Informationen zum Steuerrecht
08.03.2024: Steuerlich geförderte Kinderbetreuung
Die Unterstützung bei der Kinderbetreuung kann einen wichtigen Benefit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darstellen. Diese wurde nun steuerlich noch attraktiver. Lesen Sie mehr…
Voraussetzung für die Abgabenfreiheit
Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist, dass die Unterstützungen allen oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern (z.B. alle alleinerziehenden Personen) angeboten werden. Dabei kommen 2 Modelle in Betracht: Finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zur Kinderbetreuung und die kostenlose oder vergünstigte Bereitstellung einer arbeitgebereigenen Einrichtung (z.B. Betriebskindergarten).
Zuschuss zu Kindergarten, Hort und Co
Hier wurden die Grenzen ab 2024 großzügig erweitert. Waren es bis 2023 noch Zuschüsse bis EUR 1.000,- pro Jahr und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, so können nun bis zu EUR 2.000,- steuerfrei zugeschossen werden. Außerdem kann nun die Unterstützung bis inklusive jenem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind den 14. Geburtstag feiert (bisher 10. Geburtstag).
Die Betreuung muss wie bisher in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung nach landesgesetzlichen Regeln erfolgen.
Erleichterung:
Während der Arbeitgeber bis 2023 direkt an Kindergarten und Co überweisen musste, darf nun auch eine Refundierung nach Vorlage der Rechnung an den Arbeitnehmer erfolgen. Für den Zuschuss muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer das Formular L35 ausfüllen und in der Lohnverrechnung abgeben.
Arbeitgebereigene Einrichtung
Für Betriebskindergarten und Co gibt es keinen Höchstbetrag. Außerdem dürfen nun auch betriebsfremde Kinder die Einrichtung besuchen, ohne die Abgabenfreiheit für die eigenen Mitarbeiter zu gefährden. Damit kann der Betrieb eines Betriebskindergartens auch für kleinere Unternehmen interessant sein, vor allem weil Arbeitgeber auch einen fremden Betreiber engagieren können.
Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/L35.pdf
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 08.03.2024
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