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Informationen zum Steuerrecht

09.02.2024: Informationspflicht Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitmitarbeiter:innen müssen seit Jahresanfang über offene Stellen informiert werden. Lesen Sie mehr…

Informationspflicht Teilzeitbeschäftigte

Wird im Betrieb eine Stelle frei, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß von teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern führen kann, hat der Arbeitgeber alle Teilzeitbeschäftigten darüber zu informieren. Das gilt auch für neue Arbeitsplätze.

Für die Informationspflicht reicht es, wenn die Stellenausschreibung an einer leicht zugänglichen Stelle wie Intranet oder schwarzes Brett ersichtlich ist.

Wer der Informationspflicht nicht nachkommt, riskiert eine Verwaltungsstrafe. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf EUR 100,- Euro Schadenersatz. Der Kollektivvertrag kann hier Abweichendes regeln.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.wko.at/arbeitszeit/teilzeitbeschaeftigung-begriff

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 09.02.2024

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