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Informationen zum Steuerrecht

15.02.2024: FAQ-Information des Bundesministerium für Finanzen betreffend Spezialfahrzeuge

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in der Anfragebeantwortung vom 25.01.2024 folgende Informationen zum Thema „Spezialfahrzeuge“ veröffentlicht. Lesen Sie mehr…

Informationen zu Spezialfahrzeugen

Laut Lohnsteuerrichtlinien (Rz 175) ist ein Sachbezugswert nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), oder wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal-LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.

Laut Lohnsteuerrichtlinien (Rz 10175) wird klargestellt, dass die Verwendung eines Klein-Lkw für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnung ein Sachbezug grundsätzlich möglich ist - nicht jedoch, wenn es Hinweise gibt - wie bei Einsatz- und Pannenfahrzeugen - wie eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Kastenwagen als Werkstätte ausgestattet ist.

Frage 1 der FAQs: Kann man bei den folgenden KFZ aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass man diese nicht privat nutzt, z.B. TV-Übertragungswagen, Fahrzeuge mit Sondereinrichtung wie Montagebus (Kastenwagen, der als Werkstätte ausgestattet ist) und daher kein Sachbezug anzusetzen ist?

Antwort des BMF zu Frage 1: Es handelt sich nur dann um ein Spezialfahrzeug, wenn aufgrund der Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch auszuschließen ist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn fest verbaute Einbauten (z.B. Werkstatt, Regale, etc. …) sich im Fahrzeug befinden. Leicht entfernbare Einbauten reichen nicht für die Einstufung als Spezialfahrzeug aus.

Frage 2 der FAQs: Kann man daher davon ausgehen, dass bei Spezialfahrzeugen (Fahrzeug mit Sondereinrichtung wie Montagebus) grundsätzlich kein Fahrtenbuch geführt werden muss, weil aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass diese nicht privat genutzt werden (insbesondere, wenn vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer das KFZ nicht privat verwendet werden darf)?

Antwort des BMF zu Frage 2: Wenn tatsächlich keine Privatnutzung erfolgt, ist aus steuerlicher Sicht kein Fahrtenbuch zu führen.

Frage 3 der FAQs: Wenn man Spezialfahrzeuge privat nutzt und man hat kein Fahrtenbuch, kann man davon ausgehen, dass die private Nutzung im Gegensatz zu anderen Fahrzeugen geringer ist, da ja Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnort nicht zu den privaten Fahrten gehören. Wenn ja, wie hoch wäre eine sachgerechte Schätzung?

Antwort des BMF zu Frage 3: Wird das Spezialfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 Kilometer monatlich benützt, kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden. Außer dem Fahrtenbuch kommen auch andere Beweismittel in Betracht, beispielsweise ist es zulässig, dass die gesamte jährliche Kilometerleistung um jene für Dienstfahrten, die durch Reiserechnungen oder Reiseberichte nachgewiesen werden, vermindert wird; beträgt das Ergebnis höchstens 6.000 Kilometer, steht der halbe Sachbezugswert zu.

Ein niedrigerer Sachbezugswert als EUR 480,00 bzw. EUR 360,00 kann nur in den in § 4 Abs. 3 der Sachbezugswerteverordnung angeführten Fällen angesetzt werden, dabei ist jedoch die Aufzeichnung sämtlicher Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch Voraussetzung (Lohnsteuerrichtlinien, Rz 177).

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Ertragsteuern/Fachinformationen---Lohnsteuer/Sachbezugswerteverordnung-betreffend-E-Ladestationen,-Kostenersaetze-fuer-Ladekosten,-Spezialfahrzeuge-und-Oldtimer.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 15.02.2024

 

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