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Sonderausgaben

Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Prinzipiell sind Sonderausgaben immer in jenem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt werden.

Sonderausgaben sind u. a. Beiträge für eine freiwillige Weiter­versicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensions­versicherung.

1. Renten und dauernde Lasten

Renten und dauernde Lasten können nur dann Sonderausgaben sein, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe (betriebliche Einkunftsarten) oder als Werbungskosten (außerbetriebliche Einkunftsarten) berücksichtigt wurden. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass die Rente aufgrund besonderer Verpflichtungsgründe geleistet wird.

Handelt es sich um Renten, welche Gegenleistungen für die Übertragung von Wirtschaftsgütern sind, so sind sie nur in jener Höhe Sonderausgaben, als die Summe der gezahlten Beträge den Barwert der Rentenverpflichtung übersteigt. Die Berechnung des Barwerts der Rentenverpflichtung wird nach finanz- bzw. versicherungsmathematischen Grundsätzen vorgenommen.

Für Renten, die aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteil vereinbart werden, gelten besondere Bestimmungen.

Ebenso Sonderausgaben sind u. a. Beiträge für eine freiwillige Weiter­versicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensions­versicherung.

2. Automatische Berücksichtigung von Sonderausgaben

Bestimmte Zahlungen, die für Sonderausgaben getätigt werden, werden automatisch für die Steuererklärung erfasst.

Welche Sonderausgaben betrifft das im Wesentlichen?

  • verpflichtende Kirchenbeiträge bzw. Beiträge an Religionsgesellschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger (keine Spenden, die als Betriebsausgaben berücksichtigt werden), Zuwendungen an bestimmte Stiftungen
  • Beiträge für freiwillige Weiterversicherungen, Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
  • Thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und Ersatz von fossilen Heizungssystemen

Alle empfangenden Organisationen müssen eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Zahlungen an bestimmte vergleichbare ausländische Organisation, die bisher abzugsfähig waren, bleiben das auch weiterhin, aber sie werden nicht automatisch erfasst. Nicht automatisch übermittelt werden z. B. auch Steuerberatungskosten, Rentenzahlungen.

Was muss der Zahler beachten?

Soll eine entsprechende Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden, muss bei der Zahlung Vor-/Zuname und das Geburtsdatum exakt so angegeben werden, wie dies am Meldezettel ersichtlich ist, da für die Finanz sonst keine Zuordnung der Sonderausgaben zur Steuererklärung möglich ist. Sogenannte „Spendenerlagscheine“ stellen strukturierte Eingabefelder für die Identifikationsdaten zur Verfügung.
Achtung: Wenn diese Daten nicht bekannt gegeben werden, kann die Zahlung grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es ist auch nicht möglich den Betrag bei der Steuererklärung einzugeben.

Betriebliche Spenden

Bei betrieblichen Spenden sind die Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) der Spendenorganisation nicht bekannt zu geben. Die Spende wird dann auch nicht automatisch als Sonderausgabe berücksichtigt. Betriebliche Spenden sind wie bisher in der Steuererklärung als Betriebsausgaben anzugeben, ein allfälliger Überschreitungsbetrag als Sonderausgabe.

Kirchenbeiträge

Ausgaben für Kirchenbeiträge und auch z. B. Zahlungen für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten können abgesetzt werden, wenn diese für die (Ehe-)Partnerin bzw. den (Ehe-)Partner oder für die Kinder der bzw. des Steuerpflichtigen geleistet werden. Die Kirche kann diese Möglichkeit jedoch nicht für den Steuerpflichtigen bei der Übermittlung berücksichtigen. Eine von der Übermittlung abweichende Zuordnung kann in der Steuererklärung beantragt werden (neues Formular).

Überprüfung und Fehlerbehebung

In FinanzOnline wird die Zahlerin bzw. der Zahler überprüfen können, ob und in welcher Höhe Zahlungen zu Sonderausgaben übermittelt wurden. Wenn eine Organisation eine Zahlung erhalten hat, aber keine oder falsche Beträge an die Finanzverwaltung übermittelt, muss der Zahler die Organisation kontaktieren, damit der Fehler behoben wird. Nur wenn die betreffende Organisation trotzdem keine Korrektur vornimmt, kann die Sonderausgabe beim Finanzamt geltend gemacht werden.

3. Kirchenbeitrag

Hierbei handelt es sich um Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die steuerliche Abzugsfähigkeit des Kirchenbeitrags ist begrenzt mit einem Höchstbetrag von € 600,00 (Betrag ab 2024) jährlich. Höhere Beiträge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Der Kirchenbeitrag muss obligatorisch sein. Die Kirche kann ihren Sitz auch im EU/EWR-Raum haben sie muss aber in Österreich anerkannt sein.

4. Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, sind Sonderausgaben, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt wurden.

5. Spenden

Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen und sind somit nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an be­stimmte Einrichtungen.

Der begünstigte Empfängerkreis für Spenden wurde vom Gesetzgeber mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 neu gefasst, welches mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist.

Bei spendenbegünstigten Empfängerinnen bzw. Empfängern sind zwei Gruppen zu unterscheiden:

1) Empfänger, die einen begünstigten Zweck verfolgen und einen Antrag auf Erteilung des Spendenbegünstigung stellen müssen

Begünstigte Zwecke im Sinne dieses Punktes sind gemeinnützige und mildtätige Zwecke entsprechend der Bundesabgabenordnung sowie die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, der Entwicklung und Erschließung der Künste oder von bestimmten der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, und bestimmte damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen.

Das Gesetz definiert auch jene Körperschaften, die als begünstigte Einrichtungen in Frage kommen, und eine Liste von Voraussetzungen, die von diesen Einrichtungen zu erfüllen sind.

Die Spendenbegünstigung ist beim Finanzamt unter der Berücksichtig einer Reihe von Voraussetzungen von den Spendenorganisation zu beantragen. Die Organisationen finden sich dann in einer eigenen Liste auf der Homepage des BMF: Liste der begünstigten Spendenempfänger.

Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 sind ab 2024 wesentlich mehr Organisationen als bisher von der Spendenbegünstigung umfasst. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Sport, Bildung, Kunst und Kultur.

2) Empfänger, die bereits aufgrund des Gesetzes begünstigt sind

Hier ist eine umfangreiche Liste von Organisationen angeführt. Hier einige Beispiele daraus:

Universitäten und Fachhochschulen, öffentliche Kindergärten und öffentliche Schulen im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit, Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts; bestimmte Fonds und Stiftungen, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind. Weiters ist unter anderem genannt die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria, die OeAD GmbH, das Österreichische Filminstitut, bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, der Denkmalfonds, die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) und die Diplomatische Akademie sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)

Auch an freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung und Landesfeuerwehrverbände und den Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement kann begünstigt gespendet werden.

 

Die Spenden dürfen zusammen mit den Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrags der Einkünfte des aktuellen Jahres nicht überschreiten.

Nicht abzugsfähig sind echte Mitgliedsbeiträge.

Spenden sind grundsätzlich nur als Sonderausgaben ab­zu­setzen, wenn der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Vor- und Zuname und der Geburtstag Spenderin bzw. des Spenders be­kannt gegeben wer­­den und von der empfangenden Organisation eine Datenübermittlung an die Finanz erfolgt. Der Spender kann die Übermittlung der Daten auch verweigern, in diesem Fall ist die Zahlung nicht als Sonderausgabe abzuziehen. Der Spen­den­em­­pfänger ist verpflichtet, die Daten über FinanzOnline an die Ab­ga­benbehörden zu übermitteln.

Zuwendungen zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse) oder Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung können unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch abzugsfähig sein.

6. Thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und Ersatz von fossilen Heizungssystemen

Ausgaben für

  1. die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder
  2. den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungs­system

sind unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen:

  • Förderung des Bundes entsprechend dem Umweltförderungsgesetz (3. Abschnitt)
  • die entsprechende Datenübermittlung ist erfolgt,
  • die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen € 4.000,00 (für lit. a) bzw. € 2.000,00 (für lit. b).

Die Ausgaben werden bei der Empfängerin bzw. beim Empfänger der Förderung im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag von € 800,00 (für lit a.) bzw. € 400,00 jährlich (für lit b.) berücksichtigt. Wird im ersten Kalenderjahr des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen oder innerhalb der folgenden vier Kalenderjahre eine weitere Förderung ausbezahlt, gelten weitere Bestimmungen.

7. Verlustabzug

Entsteht der oder dem Abgabenpflichtigen aus einer Einkunftsquelle ein Verlust und kann oder darf dieser nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, stellt sich die Frage nach der Berücksichtigung dieses Verlustes in einem späteren Jahr (Verlustabzug).

Der Verlustabzug ist auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Ge­wer­be­betrieb) be­schränkt. Voraussetzung für den Ver­lust­ab­zug ist eine ordnungsgemäße Buch­führung.

Natürliche Personen können Verluste aus Vorjahren grund­sätz­lich bis zur Höhe der Ein­künfte des laufenden Jahres verrechnen. Für Kapitalgesellschaften gilt hier grundsätzlich eine 75-%-Grenze des Gesamtbetrages der Einkünfte.

Stand: 17. Dezember 2024

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