben der Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig. Der geschädigte Patient kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch auch gegen den Versicherer geltend machen.
Haftung
Die eingeschränkte Haftung der Gesellschafterin bzw. des Gesellschafters der GmbH ist oft ein Hauptmotiv für die Gründung einer solchen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer (GF) einer GmbH in einigen Fällen doch wieder persönlich haftet, wie zum Beispiel:
- gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern
Der Geschäftsführer hat z. B. dafür zu sorgen, dass- das GmbH-Gesetz und der Gesellschaftsvertrag eingehalten wird.
- bei Geschäften zwischen der GmbH und dem GF ein Gesellschafterbeschluss vorliegt.
- bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals unverzüglich eine Generalversammlung einberufen wird.
- rechtzeitig die Konkurseröffnung beantragt wird.
- die Rechnungslegungspflichten und Auskunftspflichten beachtet werden.
- gegenüber Dritten und Gläubigern
Die wichtigsten Haftungsfragen treten auf bei- Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Konkursanmeldung.
- Zahlungen, die nach der Konkurseröffnung geleistet werden.
- gegenüber Behörden
Eine persönliche Haftung gegenüber Behörden kann sich z. B. ergeben bei- nicht entrichteten Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen.
- Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen.
Auch bei Behandlungsfehlern haftet in erster Linie die Ärzte-GmbH. Es kann allerdings auch hier zu einer deliktischen Haftung des behandelnden Arztes kommen. Die anderen Gesellschafter haften aber nicht für einen Kunstfehler, den ein anderer Gesellschafter begangen hat. Besondere Haftungsregelungen sind zu beachten, wenn die Haftpflichtversicherung nicht im vorgeschriebenen Umfang besteht.
Steuer
GmbHs unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Der Gewinn ist zwingend durch Erstellung eines Jahresabschlusses zu ermitteln. Die Körperschaftsteuer beträgt ab 2024 grundsätzlich 23 % des Einkommens der GmbH. Bei Verlusten oder niedrigen Gewinnen hat die GmbH jedoch zumindest die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten. Diese beträgt ab 2024 € 500,00 p.a.
Die Gewinnausschüttungen der GmbH an eine beteiligte Ärztin bzw. einen beteiligten Arzt werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Die KESt ist von der GmbH an das Finanzamt abzuführen. Die Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 27,5 % der ausgeschütteten Gewinne. Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer unterliegt der Arzt mit seinem Geschäftsführerbezug der Einkommensteuer. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % sind diese als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern.
Für Tierärztinnen und Tierärzte können abweichende Regelungen gelten.
Stand: 17. Dezember 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
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