Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

23.02.2024: Neuregelungen beim Aufladen von Elektrofahrzeugen

Auf Grund einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung ist es rückwirkend mit 01.01.2023 zu einigen Klarstellungen im Bereich der Elektrofahrzeuge gekommen. Die Neuregelungen betreffen die Zuordnung der Lademenge und die Ermittlung des Sachbezuges bei geleasten Ladestationen. Lesen Sie mehr…

Aufladen bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber

Kann die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber ein firmeneigenes Elektrofahrzeug, welches auch privat genutzt werden darf, unentgeltlich aufladen, ist kein Sachbezug anzusetzen.

Wird ein dienstnehmereigenes (privates) Elektrofahrzeug unentgeltlich aufgeladen, liegt ebenso kein Sachbezug vor.

Ersatz der Ladekosten

Ersetzt oder trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Kosten für das Aufladen eines firmeneigenen Elektrofahrzeuges, ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn

  • die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden (mittels Beleg bzw. Glaubhaftmachung), oder
  • NEU: wenn an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum firmeneigenen Elektrofahrzeug sichergestellt ist (bisher musste die Zuordnung der Lademenge durch die Ladestation sichergestellt sein). Der Strompreis für den Kostenersatz ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens bis 30.11. jeden Jahres im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts zu veröffentlichen: Als Kostenersatz für das Kalenderjahr 2024 sind 33,182 Cent/Kilowattstunde anzusetzen.

Die Zuordnung der Lademenge zum firmeneigenen Elektrofahrzeug kann erfolgen durch:

  • die Ladestation selbst,
  • das Elektrofahrzeug selbst („In-Vehicle-Aufzeichnungen“),
  • vom Ladestationanbieter zur Verfügung gestellte Apps bzw. Aufzeichnungen des Herstellers (charging history), oder
  • Registrieren des Elektrofahrzeuges mittels Chip bzw. RFID-Karte oder Schlüssel, wenn dieser bzw. diese eindeutig dem Elektrofahrzeug zugeordnet werden kann.

Hinweis: Ist die Zuordnung der Lademenge aus der nicht öffentlichen Ladestation nachweislich nicht möglich, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2026 enden, für einen Kostenersatz von 30,00 Euro pro Kalendermonat kein Sachbezug anzusetzen. Für Lohnzahlungszeiträume im Kalenderjahr 2023 gilt diese Regelung auch, wenn die verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge dem Kraftfahrzeug zuzuordnen. Die Pauschalregelung gilt nicht für Elektrofahrräder.

Kostenersätze der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für das Aufladen eines dienstnehmereigenen (privaten) Elektrofahrzeuges stellen keinen Auslagenersatz dar: Es liegt somit beitrags- und steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (siehe Randzahl 207c, Lohnsteuerrichtlinien 2002).

Ladestation

Ersetzt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladestation für ein firmeneigenes Elektrofahrzeug oder schafft sie bzw. er für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer eine Ladestation an, ist nur der EUR 2.000,00 übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil anzusetzen.

NEU: Wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Ladestation für das firmeneigene Elektrofahrzeug least und der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer zur Verfügung stellt, ist auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten abzustellen. Als Sachbezug ist jener Teil der Leasingrate anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des EUR 2.000,00 übersteigenden Betrages zu den Anschaffungskosten ergibt.

Beispiele zur Veranschaulichung

Beispiel 1:

Eine Dienstgeberin least für ihren Mitarbeiter eine Ladestation zum Aufladen des firmeneigenen Kraftfahrzeuges bei ihm zuhause. Die im Leasingvertrag zugrunde gelegten Anschaffungskosten betragen EUR 3.000,00. Der Leasingvertrag wird auf fünf Jahre abgeschlossen und die monatliche Miete beträgt 60,00 Euro.

Lösung Beispiel 1:

Die Anschaffungskosten übersteigen den Freibetrag um EUR 1.000,00, somit um ein Drittel (1.000,00 : 3.000,00 = 33,33 %). Von der Leasingrate sind daher monatlich EUR 20,00 als Sachbezug anzusetzen (ein Drittel von EUR 60,00).

Beispiel 2:

Ein Dienstgeber least für seine Mitarbeiterin eine Ladestation zum Aufladen des firmeneigenen Kraftfahrzeuges bei ihr zuhause. Die im Leasingvertrag zugrunde gelegten Anschaffungskosten betragen EUR 1.800,00. Der Leasingvertrag wird auf vier Jahre abgeschlossen und die monatliche Miete beträgt EUR 45,00.

Lösung Beispiel 2:

Die Anschaffungskosten übersteigen nicht den Freibetrag von EUR 2.000,00. Es ist daher kein Sachbezug anzusetzen.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.896254&portal=oegkdgportal

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.896256&portal=oegkdgportal

https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext?execution=e100000s1&segmentId=6ee0a3d7-3cb1-42ba-8710-113b7b1def22

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 23.02.2024

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369