Informationen zum Steuerrecht
Lohn- und Sozialdumping
Mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz vom 16.12.2014 wurden einige Verschärfungen im Bereich Lohn- und Sozialdumping beschlossen. Wir möchten Sie auf die wichtigsten Änderungen seit dem 1.1.2015 hinweisen.
Das bereits seit 2011 geltende Lohn- uns Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz soll sicherstellen, dass in Österreich tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jenes Mindestentgelt erhalten, das ihnen zusteht. Vorrangig soll somit die österreichische Wirtschaft geschützt werden, da ein fairer Wettbewerb mit ausländischen Firmen, die Arbeitnehmer geringer entlohnen, als dies den österreichischen Vorschriften entspricht, nicht möglich ist.
Allerdings ergeben sich aus dieser neuen Vorschrift auch Verschärfungen für österreichische Unternehmer im Zusammenhang mit der Ausweitung von Lohnkontrollen. Unter die Strafbestimmung von Lohn- und Sozialdumping kann nunmehr auch ein österreichisches Unternehmen fallen, das zwar den entsprechenden Kollektivlohn an seine Arbeitnehmer bezahlt, jedoch dem Arbeitnehmer zustehende andere Entgeltbestandteile wie Zulagen, Zuschläge oder Sonderzahlungen, nicht richtig entlohnt.
Bisher war lediglich die Unterschreitung des kollektivvertraglichen Grundlohns strafbar, nunmehr wird das kollektivvertragliche Entgelt inkl. aller Bestandteile (Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen) zum Maßstab. Entgeltbestandteile, die in einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag vereinbart wurden, fallen jedoch nicht unter die Lohnkontrollen.
Achtung: Drakonische Strafen bei Unterentlohnung der Arbeitnehmer
Wird beispielsweise bei einer GPLA-Prüfung eine Unterentlohnung festgestellt (derzeit wird lediglich eine Abweichung von 3 % zum errechneten Anspruch toleriert – dies soll auf 10 % mittels Erlass angehoben werden) beträgt das Strafausmaß für jeden unterentlohnten Arbeitnehmer von EUR 1.000,00 bis EUR 10.000,00, im Wiederholungsfall von EUR 2.000,00 bis EUR 20.000,00.
Tätige Reue
Die Strafbarkeit entfällt jedoch dann, wenn der Arbeitgeber (vor einer Erhebung durch die Kontrollbehörde) die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem Arbeitnehmer gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
Absehen von der Strafbarkeit durch die Bezirksverwaltungsbehörde
Die Bezirkshauptmannschaft kann als zuständige Behörde von einer Strafe absehen, wenn die Entgeltunterschreitung nur geringfügig erfolgte (und die Differenz nachgezahlt wurde) oder das Verschulden des Arbeitgebers leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt.
Lohnunterlagen
Der (ausländische) Arbeitgeber hat nunmehr folgende Lohnunterlagen zur Kontrolle bereitzuhalten: Arbeitsvertrag bzw. Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnauszahlungsnachweis oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend der Lohneinstufung.
Achtung: Für die Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen gelten für ausländische Unternehmer ebenfalls empfindliche Strafdrohungen, aber auch für inländische Unternehmer gibt es Strafandrohungen, obwohl sich die Strafbarkeit auf andere gesetzliche Bestimmungen stützen!
Tipp:
Kontrollieren Sie ihre Lohnunterlagen und vor allem, ob die Entlohnung ihrer Mitarbeiter in Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit auch richtig erfolgt. Allenfalls ist auch die Lohneinstufung mit der tatsächlichen Verwendung ihrer Mitarbeiter zu überprüfen!
Die Änderungen sind mit 1.1.2015 in Kraft getreten und gelten nur für Sachverhalte, die sich ab 1.1.2015 ereignen.
Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
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