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Informationen zum Steuerrecht

19.02.2021: Umsatzersatz II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen

Am 16. Februar 2021 wurde die Verordnung des Finanzministeriums betreffend Richtlinien über die Gewährung eines „Lockdown-Umsatzersatzes II“ für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen veröffentlicht. Informieren Sie sich wie folgt – lesen Sie mehr…

Begünstigte Unternehmen

Anspruch auf Umsatzersatz haben Unternehmen, die indirekt von den verordneten Einschränkungen der 1., 2., oder 3. COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. der 1. oder 2. Notmaßnahmenverordnungen betroffen sind und in einer oder mehreren durch diese Einschränkungen direkt betroffenen Branchen operativ tätig sind. Der Lockdown-Umsatzersatz II richtet sich also an Unternehmen, die zwar aufgrund der Lockdowns im November und Dezember 2020 nicht schließen mussten, aber dennoch indirekt erheblich von den Lockdowns betroffen waren.

Beispiel 1: Ein Lebensmittelgroßhändler beliefert sowohl den im Lockdown nicht geschlossenen (und daher nicht vom Lockdown direkt betroffenen) Lebensmitteleinzelhandel, als auch im Lockdown geschlossene (und daher direkt vom Lockdown betroffene) Gastronomiebetriebe. Die mit dem Lebensmitteleinzelhandel erzielten Umsätze sind beim Lockdown-Umsatzersatz II keine begünstigten Umsätze. Für sie wird kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt. Die Tätigkeiten, die der Umsatzerzielung mit Gastronomiebetrieben (vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen) dienen bzw. die (entfallenen) Umsätze mit Gastronomiebetrieben sind begünstigte Umsätze und werden beim Lockdown-Umsatzersatz II bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen (anteilig) ersetzt.

Beispiel 2: Ein Künstler (z.B. Musiker, Schauspieler, Kabarettist) tritt normalerweise bei diversen Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Theateraufführungen, Vorführungen) auf und erzielt dadurch Umsätze mit (vom Lockdown direkt betroffenen) Veranstaltern. Diese Veranstaltungen waren im Zuge des Lockdowns untersagt, wodurch dadurch auch der Künstler indirekt erheblich betroffen war (z.B. ausbleibende Werkverträge).

Beispiel 3: Ein Veranstaltungstechniker (z.B. Bühnentechniker, Tontechniker) erzielt normalerweise Umsätze mit Veranstaltern. Diesen waren Veranstaltungen im Zuge des Lockdowns untersagt, wodurch auch Veranstaltungstechniker indirekt erheblich betroffen waren (z.B. ausbleibende Werkverträge).

Beispiel 4: Ein Möbelproduzent beliefert überwiegend den (vom Lockdown direkt betroffenen) Möbeleinzelhandel. Die (entfallenen) Umsätze an direkt betroffene Unternehmen (Möbelhäuser) können dem Antrag zugrunde gelegt werden. Die nicht mit direkt betroffenen Branchen erzielten Umsätze können beim Lockdown-Umsatzersatz II nicht ersetzt werden.

Beispiel 5: Ein Cateringunternehmen erzielt normalerweise Umsätze mit Veranstaltern. Diesen waren Veranstaltungen im Zuge des Lockdowns untersagt, wodurch auch das Cateringunternehmen indirekt erheblich betroffen war (z.B. ausbleibende Aufträge für Buffets). Diese Umsätze an direkt betroffene Unternehmen (Veranstalter) können somit dem Antrag zugrunde gelegt werden.

Voraussetzungen für den Umsatzersatz II

Antragsvoraussetzung ist, dass mindestens 50 % Umsatzzusammenhang mit einem oder mehreren im Lockdown geschlossenen Betrieben besteht. Im November 2019 oder Dezember 2019 müssen also mindestens 50 % der Gesamtumsätze mit (grundsätzlich) direkt betroffenen Unternehmen erzielt worden sein.

  • Wurden im November 2019 nicht mindestens 50 % der Umsätze mit (grundsätzlich) direkt betroffen Unternehmen erzielt, so kann für den Betrachtungszeitraum vom 01.11.2020 bis zum 06.12.2020 kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt werden (alternativ ist der neue Ausfallsbonus zu prüfen)
  • Wurden im Dezember 2019 weniger als 50 % der Umsätze mit (grundsätzlich) direkt betroffenen Unternehmen erzielt, so kann für den Betrachtungszeitraum vom 07.12.2020 bis zum 31.12.2020 kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt werden (alternativ ist der neue Ausfallsbonus zu prüfen).

 

Das antragstellende Unternehmen muss zudem in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig sein! (vgl.: https://umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2021/02/Branchenkategorisierung-Lockdown-Umsatzersatz-II-1.pdf)

Umsatzausfall mehr als 40 %

Das antragstellende Unternehmen muss im November 2020 oder im Dezember 2020 einen Umsatzausfall von mehr als 40 % erleiden. Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Differenz der Umsätze im November 2019 und im November 2020 bzw. der Differenz der Umsätze im Dezember 2019 und Dezember 2020. Der Vergleichsumsatz ist der nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetz ermittelte Umsatz (Kennzahl 000 der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Erklärung) des jeweiligen Vergleichszeitraums (vgl. Punkt 4.5.2. der Richtlinie zum Umsatzersatz II)

  • Liegt im November 2020 kein Umsatzausfall von mehr als 40 % vor, so kann für den Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 06.12.2020 kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt werden.
  • Liegt im Dezember 2020 kein Umsatzausfall von mehr als 40 % vor, so kann für den Zeitraum vom 07.12.2020 bis zum 31.12.2020 kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt werden.

 

ACHTUNG: Unternehmen, die in einem mit 16.02.2021 beginnenden Zeitraum, dessen Dauer der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraums entspricht, gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Lockdown-Umsatzersatz II ausgeschlossen.

Betrachtungszeiträume

Der Lockdown-Umsatzersatz II wird für den Ausfall der begünstigten Umsätze im Betrachtungszeitraum gewährt. Der Betrachtungszeitraum umfasst die Tage, an denen der Antragsteller indirekt erheblich betroffen ist und endet spätestens am 31.12.2020.

Abhängig vom Zeitraum der indirekten erheblichen Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers können einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume vorliegen, wobei bei einer mit 03.11.2020 beginnenden indirekten erheblichen Betroffenheit der 01.11.2020 und der 02.11.2020 als Teil des Betrachtungszeitraums gelten:

  • 11.2020 bis 16.11.2020 (COVID-19-SchuMaV);
  • 11.2020 bis 06.12.2020 (COVID-19-NotMV);
  • 12.2020 bis 16.12.2020 (2. COVID-19-SchuMaV);
  • 12.2020 bis 25.12.2020 sowie ausschließlich für Umsätze mit Seil- und Zahnradbahnen iSd § 4 Abs. 4 der 3. COVID-19-SchuMaV: 17.12.2020 bis 23.12.2020 (3. COVID-19-SchuMaV);
  • 12.2020 bis 31.12.2020 (2. COVID-19-NotMV).

 

Höhe des Umsatzersatzes

Bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II ist folgendermaßen vorzugehen:

  • Erzielt der indirekt erheblich betroffene Antragsteller im Betrachtungszeitraum nicht ausschließlich Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen, so hat er zu schätzen, welcher prozentuelle Anteil auf die Umsatzerzielung mit direkt betroffenen Unternehmen entfällt (begünstigte Umsätze). Auf den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz gemäß Punkt 4.5 der Richtlinie für den Umsatzersatz II ist sodann der gemäß Punkt 4.6 der Richtlinie ermittelte Prozentsatz der begünstigten Umsätze
  • Auf den so ermittelten Wert ist in der Folge der Prozentsatz anzuwenden, der für die Branche, in der der Antragsteller seine begünstigten Umsätze überwiegend erzielt, heranzuziehen ist. Es können bis zu 80 % des ermittelten begünstigten Umsatzes (maximal EUR 800.000,-) ersetzt werden. (vgl. Anhang 2 zur Verordnung hinsichtlich des Lockdown-Umsatzersatz II)

 

Der Lockdown-Umsatzersatz II ist mit einem Höchstbetrag von EUR 800.000,- abzüglich bestimmter bereits erhaltener Beihilfen pro Unternehmen gedeckelt. Außerdem gibt es noch Deckelungen iZm abgerechneten Kurzarbeitsbeihilfen und abhängig von der Höhe des erlittenen Umsatzausfalls.

Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes II beträgt EUR 1.500,-, in Einzelfällen EUR 2.300,-. In bestimmten Fällen wird aufgrund erhaltener Förderungen oder aufgrund erhaltener Überbrückungsfinanzierungen für selbstständige Künstler und Künstlerinnen die Mindesthöhe auch unterschritten.

Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller keinen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) oder einen Verlustersatz in Anspruch nimmt. Ferner darf ein Lockdown-Umsatzersatz II nur gewährt werden, wenn der Antragsteller weder für den Monat November 2020, noch für den Monat Dezember 2020 einen Ausfallsbonus in Anspruch nimmt.

Antragstellung

Anträge können seit 16.02.2021 bis zum 30.06.2021 über FinanzOnline gestellt werden.

Beim Antrag ist kein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter beizuziehen, wenn die voraussichtliche Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II den Betrag von EUR 5.000,- nicht übersteigt. Sonst hat das Einbringen des Antrags auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen.

In der Regel dauert die Bearbeitung durch die COFAG rund zehn Werktage bzw. zwei Wochen, in der Anfangsphase kann die Bearbeitung der Anträge etwas länger dauern.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

Lexis360 Rechtsnews (ÖStZ) vom 18.02.2021

https://www.umsatzersatz.at/indirekt/

https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2021/02/VO-Lockdown-Umsatzersatz_Indirekt-Betroffene.pdf

https://umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2021/02/Branchenkategorisierung-Lockdown-Umsatzersatz-II-1.pdf

https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2021/02/Informationen-zum-Lockdown-Umsatzersatz-II-3.pdf

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 19.02.2021

Artikel der Ausgabe Winter 2020

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