Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

Verpflichtende elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke für Unternehmer ab 01.01.2020

Mit Beginn des kommenden Jahres sind Bundesbehörden verpflichtet, Zustellungen elektronisch vorzunehmen, sofern ein Empfänger zur elektronischen Zustellung registriert ist. Gleichzeitig werden Unternehmen verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Der Begriff des Unternehmens ist dabei weit gefasst und umfasst neben Personen mit betrieblichen Einkünften unter anderem auch Personen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Lesen Sie mehr…

Grundlegende Informationen

Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind nur Unternehmen, die nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind oder über keinen Internetanschluss verfügen.

Im Zuge der Neuerung wurde ein zentrales Verzeichnis geschaffen, in dem alle natürlichen und juristischen Personen gelistet sind, die zur Teilnahme am elektronischen Verkehr registriert sind. Dieses Teilnehmerverzeichnis wird von den Behörden bzw. Zustellsystemen vor Versand einer Zustellung abgefragt. Ergibt die Abfrage, dass eine Registrierung zur elektronischen Zustellung vorliegt, werden Zustellungen elektronisch vorgenommen.

Damit alle behördlichen Zustellungen an einem zentralen Ort abgeholt werden können, wurde das elektronische Postfach „MeinPostkorb“ im Unternehmensserviceportal (USP) geschaffen. Geht eine neue Nachricht im Postkorb ein, erfolgt eine Verständigung des Empfängers mittels E-Mail auf eine oder mehrere im Teilnehmerverzeichnis hinterlegte E-Mail-Adresse. Für die Abholung einer nachweislichen Zustellung (RSa, RSb) bedarf es eines Logins mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur. Für die Abholung einer nicht nachweislichen Zustellung reicht ein einfacher Login mit einem postbevollmächtigten USP-User. Auch besteht die Möglichkeit, Nachrichten automatisch über ein Webservice abholen zu lassen.

Was müssen Sie vorbereiten?

Unternehmer müssen zeitgerecht alle technischen Voraussetzungen schaffen, um elektronische Zustellungen empfangen zu können. Dabei ist folgende Vorgehensweise zu empfehlen:

  1. Aktivierung der Bürgerkarte oder Handysignatur des Geschäftsführers (Details dazu siehe buergerkarte.at) und des als Postbevollmächtigten zur Abholung vorgesehenen Mitarbeiters;
  2. Registrierung des Unternehmens im USP und Festlegung eines USP-Administrators sowie eines Postbevollmächtigten;

Wenn Sie ein Schreiben in Ihre DataBox in FinanzOnline erhalten haben, das Sie über die Übernahme Ihrer Adressinformationen ins zentrale Teilnehmerverzeichnis informiert, sind Sie bereits zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung für nicht nachweisliche Zustellungen registriert. Es ist nur mehr eine Kontrolle und allenfalls Ergänzung der Profileinstellungen im Anzeigemodul „MeinPostkorb“ im USP erforderlich. Die Aktivierung der nachweislichen Zustellung (RSa, RSb) erfolgt mittels Login ins USP unter Verwendung der Handysignatur/Bürgerkarte.

Wenn Sie ein Schreiben in die DataBox erhalten haben, das Sie darüber informiert, dass eine automatische Übernahme ins Teilnehmerverzeichnis nicht möglich war, können Sie sich direkt im Anzeigemodul „MeinPostkorb“ ins Teilnehmerverzeichnis eintragen und so die e-Zustellung aktivieren. Alternativ können Sie auch weiterhin durch Aktivierung der elektronischen Zustellung in FinanzOnline bei gleichzeitiger Hinterlegung einer E-Mail-Adresse die automatische Übernahme ins Teilnehmerverzeichnis erwirken, eine Eintragung im Teilnehmerverzeichnis ist dann nicht erforderlich.

Hinweis

Zustellungen der Finanzbehörden werden weiterhin auch in der DataBox (FinanzOnline) zugestellt. Für all jene Klienten, bei denen die Zustellung nicht an den Steuerberater, sondern an die Wohn-/Firmenadresse erfolgt, gilt es ferner zu beachten, dass mit dem ersten der elektronischen Zustellung folgenden Werktag die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.

Rechtsfolgen

Der Gesetzgeber sieht derzeit keine Sanktionen für die Nicht-Teilnahme vor. Sofern bei einem Empfänger keine Anmeldung zur elektronischen Zustellung vorliegt, werden die Behörden Zustellungen wie bisher postalisch vornehmen. Ein zeitnaher Umstieg ist dennoch zu empfehlen, da davon auszugehen ist, dass es sich um eine Übergangslösung handelt. Achtung ist geboten, wenn Ihre Adressinformationen automatisch ins Teilnehmerverzeichnis übernommen wurden. Sie sind dadurch zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung registriert, diese Adressdaten werden für Zustellungen herangezogen. Zustellungen gelten als zugestellt, unabhängig davon, ob Sie über ein USP-Konto und einen Postbevollmächtigten verfügen.

Beispiele zur Veranschaulichung

Beispiel 1:

Unternehmen ist FinanzOnline-Teilnehmer und hat im FinanzOnline eine E-Mail-Adresse zur elektronischen Zustellung hinterlegt.

  • Das Unternehmen wurde bereits vollautomatisch in das neue zentrale Teilnehmerverzeichnis aufgenommen, siehe dazu unten.
  • War in FinanzOnline bereits vor dem 01.12.2019 eine E-Mail-Adresse hinterlegt, wurde diese automatisch ins USP transferiert. Die E-Mail-Adresse kann nunmehr aber auch im USP angelegt werden.
  • Es muss eine Registrierung im USP erfolgen, soweit noch nicht in der Vergangenheit geschehen.
  • Es ist im USP-Konto noch zu überprüfen, ob dort die E-Mail-Adresse jenes Unternehmensvertreters hinterlegt ist, der als Postbevollmächtigter zum Empfang behördlicher Schriftstücke vorgesehen ist. Das kann der Unternehmer selbst sein oder eine von ihm namhaft gemachte Person.

Beispiel 2:

Unternehmen ist FinanzOnline-Teilnehmer, hat aber auf die elektronische Zustellung verzichtet bzw. keine E-Mail-Adresse hinterlegt.

  • Das Unternehmen konnte damit nicht vollautomatisch in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden.
  • Es muss eine Registrierung im USP erfolgen, soweit noch nicht in der Vergangenheit geschehen.
  • Das Unternehmen muss eine E-Mail-Adresse (für den Unternehmer selbst oder für einen Postbevollmächtigten) hinterlegen.

Beispiel 3:

Unternehmen ist nicht FinanzOnline-Teilnehmer und nicht bei USP registriert.

  • Eine Registrierung für die e-Zustellung muss vorgenommen werden.
  • Die Registrierung hat diesbezüglich direkt im USP zu erfolgen.

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 06.12.2019

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369