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Übernahme und Rückerstattung von Berufsschulinternatskosten

Eines der vom Nationalrat noch kurz vor den Neuwahlen beschlossenen Gesetze betrifft die Neuregelung der Kosten der Berufsschulinternate. Der Gesetzgeber verpflichtet nun den Arbeitgeber zur Übernahme dieser Kosten, sieht aber gleichzeitig für die meisten einen Rückerstattungsanspruch vor. Die Regelung ist bereits mit 1.1.2018 in Kraft getreten. Lesen Sie mehr …

Anspruch des Lehrlings

Nach der bis 31.12.2017 geltenden Fassung des Berufsausbildungsgesetzes musste grundsätzlich der Lehrling die Kosten für das Berufsschulinternat selbst tragen. Lediglich in jenen Fällen, in denen die Internatskosten die Lehrlingsentschädigung überstiegen, hatte der Lehrling Anspruch auf Ersatz des Differenzbetrags. Gelegentlich enthielten Kollektivverträge für den Lehrling günstigere Bestimmungen.

Seit 1.1.2018 sieht das Berufsausbildungsgesetz vor, dass nunmehr der Lehrberechtigte die Internatskosten zur Gänze tragen muss. Die Kostentragungspflicht ist von Gesetzes wegen allerdings mit den Kosten für das Internat (Unterkunft) und die Verpflegung gedeckelt. Wird ein Lehrling in einem Privatquartier untergebracht (z.B. wegen Platzmangels im Berufsschulinternat), dann ist der Kostenersatzanspruch des Lehrlings nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich mit den Kosten für das Internat gedeckelt.

Refundierungsanspruch des Lehrberechtigten

Der Lehrberechtigte kann den Ersatz der Internat- und Verpflegungskosten bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle (WKO Inhouse GmbH) beantragen. Es ist aber die bereits erwähnte Kostendeckelungsbestimmung zu beachten, und zwar auch wenn der Lehrberechtigte bei Unterbringung in einem Privatquartier die Mehrkosten übernimmt.

Der Refundierungsanspruch bei der zuständigen Lehrlingsstelle besteht auch in jenen Fällen, in denen bisher ein kollektivvertraglicher Ersatzanspruch vorgesehen war, selbst dann, wenn die Bestimmung im Kollektivvertrag nicht aufgehoben wird.

Vorsteuerabzug

Die Umsätze für Leistungen der Berufsschulinternate sind in der Regel umsatzsteuerfrei, sodass sich in den meisten Fällen keine Fragen hinsichtlich der Umsatzsteuer bzw. dem Vorsteuerabzug für den Unternehmer stellen werden.

Sollte der Lehrling nicht im Berufsschulinternat untergebracht werden, sondern in einem andern (Privat)Quartier nächtigen, muss der Quartiergeber eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen. Aufgrund der rechtlichen Konstruktion (nämlich zunächst die Verpflichtung des Lehrberechtigten auf Kostentragung und in weiterer Folge der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten von der zuständigen Lehrlingsstelle) wird davon auszugehen sein, dass der Unternehmer den Vorsteuerabzug durchführen kann. Das gilt auch hinsichtlich jenes Anteils, der die Kosten für das Berufsschulinternat übersteigt, sofern der Lehrberechtigte (ohne gesetzlich verpflichtet zu sein) dem Lehrling den vollen Betrag erstattet. Die Lehrlingsstelle wird aber jedenfalls nur den Nettobetrag rückerstatten.

Kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis

In arbeitsrechtlicher Hinsicht handelt es sich bei der Übernahme der Internatskosten um einen Aufwandsersatz, was auch bei der abgabenrechtlichen Beurteilung entsprechend zu beachten ist. Die Kostenübernahme für das Berufsschulinternat ist folglich für den Lehrling nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu werten und bleibt daher völlig steuer- und beitragsfrei. Dies gilt auch dann, wenn der Lehrberechtigte bei einer Nächtigung im Privatquartier die vollen Kosten ersetzt.

Sonstige Eckpunkte

  • Die Refundierung der Kosten erfolgt an die Lehrberechtigten.
  • Neben der Antragstellung muss der Lehrgang abgeschlossen werden.
  • Der antragstellende Lehrberechtigte muss die Internatskosten beglichen haben.
  • Das Gesetz sieht für den Refundierungsantrag keine Frist vor – es gilt somit die dreijährige Verjährungsfrist.

Ausblick

Mittelfristig ist geplant, die Abrechnung der Kosten zwischen den Berufsschulinternaten und den Lehrlingsstellen nach Möglichkeit direkt durchzuführen. Bis dahin ist allerdings die Vorgehensweise wie oben beschrieben einzuhalten.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 23.01.2018

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