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Informationen zum Steuerrecht

Automatische Meldung von Zahlungen im Privatbereich an die Finanz

Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur wurden mit den neuen Regeln der Steuerreform 2015/2016 dazu verpflichtet, Kapitalabflüsse über EUR 50.000,00 an den Finanzminister (Finanzämter) zu melden. Wir informieren Sie darüber, wer davon betroffen ist und seit wann Zahlungen gemeldet werden. Lesen Sie mehr …

Wer ist von der Meldepflicht von Kapitalabflüssen betroffen?

Die Banken unterliegen einer Meldepflicht für Kapitalabflüsse (insbesondere Überweisungen, Barabhebungen und Depotübertragungen) von mindestens EUR 50.000,00 von Konten und Depots natürlicher Personen. Zur Ermittlung der Betragsgrenze sind Transaktionen, zwischen denen eine „offenkundige Verbindung“ besteht, zusammenzurechnen. Zusammengerechnet werden alle in einem Kalenderquartal desselben Kontos angelasteten Überweisungen (zugunsten desselben Empfängerkontos), Barbehebungen und Depotübertragungen zwischen EUR 10.000,00 und EUR 49.999,99. Sobald in einem Quartal mehr als EUR 50.000,00 an ein anderes Empfängerkonto überwiesen wird, kommt es zu einer Meldung an die Finanz. (Die Zusammenrechnung der einzelnen Kategorien erfolgt getrennt, eine Gesamtsumme wird nicht ermittelt).

Nicht meldepflichtig sind Eigenüberträge von Privatkonten auf Privatkonten oder von Depot zu Depot desselben Eigentümers bei derselben Bank.

Ausnahme von der Meldepflicht?

Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern.

Achtung: Die Umwidmung eines bestehenden Kontos von einem Privatkonto in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen ebenfalls meldepflichtige Kapitalabflüsse dar.

Auch die Schenkung von Wertpapieren im Inland ist durch die Bank als Kapitalabfluss zu melden!

Seit wann erfolgt die Meldung an die Finanz?

Die Meldung durch die Kreditinstitute erfolgt erstmalig rückwirkend für den Zeitraum 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 bis zum 31. Oktober 2016 an das Finanzministerium. Die Meldung für das Jahr 2016 hat dann bis zum 31. Jänner 2017 zu erfolgen.

Meldung von Kapitalzuflüssen aus der Schweiz und Liechtenstein

Für Kapitalzuflüsse auf Konten und Depots von natürlichen Personen (ausgenommen Geschäftskonten von Unternehmern) in Österreich für Zahlungen aus der Schweiz und aus Liechtenstein im Zeitraum 1.7.2011 bis 31.12.2012 (für Zahlungen aus der Schweiz) und 1.1.2012 bis 31.12.2013 (aus Konten und Depots von liechtensteinischen Stiftungen oder stiftungsähnlichen Anstalten) hat ebenfalls eine Meldung zu erfolgen.

Die Bank hat hierzu eine Meldung bis spätestens zum 31.12.2016 zu erstatten.

Wie kann ein Finanzstrafverfahren wegen eines „unlauteren“ Kapitalzuflusses aus dem Ausland vermieden werden?

Inhaber von Konten und Depots in der Schweiz und Liechtenstein für die nun meldepflichtige Kapitalzuflüsse nach Österreich in den besagten Zeiträumen verbucht wurden und damit mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die Entdeckung von Finanzvergehen droht, können entweder eine Einmalzahlung in Höhe von 38 % der meldepflichtigen Vermögenswerte leisten oder eine Selbstanzeige erstatten, wobei auch eine Abgabenerhöhung (zwischen 5 % und 30 % des sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrages) entrichtet werden muss und kein gesetzlicher Ausschlussgrund entgegenstehen darf (zB Verfolgungshandlung wurden bereits gesetzt oder die Tat wurde bereits entdeckt).

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 12.01.2016

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