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Wie bereits berichtet und oftmals durch die Medien verkündet, schloss die Republik Österreich am 13.04.2012 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Dieses Abkommen ist nun mit 1.1.2013 in Kraft getreten und dient im Wesentlichen zur nachträglichen und laufenden Besteuerung des auf schweizerischen Konten oder Depots liegenden Kapitalvermögens von Personen, die in Österreich einen Wohnsitz haben. Viele Grenzgänger haben in der Schweiz ein Bankkonto – insbesondere ein Gehaltskonto – eingerichtet. Wie wirkt sich das Steuerabkommen nunmehr auf diese Bankkonten aus?

Auch für Grenzgänger ist die allgemeine Regelung des Steuerabkommens anzuwenden, wonach alle Personen, die in Österreich einen Wohnsitz haben und am 1.1.2013 ein Konto oder Depot bei einer schweizerischen Bank hatten und dies bereits am 31.12.2010 gehabt haben, vom Anwendungsbereich des Abkommens erfasst werden. In diesem Zusammenhang sind Besonderheiten dahin gehend zu beachten, wenn während obiger Zeiträume das Bankinstitut (Zahlstelle) gewechselt worden ist.

Sollte dies der Fall sein, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Die Zinserträge des Schweizer Bankkontos wurden in Österreich laufend versteuert
  2. Die Zinserträge des Schweizer Bankkontos wurden in Österreich bisher noch nicht versteuert

Ad 1) Die Guthabenzinsen wurden in Österreich bereits versteuert

Sofern die Guthabenzinsen bereits laufend in Österreich versteuert wurden, gibt es die Möglichkeit bis spätestens zum 31. Mai 2013 eine freiwillige Meldung bei der Schweizer Bank abzugeben, die diese ermächtigt, die Kontostände ab 2002 an das Österreichische Finanzamt weiterzuleiten. Die Finanz hat dann die Möglichkeit die aus der Schweiz übermittelten Beträge mit den Angaben in der Steuererklärung zu überprüfen. Die Abgabe einer freiwilligen Meldung gilt zwar grundsätzlich als Selbstanzeige im Sinne des Finanzstrafgesetzes, hat jedoch in diesem speziellen Fall keine Auswirkung, da keine Steuerhinterziehung stattgefunden hat.

ACHTUNG! Sofern gegenüber der Schweizer Bank keine Erklärung abgegeben wird, ist diese verpflichtet, Ihr Konto mit einer Einmalzahlung für die Vergangenheit (zwischen 15 % und 30 % des Vermögenswertes) und laufend mit einem Steuerabzug von 25 % der Guthabenzinsen (entspricht der österreichischen KESt) zu belasten.

Ad 2) Die Guthabenzinsen wurden in Österreich bisher noch nicht versteuert

Auch hier besteht die Möglichkeit bis spätestens zum 31. Mai 2013 eine freiwillige Meldung abzugeben. In diesem Fall gilt die freiwillige Meldung gleichzeitig als Selbstanzeige im Sinne des Finanzstrafgesetzes, wobei teilweise noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Damit verbunden kommt es auch zu einer Nachbesteuerung der bisher nicht erfassten Zinserträge mit dem Sondersteuersatz von 25 % (entspricht der Höhe der KESt). Außerdem müssen die Zinserträge fortan auch in die Steuererklärungen mit aufgenommen und in Österreich versteuert werden.

Sofern keine freiwillige Meldung abgegeben wird, hat die Schweizer Bank automatisch für die Vergangenheit das Bankkonto in Form einer Einmalzahlung (in Höhe zwischen 15 % und 30 % des Vermögenswertes) und laufend mit einem Steuerabzug von 25 % der Guthabenzinsen (entspricht der österreichischen KESt) zu belasten.

Bei dieser Form der Besteuerung wird die Anonymität des Steuerpflichtigen gewahrt. Die Daten aus der Schweiz werden hierbei nicht an die Österreichische Finanz übermittelt, sondern lediglich anonymisiert eine Zahlung geleistet. Der Österreichische Steuerpflichtige erhält jedoch eine Bestätigung über die durchgeführte Zahlung, welche jederzeit als Nachweis der Besteuerung bei einer Überprüfung durch die Österreichische Finanz vorgewiesen werden kann.

Ab 1. Jänner 2013 ist die laufende Erhebung einer Quellensteuer auf Kapitalerträge durch die schweizerische Zahlstelle in Höhe von 25 % vorgesehen. Als Alternative zum Steuerabzug ist eine freiwillige jährliche Meldung an die österreichische Finanzverwaltung vorgesehen.

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