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Steuerberatungsgesellschaft mbH

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Nicht nur zur Überbrückung von Arbeitsspitzen sondern auch auf längere Zeit entschließen sich Unternehmer Arbeitnehmer von Personalgestellungsfirmen zu engagieren. Da sich in den vergangenen Wochen vermehrt die Anfragen nach der steuerlichen Beurteilung von Personalgestellungen aus Nachbarländern häuften, möchten wir Ihnen in unserem wöchentlichen Newsletter das Thema umfassend näher bringen.

Umsatzsteuer

Hier ist vornehmlich darauf zu achten, dass der Vertragspartner eine entsprechende Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes legt. Sofern ein ausländischer Personalgesteller (EU-Raum) als Vertragspartner auftritt, kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den österreichischen Leistungsempfänger (reverse charge). Dies gilt auch für Körperschaften öffentlichen Rechts (zB Gemeinden). Damit ist auch die UID-Nummer (als Unternehmernachweis) des Vertragspartners zu überprüfen. Diese Überprüfung kann über Finanzonline erfolgen und sollte zu Beweiszwecken aufbewahrt werden.

Ertragsteuer

Grundsätzlich sieht § 99 Abs. 1 Z 5 EStG vor, dass „die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger (also von der nicht in Österreich ansässigen Personalbereitstellungsgesellschaft) bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung durch einen 20%igen Steuerabzug erhoben wird (Abzugsteuer).“ Die Bemessungsgrundlage der Abzugssteuer ist der Bruttorechnungsbetrag laut Rechnung. Steuerschuldner der Abzugssteuer ist der österreichische Auftraggeber.

Sofern das anzuwendende DBA Österreich die Besteuerung des Gestellungsentgelts untersagt (Ausnahme: Vorliegen einer Betriebsstätte des Überlassers in Österreich), kann der Arbeitskräfteüberlasser die einbehaltene Abzugsteuer im Wege eines Rückerstattungsantrages (Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, Vordruck ZS-RD1) wieder zurückerlangen.

Möglichkeiten des Absehens vom Einbehalt der Abzugsteuer (DBA-Entlastungs-Verordnung, BGBl II 2006/44):

  • Es handelt sich um eine konzerninterne Personalüberlassung von Angestellten, und der Überlasser erbringt den Nachweis der Abkommensberechtigung durch eine von der ausländischen Steuerbehörde ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung (grundsätzlich Vordruck ZS-QU2; praktisch jedoch mit zuständigem Finanzamt abzustimmen).
  • Bei den übrigen Fällen von Arbeitskräfteüberlassung müsste eine Sicher­stellung der lohnsteuerlichen Erfassung der Arbeitslöhne in Bezug auf die gestellten Arbeitnehmer durch Auswahl eines Finanzamtes zur lohnsteuerlichen Überwachung sowie durch Bekanntgabe einer (periodisch aktualisierten) Liste über die gestellten Arbeitskräfte (Name und Anschrift sowie jeweiliger Nachweis der steuerlichen Erfassung der Arbeitslöhne im Entsendestaat) erfolgen. Wären die Voraussetzungen erfüllt, würde das zuständige (österreichische) Finanzamt einen Befreiungsbescheid ausstellen, und die Gestellungsvergütung könnte abzugsteuerfrei an den Überlasser ausbezahlt werden.

Praxistipp:

  • Zur eigenen Sicherheit von der ausländischen Personalgestellungsfirma einen „Befreiungsbescheid“ verlangen, der von einem österreichischen Finanzamt für das ausländische Unternehmen ausgestellt worden ist.
  • Nur durch diesen österreichischen Befreiungsbescheid (ausgestellt von einem österreichischen Finanzamt auf den Namen der ausländischen Personalfirma) kann einerseits der Abzugsbesteuerung gem. § 99 EStG, andererseits eventuellen Haftungsaufforderungen durch die österreichische Finanz entgangen werden.
  • Bitte diesen Befreiungsbescheid zusammen mit der UID-Bestätigung zur Rechnung von der ausländischen Personalbereitstellungsgesellschaft klammern und gut aufbewahren!!!

ACHTUNG – zur zusätzlichen Kurz-Info: Sofern ein Betrieb, der in der Baubranche tätig ist und Bauleistungen erbringt, auf einer Baustelle für einen Generalunternehmer tätig wird ODER für einen Auftraggeber, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt und sich dabei einer ausländischen Personalgestellungsfirma bedient, dann kommt die Auftraggeberhaftung (5% Finanzamt, 20% Gebietskrankenkasse) voll und ganz zum Tragen!!! Nur der HFU-Listeneintrag schützt vor Haftung bzw. nur bei HFU-Listeneintrag braucht der 25%ige Auftraggeberhaftungsbetrag nicht abgezogen werden. Dies bedeutet, dass zusätzlich zur Abzugssteuer nach § 99 EStG der Abzug entsprechend der Auftraggeberhaftung zu prüfen und allenfalls abzuführen ist.

Sozialversicherung

Es gilt auch zu hinterfragen, wo die „Leasingarbeiter“ zur Sozialversicherung anzumelden sind. Art. 12 VO (EG) 883/2004 regelt dabei, wo die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers – der in ein anders EU-Land entsandt wurde – entsteht. Von einer Entsendung spricht man dann, wenn jemand vorübergehend für seine Firma in einem anderen Land als sonst üblich arbeitet und nach Ablauf der Entsendezeit wieder in den heimischen Betrieb zurückkehrt. Es gibt drei unterschiedliche Entsendesachverhalte:

  • Werkvertragsentsendung:
    Entsendung eines Arbeitnehmers zur Erfüllung des Vertrags mit dem Dienstleistungsempfänger in einen anderen Mitgliedstaat
  • Arbeitskräfteüberlassung:
    Entsendung von Arbeitnehmern durch ein Leiharbeitsunternehmen
  • Konzerninterne Entsendung:
    Entsendung eines Arbeitnehmers in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist hierbei völlig losgelöst von der Frage der Besteuerung zu betrachten! Einige Lohnnebenkosten haben aber einen engen Konnex zur Sozialversicherung (DB, daran anknüpfend DZ, Mitarbeitervorsorgekasse etc.). Diese Lohnnebenkosten werden in Österreich nur dann erhoben, wenn der (ausländische) Arbeitnehmer auch der österreichischen Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Als Entsendefrist gelten hierbei 24 Monate. Nach 24 Monaten muss der Arbeitnehmer entweder wieder im Heimatstaat oder in einem anderen Staat beschäftigt werden. In denselben Staat (Österreich) darf er erst wieder nach 2 Monaten entsandt werden! Eine zeitweise Unterbrechung der Tätigkeit, z.B. Urlaub, Krankheit oder Fortbildung, gilt nicht als Unterbrechung der Entsendezeit!

Formular zur Bestätigung der anzuwendenden Rechtsvorschriften: A1

Fazit:
Kann der geleaste ausländische Arbeiter das Formular „A1“ vorweisen, verbleibt die Sozialversicherungspflicht beim „Entsendestaat“!

Kommunalsteuer

das Kommunalsteuergesetz (§ 2 lit. b) sieht eine Kommunalsteuerpflicht für Unternehmen vor, die Leasingarbeiter von einem Personalgesteller erhalten, der keine Betriebsstätte in Österreich unterhält. Steuerschuldner (§ 6 KommStG) ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. (ACHTUNG: werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer der Steuerschuldner!)

Als Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 KommStG) werden 70 % des Gestellungsentgeltes herangezogen.

Erhebungsberechtigt ist dabei die Gemeinde, in der die ausländischen Leasingarbeiter eingesetzt werden.

Fazit:
Ausländische, geleaste Arbeiter sind in Österreich mit 70% des Gestellungsentgeltes kommunalsteuerpflichtig, wobei Steuerschuldner der Auftraggeber (Beschäftiger) ist und jene Gemeinde erhebungsberechtigt ist, in der die ausländischen Leasingarbeiter eingesetzt werden!

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Im ausländerbeschäftigungsrechtlichen Sinn gilt der Beschäftiger von überlassenen Arbeitskräften als Arbeitgeber und ist dem unmittelbaren Arbeitgeber gleichzuhalten. Demzufolge treffen den Beschäftiger Kontrollpflichten bezüglich der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Außerdem hat der Beschäftiger für Arbeitnehmer, die dem AuslBG unterliegen die erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu beantragen. Es ist besonders darauf zu achten, dass für Überlassungen aus Nicht-EWR-Ländern eine gewerbebehördliche Bewilligungspflicht besteht (die Zuständigkeit liegt bei der Bezirkshauptmannschaft). Nur bei Erfüllung von restriktiven Voraussetzungen (unter anderem wenn besonders qualifizierte Arbeitskräfte nur durch Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind) wird die Bewilligung auch erteilt. Aber auch bei bewilligungsfreien Arbeitkräfteüberlassungen im EU/EWR-Raum ist eine Anzeige an die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung beim BMF zu erstatten. Diese Anzeigepflicht trifft aber den ausländischen Überlasser!

Zusätzlich treffen den Beschäftiger auch Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der beschäftigten Arbeitskräfte. So sind Name, Geburtstag, Geschlecht und Staatsbürgerschaft der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Arbeitern und Angestellte, sowie Beginn und Ende der Überlassungen für jede überlassene Arbeitskraft aufzuzeichnen und zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.

Darüber hinaus gilt es für Personalgestellung grundsätzlich zu beachten:

Haftung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)

Das AÜG sieht in § 14 eine besondere Form der Haftung für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen der beschäftigten Arbeitnehmer vor. Demnach haftet der Beschäftiger als Bürge im Sinne des § 1355 ABGB, für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, sowie die Lohnzuschläge nach dem BUAG. Selbst dann, wenn der Beschäftiger seine Verpflichtung aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich erfüllt hat, haftet er noch als Ausfallsbürge nach § 1356 ABGB! Nur im Falle einer Insolvenz des Überlassers entfällt die Haftung des Beschäftigers als Bürge, soweit die Befriedigung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgletsicherungsgesetz tatsächlich gewährleistet ist.

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