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Informationen zum Steuerrecht

Neue Erkenntnis des VwGH zur NoVA

Das Kraftfahrgesetz (KFG) kennt enge zeitliche Grenzen für die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen durch Personen mit Wohnsitz in Österreich. Grundsätzlich ist eine derartige Nutzung nur für einen Monat zulässig, bevor eine Zulassung des Fahrzeugs in Österreich erforderlich wird. Im Erkenntnis vom 21.11.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr klargestellt, dass die Monatsfrist mit jeder Einbringung des Fahrzeuges ins Inland (Grenzübertritt) neu zu laufen beginnt.

Sowohl die Normverbrauchsabgabe als auch die Kraftfahrzeugsteuer knüpfen ihre Steuerpflicht an die Erforderlichkeit einer inländischen Zulassung nach dem Kraftfahrgesetz an. Sofern Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet im Inland verwendet werden, kommt es zu einer gesetzlichen Standortvermutung des Fahrzeuges in Österreich. Damit ist eine Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen nur dann zulässig, wenn das Fahrzeug sich nicht länger als einen Monat ab der Einbringung im Bundesgebiet befindet. Befindet sich das Fahrzeug länger als einen Monat in Österreich, ist es hier zum Verkehr zuzulassen (Ö-Kennzeichen), was gleichzeitig die Steuerpflicht (in bestimmten Fällen) nach der Normverbrauchsabgabegesetz und dem Kraftfahrzeugsteuergesetz auslöst.

Wie der VwGH nunmehr judizierte, löst jedoch jeder Grenzübertritt (Fahrt ins Ausland) die Monatsfrist wieder neu aus, sodass die Frist von neuem zu laufen beginnt.

Fazit: (vgl. Manessinger in SWK 1/2014, 6)         
Für die Benützung eines Firmen- oder Privat-PKW mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich bedeutet dieses Erkenntnis, dass auch eine langfristige Verwendung in Österreich ohne Zulassung zum öffentlichen Verkehr im Inland erlaubt ist, sofern das Fahrzeug zumindest einmal im Monat nachweislich vorübergehend (zB zur Wartung oder Betankung) ins Ausland verbracht wird.

Sollte Ihnen während der letzten 12 Monate durch eine Kontrolle der Finanzpolizei oder aufgrund anderer Umstände die NoVA bzw. Kfz-Steuer vorgeschrieben worden sein, da sie ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in Österreich verwendet haben, bitte wir Sie sich umgehend mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir gemeinsam die erforderlichen Schritte festlegen können, um zu Unrecht erhobene Abgaben wieder vom Finanzamt zurückzufordern.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

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