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Regierung beschließt Handwerkerbonus
Der Ministerrat hat in der Sitzung vom 25.02.2014 eine Regierungsvorlage zur Einführung eines „Handwerkerbonus“ beschlossen. Mit diesem Gesetzesentwurf (die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten) sollen Handwerksleistungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und Stärkung der redlichen Wirtschaftstreibenden gefördert werden. Wir informieren Sie über dieses Vorhaben der Bundesregierung. Lesen Sie mehr …
Was wird gefördert?
Die nunmehr veröffentlichte Regierungsvorlage sieht eine folgende Förderung vor:
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Arbeitsleistung für
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Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
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von bestehendem,
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im Inland gelegenen
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Wohnraum.
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Nicht erfasst sollen Neuanschaffungen oder Erweiterungen von bestehenden Wohnräumen oder Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen von nicht Wohnzwecken dienenden Gebäudeteilen (zB einer Garage) oder von Außenanlagen werden. Gefördert werden zB Austausch von Fenstern, Austausch von Bodenbelägen, Erneuerung von Tapeten, Malerarbeiten, usw.
Die Handwerksarbeiten müssen durch Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung eines reglementierten Gewerbes iSd § 94 GewO befugt sind. Förderungswürdig sind nur Arbeitsleistungen (inkl. in Rechnung gestellte Fahrtkosten) für die genannten Maßnahmen. Materialkosten, Kosten für Waren oder die Entsorgung von Materialien (zB Bauschutt) werden nicht gefördert!
Über die Erbringung der Arbeitsleistung muss eine Rechnung iSd § 11 UStG ausgestellt werden, in der die auf die reine Arbeitsleistung entfallenden Kosten gesondert ausgewiesen werden müssen. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der Rechnungsbetrag nicht in bar gezahlt, sondern mittels Banküberweisung auf das Konto des Rechnungsausstellers entrichtet wurde (Nachweis zB durch Kontoauszug des Förderungswerbers).
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss und ist pro Förderungswerber und Jahr mit maximal EUR 3.000,00 (exklusive Umsatzsteuer) an förderbaren Kosten beschränkt. Die maximal ausschöpfbare Förderung beträgt 20 % der förderbaren Kosten und ist somit mit EUR 600,00 limitiert.
Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?
Ein Förderansuchen kann nur von natürlichen Personen gestellt werden und muss sich auf einen inländischen Wohnraum beziehen, den der Förderungswerber für eigene Wohnzwecke benutzt. Zur Antragstellung sind sowohl der Eigentümer als auch der Mieter des Wohnraums berechtigt.
Förderungsverfahren
Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle oder bei einer vom BMF in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen. Der Bundesminister für Finanzen entscheidet über das Förderansuchen.
Nach der stattgebenden Entscheidung des BMF wird die Abwicklungsstelle einen „Fördervertrag“ mit dem Förderungswerber abschließen. In diesem Vertrag werden die Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufgenommen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele des neuen Bundesgesetzes dienen.
Das neue Gesetz solle noch im Frühjahr im Plenum des Nationalrates beschlossen werden und für alle Investitionen zwischen dem 30.06.2014 und 31.12.2015 gelten. Die Gesetzwerdung bleibt jedoch noch abzuwarten.
Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren. Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
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