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18.03.2022: Bundesfinanzgericht (BFG) zum Vorsteuerabzug eines pauschalierten Landwirts bei fehlender UID-Nummer

Der Beschwerdeführer hat für sein Geschäftslokal Wein aus Österreich eingekauft und beantragte für diese Einkäufe die Erstattung der Vorsteuerbeträge. Der leistende Unternehmer ist pauschalierter Landwirt und hat auf den Rechnungen keine UID-Nummer angegeben, weshalb die Finanzverwaltung den Antrag auf Erstattung der Vorsteuerbeträge ablehnte. Das Bundefinanzgericht (BFG) hatte sich mit den Voraussetzungen an eine Rechnung für den Vorsteuerabzug zu befassen. Lesen Sie mehr…

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer betreibt ein Geschäftslokal in einem Mitgliedstaat der EU, in welchem er unter anderem österreichische Spezialitäten verkauft. Im Jahr 2020 kaufte er für sein Geschäftslokal Wein aus Österreich. Für diese Einkäufe beantragte der Beschwerdeführer die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus den an ihn ausgestellten Rechnungen. Der Antrag auf Erstattung der Vorsteuerbeträge wurde in der Folge abgelehnt, weil die Rechnungen keine UID-Nummer des leistenden Unternehmers aufwiesen und somit nicht den nötigen Formalerfordernissen entsprachen. Beim leistenden Unternehmer handelt es sich jedoch um einen pauschalierten Landwirt, dem gemäß Umsatzsteuergesetz lediglich auf Antrag eine UID-Nummer erteilt werden kann.

Gegen die Ablehnung des Vorsteuererstattungsantrags brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein. Fraglich war, ob dem Antrag auf Vorsteuererstattung trotz fehlender UID-Nummer des leistenden Unternehmers auf der Rechnung stattzugeben ist.

Entscheidung des BFG

Die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht vor, dass das Recht auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Leistungsausführung entsteht. Gemäß der Richtlinie muss der Leistungsempfänger zudem im Besitz einer Rechnung sein. Rechnungen müssen die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte UID-Nummer aufweisen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) betont, dass eine Rechnung im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht allen aufgezählten Formalien in der Richtlinie entsprechen muss, sondern auch nachträglich berichtigt werden kann.

Dies entspricht dem Neutralitätsgrundsatz, wonach der Vorsteuerabzug selbst bei Fehlen bestimmter formeller Anforderungen zu gewähren ist, sofern die materiellen Anforderungen erfüllt sind. Formelle Mängel führen demnach nur dann zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs, wenn diese den sicheren Nachweis verhindern, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind.

Nach Ansicht des BFG besteht daher kein Grund, den Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern, weil der Rechnungsaussteller in der Rechnung keine UID-Nummer angegeben hat. Das gilt insbesondere dann, wenn eine verpflichtende Angabe der UID-Nummer auf der Rechnung nicht für Unternehmer vorgesehen ist, die – wie im vorliegenden Fall – ihre Umsätze ausschließlich gemäß der landwirtschaftlichen Durchschnittssatzbesteuerung (§ 22 Umsatzsteuergesetz) versteuern. Das Umsatzsteuergesetz ermöglicht nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer UID-Nummer auf Antrag.

Beispielsweise haben pauschalierte Land- und Forstwirte, die keine innergemeinschaftlichen Lieferungen oder innergemeinschaftlichen Erwerbe tätigen, keinen Anspruch auf Erteilung einer UID-Nummer, weshalb diese auch kein notwendiges Rechnungsmerkmal darstellen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu bereits festgehalten, dass auch für pauschalierte Land- und Forstwirte, die innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen, die UID-Nummer als notwendiges Rechnungsmerkmal entfällt, weil für eine höhere Anforderung an ihre Rechnungen keine sachliche Rechtfertigung besteht. Das BFG hat dem Antrag auf Erstattung der Vorsteuer daher stattgegeben.

Conclusio

Die Entscheidung des BFG steht im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen an eine Rechnung für die Erstattung der Vorsteuer. Das BFG kommt zu dem Ergebnis, dass das Fehlen der UID-Nummer auf der Rechnung nicht zum Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug führt. Bei pauschalierten Land- und Forstwirten ist eine UID-Nummer – sofern keine innergemeinschaftlichen Lieferungen erbracht werden – kein notwendiges Rechnungsmerkmal im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Eine Andersbehandlung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Bezug auf die Rechnungslegung kann jedenfalls nicht sachlich gerechtfertigt werden. Die österreichischen Gerichte haben die europäischen Entwicklungen in die Rechtsprechung aufgenommen, was eine Abkehr von der streng formalistischen Rechtsprechung bedeutet.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

LexisNexis, Lexis360, Rechtsnews vom 11.03.2022

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 18.03.2022

Artikel der Ausgabe Winter 2021

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