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Informationen zum Steuerrecht

12.02.2021: Fixkostenzuschuss 800.000,- - Wissenswertes und Beachtenswertes zum Fixkostenzuschuss ab 16.09.2020

1. Geförderter/Begünstigter Personenkreis

Begünstigte Unternehmen:

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • operative Tätigkeit in Österreich, die zu betrieblichen Einkünften gem. § 21 EStG (Land- und Forstwirtschaft), § 22 EStG (Selbständige Arbeit) oder § 23 EStG (Gewerbebetrieb) führt
  • kein Missbrauch gem. § 22 BAO in den letzten 3 Jahren in Höhe von mindestens EUR 100.000,-
  • kein/e Sitz/Niederlassung in einem lt. EU-Liste nicht kooperativen Land und dort überwiegend Passiveinkünfte erzielen
  • für Antragsteller und Geschäftsführer keine Finanzstrafe/Verbandsgeldbuße wegen Vorsatz in den letzten 5 Jahren (Ausnahmen: Finanzordnungswidrigkeit oder Strafe in Höhe von nicht mehr als EUR 10.000‚-)
  • Umsatzausfall durch COVID-19
  • Umsatzrückgang von mindestens 30% im Betrachtungszeitraum
  • Schadensminderungspflicht erfüllt (einnahmen- und ausgabenseitig!)
  • mittelgroße und große Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß EU-Definition) zum 31.12. 2019 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr zum letzten davor liegenden Stichtag: Zuschuss begrenzt mit der De-minimis-Grenze (in der Regel EUR 200.000‚- in 3 Steuerjahren)

Ausschlussgründe:

  • Finanz-/Versicherungsbranche
  • Neugründung (keine Umsätze vor dem 16.09.2020)
  • mehr als 250 Mitarbeiter und Kündigungen > 3% von den Mitarbeitern (Ausnahmeantrag möglich)
  • Einrichtungen im Alleineigentum von Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts
  • Einrichtungen im Alleineigentum von Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts mit einem Eigendeckungsgrad unter 75%
  • Non-Profit-Organisationen im Sine der §§ 34ff BAO und ihnen nachgelagerte Unternehmen
  • Unternehmen, die Zahlungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben
  • laufendes Insolvenzverfahren oder Voraussetzungen für Insolvenzeröffnung erfüllt (Ausnahme: Sanierungsverfahren im Sinne des § 166 IO)

 

2. Beschreibung des Fixkostenzuschuss 800.000,-

  • Es wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss (maximal EUR 800.000‚- je Unternehmen) gewährt, mit dem die förderfähigen Kosten („Fixkosten“) im Ausmaß des prozentualen Umsatzausfalls ersetzt werden (z.B. 62% Umsatzausfall = 62% Fördersatz Fixkostenzuschuss).
  • Betrachtungszeitraum sind bis zu 10 Kalendermonate im Zeitraum 09.2020 bis 30.06.2021 (16.9. bis 30.09.2020, danach monatsgenau). Es dürfen maximal zwei zeitlich zusammenhängende Monatsblöcke gewählt werden. Wenn der Antragsteller für November 2020 Umsatzersatz beantragt hat, ist dieser Monat auszuscheiden (gilt aber nicht als Lücke). Wenn der Antragsteller für Dezember 2020 Umsatzersatz beantragt hat, ist dieser Monat auszuscheiden (gilt aber nicht als Lücke). Andere Zeiträume, für die ein Umsatzersatz beantragt wurde, werden zeitanteilig herausgerechnet.
  • Förderfähige Kosten („Fixkosten“) sind:
    • Geschäftsraummiete, Pacht
    • AfA für Wirtschaftsgüter, die vor 16.09.2020 angeschafft oder bestellt und im Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen werden
    • übertragene AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich nicht im Eigentum des Unternehmens befinden
    • Prämien für betriebliche Versicherungen
    • Zinsaufwendungen (Einschränkung im Konzern)
    • Leasingraten
    • betriebliche Lizenzgebühren (Einschränkung im Konzern)
    • Internet-, Telekom-, Strom-, Gas-, Energie- und Heizkosten
    • Wertverlust für verderbliche und saisonale Ware (sofern mindestens 50% Wertverlust)
    • angemessener Unternehmerlohn (maximal EUR 2.666,67 pro Monat)
    • Geschäftsführerbezüge von nicht dem ASVG unterliegenden Gesellschafter-Geschäftsführern (maximal EUR 2.666,67 pro Monat)
    • Personalaufwand für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen (ohne Lohnnebenkosten, abzüglich AMS-Kurzarbeitsbeihilfe)
    • Personalaufwendungen für den Mindestbetrieb (ohne Lohnnebenkosten, abzüglich AMS-Kurzarbeitsbeihilfe)
    • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen
    • Kosten für die Bestätigung des Antrags in Höhe von maximal EUR 1.000‚- (wenn Zuschuss unter EUR 36.000,-)
    • endgültig frustrierte Aufwendungen (wenn nach 01.06.2019 und vor 16.03.2020 verursacht; branchenspezifische Durchschnittswerte möglich)
    • Pauschalierung der Fixkosten möglich mit 30% des Umsatzes des letztveranlagten Jahres, wenn dieser Umsatz weniger als EUR 120.000‚- beträgt und das Unternehmen die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellt (Zuschuss maximal EUR 36.000,- im Falle der Pauschalierung)
  • Versicherungsleistungen, COVID-19-Zuschüsse und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz müssen abgezogen werden
  • Der Zuschuss ist steuerfrei, kürzt aber die Betriebsausgaben

 

3. Verpflichtungen

  • zumutbare Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen setzen
  • zumutbare Maßnahmen zur Umsatzerzielung setzen
  • zumutbare Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten setzen
  • keine unangemessenen Vergütungen für Inhaber des Unternehmens, Organe, Mitarbeiter oder wesentliche Erfüllungsgehilfen vereinbaren (soweit rechtlich möglich)
  • im Jahr 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 leisten (soweit rechtlich möglich)
  • Entnahmen des Inhabers des Unternehmens und Gewinnausschüttungen im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 31.12.2021 an wirtschaftliche Verhältnisse anpassen (maßvolle Dividendenpolitik)
  • keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns auflösen (vom 16.03.2020 bis 30.06.2021)
  • keine Dividenden und keine sonstigen rechtlich nicht zwingenden Gewinnausschüttungen beschließen bzw. ausschütten (vom 16.03.2020 bis 30.06.2021)
  • keinen Rückkauf eigener Aktien vornehmen (vom 16.03.2020 bis 30.06.2021)
  • Zuschuss nicht zur Finanzierung von Finanzverbindlichkeiten oder Investitionen verwenden
  • Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich bekannt geben
  • COFAG, BMF und Bevollmächtigte (z.B. Steuerbehörden) haben jederzeitiges Recht auf Prüfung, Auskünfte und Einsichtnahme in Unterlagen

 

4. Verfahren

  • Anträge können über FinanzOnline bis spätestens 12.2021 eingebracht werden
  • Anträge müssen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt und eingebracht werden (Ausnahmen: Anwendung der Pauschalisierung; beantragter Zuschuss unter EUR 36.000,-)
  • Die Bewilligung erfolgt durch die COFAG
  • Ausbezahlt wird der Zuschuss in bis zu zwei Tranchen
  • Der Fixkostenzuschuss wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt; es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung

 

Quelle:

taxlex 2021/2: COVID-19-Förderungen des Bundes

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 12.02.2021

Artikel der Ausgabe Winter 2020

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