7. Rechnungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen
Erbringen Sie Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland gelegen ist, so ist diese Leistung grundsätzlich im Ausland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Ausgangsrechnung wäre grundsätzlich also auch mit ausländischer Umsatzsteuer auszustellen, und diese Steuer ist an das ausländische Finanzamt abzuführen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, geht diese Steuer in vielen Fällen auf den ausländischen Leistungsempfänger über (Reverse Charge) und man erspart sich als Leistungserbringer damit die Steuererklärung im Ausland. Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen. Weisen Sie mit dem Text "Übergang der Steuerschuld" auf Ihrer Rechnung darauf hin und führen Sie beide UID-Nummern auf der Rechnung an.
Die Rechnung muss nach den österreichischen Vorschriften ausgestellt werden (gilt nicht für Gutschriften und Kleinbetragsrechnungen).
Frist bei Rechnungsausstellung
Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des auf die Leistung folgenden Monats ausgestellt werden. Beispiel: Leistung wird im Juni 2016 erbracht. Die Rechnung muss bis 15. Juli 2016 ausgestellt werden.
Download: Muster Reverse Charge Rechnung
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