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05.03.2021: SHORTNEWS – Corona-Kurzarbeit – Fristanpassung und geplante Richtlinien-Änderung

Die zeitliche Geltung der Lockdown-Verordnungen wird für Zwecke der Corona-Kurzarbeits-Richtlinie mit 01. November 2020 bis 09. März 2021 festgelegt. Dadurch ergeben sich folgende Konsequenzen – Lesen Sie mehr…

Durch die zeitliche Geltung der Lockdown-Verordnungen für Zwecke der Corona-Kurzarbeits-Richtlinie vom 01.11.2020 – 09.03.2021 ergeben sich folgende Konsequenzen für die Kurzarbeitsbedingungen:

  • Es entfällt die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung durch Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder und Bilanzbuchhalter bestätigen zu lassen auch für Unternehmen, die Kurzarbeit nur für den genannten Lockdown-Zeitraum (bis nunmehr einschließlich 9. März 2021) beantragen.
  • Ebenso entfällt für diesen Zeitraum die Verpflichtung, mindestens 50% der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen.
  • Die Frist zur Begehrensstellung für Unternehmen, die die Kurzarbeit (bzw. die Verlängerung) zwischen 01. Februar 2021 und 28. Februar 2021 beginnen, endet die Frist am 20. März 2021.
  • Für Vorhaben, die zwischen 01. März und 09. März 2021 beginnen, endet die Frist am März 2021 (Anm.: Ende Kurzarbeitsphase 3).

 

In den nächsten Tagen ist auch eine neuerliche Änderung der Kurzarbeits-Richtlinie mit folgenden Eckpunkten geplant:

  • Klarstellung in der Richtlinie, dass die rückwirkende Antragsstellungsfrist für Begehren die im März beginnen jedenfalls mit 31. März 2021 endet.
  • Verlängerung der Möglichkeit der Abrechnung von 100 % Ausfallsstunden auf den März 2021.
  • Branchenspezifische Erleichterungen/Aufhebung der Ausbildungspflicht für Lehrlinge im März 2021 bzw. während der Kurzarbeits-Phase 3.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://news.wko.at/news/oberoesterreich/COV-Newsletter133.html#02031

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 05.03.2021

Artikel der Ausgabe Winter 2020

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