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17.02.2023: Montagefahrzeuge ohne Fahrtenbücher: Im Visier der Finanz

Im Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022 wurde in der Randzahl 175 folgender Satz eingefügt, der diese Fahrzeuge - insbesondere, wenn keine Fahrtenbücher geführt werden - künftig verstärkt ins Visier der Lohnabgabenprüfung nehmen wird:

„... Insofern das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen.“

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Konsequenzen aufgrund der Neuformulierung

Dieser „unscheinbare“ Satz kann erhebliche Konsequenzen auslösen, wie aus dem Kollegenkreis zu entnehmen ist, wo der Lohnabgaben-Prüfer nun aufgrund der Änderungen die folgende Argumentationskette vertritt:

„Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass auch ein überwiegend betrieblich genutztes (Montage)Fahrzeug gelegentlich teilweise privat verwendet wird → Mangels Fahrtenbuch UND aufgrund der Einbeziehung der Strecke Wohnung → Arbeits-/Montagestelle (siehe oben angeführte neue Randzahl 175) muss daher ein voller Sachbezug angesetzt werden.“

A) Sind Montagefahrzeuge immer auch Spezialfahrzeuge?

Den ersten Hinweis, was abgabenrechtlich unter Spezialfahrzeug zu verstehen ist, enthält die Rz 744 der Lohnsteuerrichtlinien, wonach Spezialfahrzeuge Fahrzeuge sind, „die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen, wie Einsatzfahrzeuge, Pannenfahrzeuge“.

(Verblechte) Klein-Lkws sind in der Regel keine Spezialfahrzeuge. Wird hingegen ein Kastenwagen als „fahrende Werkstätte“ (siehe Foto) ausgestattet, dann liegt hingegen ein Spezialfahrzeug vor:

Praxistipp

Insbesondere bei Monteuren sollte geprüft werden, ob deren Montagefahrzeug, mit dem sie nach Hause fahren, ein abgabenrechtliches Spezialfahrzeug ist.

Ist man sich nicht sicher, ob es sich im Einzelfall um ein Spezialfahrzeug handelt, kann man eine Anfrage gemäß § 90 EStG an das Betriebsstätten-Finanzamt stellen. Hierbei leisten Fotos vom Spezialfahrzeug dem Finanzbeamten wertvolle Hilfe bei der Beurteilung.

B) Widersprüchliche Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien

1. Die Aussagen in der Randzahl 175 Lohnsteuerrichtlinien

Der durch den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022 nicht veränderte Beginn des 2. Absatzes in der Randzahl 175 lautet: „Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank),...“.

In der endgültigen Version des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022 wurde aber nunmehr wie folgt festgehalten: „...Insofern das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen.“ (Wozu nach oben angeführter Prüfersicht auch die Strecke Wohnung ⇔ Arbeits-/Montagestätte zählt!)

2. Die Aussagen in der Randzahl 744 Lohnsteuerrichtlinien

Die Randzahl 744 enthält die folgende Aussage einerseits zu Spezialfahrzeuge und andererseits zu Werksverkehr: „Werkverkehr ist auch dann anzunehmen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen, wie Einsatzfahrzeuge, Pannenfahrzeuge ...“.

3. Die aus den Randzahlen abgeleitete Rechtsansicht des Prüfers, die zu einer entsprechenden Abgabennachzahlung führen würde:

Vereinfacht formuliert vertritt der Prüfer aufgrund des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022 nun die folgende, zu einer entsprechenden Abgabennachzahlung führende, Rechtsansicht:

Sachverhalt 1:

Das Montage-Fahrzeug wird nachweislich (Fahrtenbuch!) nicht privat genutzt → Dann zählt die Strecke Wohnung ⇔ Arbeits-/Montagestätte gemäß oben angeführter Randzahl 744 als Werkverkehr und daher ist für diese Strecke gemäß Randzahl 175 kein Sachbezug anzusetzen.

Sachverhalt 2: Das Montage-Fahrzeug wird hingegen auch privat genutzt - was den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht → Dann verliert dieses Fahrzeug de facto aufgrund der Neuformulierung der Randzahl 175 („... Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben ...“) das Privileg, dass die Strecke Wohnung ⇔ Arbeits-/Montagestätte als Werkverkehr anzuerkennen ist → Die Strecke Wohnung ⇔ Arbeits-/Montagestätte ist dann bei der Sachbezugsbemessung mit zu berücksichtigen!

C) Vereinbarung eines „Privatnutzungsverbotes“

Montage-Fahrzeuge werden in der Regel bei (kleinen) Handwerksbetrieben eingesetzt. Um die „Sachbezugsproblematik“ auszuschließen, wird mit den Dienstnehmern, die diese Fahrzeuge nutzen, schriftlich ein Privatnutzungsverbot vereinbart.

Ist damit sichergestellt, dass der GPLB-Prüfer generell keinen Sachbezug ansetzen kann?

Leider nein, denn

  • zusätzlich zum schriftlichen Privatnutzungsverbot
  • muss der Dienstgeber auch nachweisen, dass er dieses Verbot auch effektiv kontrolliert, z.B. durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen, sonst besteht die Gefahr, dass die Abgabenbehörde das Privatnutzungsverbot als nicht ernst gemeinte Vereinbarung beurteilt.

Beachten Sie also:

Ein Privatnutzungsverbot ist nur hilfreich, wenn der Dienstgeber kontrolliert, ob es auch eingehalten wird.

D) Fazit

Aufgrund der Abänderung der Lohnsteuerrichtlinien mit dem Wartungserlass 2022 ist bei Lohnabgabenprüfungen im Bereich der Montagefahrzeuge davon auszugehen, dass die GPLB-Prüfer diesen Bereich mit einem strengeren Blickwinkel betrachten werden.

Die weitere Vorgangsweise bei Montagefahrzeugen kann daher nicht mehr allgemein festgelegt werden, sondern ist im Einzelfall zu entscheiden. Diesbezüglich ist jedenfalls die Judikatur zu beachten, die grundsätzlich Lösungsansätze unterbreitet. Wenn Sie Montagefahrzeuge in Verwendung haben, stehen wir Ihnen natürlich mit Rat und Tat zur Seite – bitte kontaktieren Sie uns im Bedarfsfall!

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

LexisNexis, Zeitschrift: PVP – Personalverrechnung für die Praxis, Mag. Ernst Patka (PVP-Chefredakteur), PVP 2023/8, PVP 2023, 23, Heft 1 vom 25.01.2023

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 17.02.2023

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