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Antrag auf Vergütung von Energieabgaben

Durch das Energieabgabenrückvergütungsgesetz besteht seit geraumer Zeit für Unternehmer die Möglichkeit, bezahlte Energieabgaben für den Bezug von Strom, Erdgas, Kohle, Mineralöle und Flüssiggas rückerstattet zu bekommen. Als Berechnungsbasis dient der Betrag über 0,5 % des Nettoproduktionswertes abzüglich eines Selbstbehaltes in Höhe von € 400,-- (Nettoproduktionswert = Umsatz minus sämtlicher fremder Vorleistungen). Damit konnten Betriebe mit hohem Energiebedarf (vor allem energieintensive Produktionsbetriebe) einen Teil der bezahlten Energieabgaben wiederum refundiert bekommen. Die Möglichkeit der Rückforderung von bezahlten Energieabgaben stand bis ins Jahr 2010 auch Dienstleistungsunternehmen wie zB Hotels offen. Davon profitierten vor allem energieintensive Wellneshotels (mit Schwimmbad, Sauna, Klimaanlagen etc.). Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde nunmehr die Möglichkeit der Rückvergütung von Energieabgaben gesetzlich auf Produktionsbetriebe beschränkt.

Die österreichische Hoteliervereinigung wird die diskriminierende Streichung der Energieabgabenvergütung für Hotels in Form eines Musterprozesses beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen. Dazu muss zunächst die Höhe der möglichen Rückvergütung berechnet und der Antrag bei Finanzamt eingereicht werden. Das Finanzamt wird danach den Antrag ablehnen, da gesetzlich kein Anspruch mehr besteht. Gegen diese Ablehnung kann Berufung beim Unabhängigen Finanzsenat eingelegt werden, wobei dieser – aufgrund der gesetzlichen Regelung – den Bescheid des Finanzamtes bestätigen wird. Erst gegen die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates kann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden – wegen der behaupteten Diskriminierung. Der Verfassungsgerichtshof wird zunächst prüfen, ober er die Beschwerde überhaupt behandelt und bejahendenfalls danach ein Gesetzesprüfungsverfahren einleiten. Sollte er dann zum Erkenntnis gelangen, dass eine Verfassungswidrigkeit vorliegt und die Streichung der Energieabgabenrückvergütung für Dienstleistungsbetriebe diskriminierend war, können nur die vorliegenden Beschwerdefälle vom positiven Ausgang profitieren.

Selbstverständlich erachten wir es als Service unserer Kanzlei, dass wir für Sie einen allfällig möglichen Rückvergütungsbetrag berechnen, um gemeinsam mit Ihnen festzustellen, in welcher Höhe überhaupt ein möglicher Anspruch besteht. Wir möchten Sie ebenfalls darauf aufmerksam machen, dass wir gerne für Sie den oben beschriebenen Weg beschreiten, wobei der Ausgang des Verfahrens jedoch als ungewiss eingeschätzt werden muss. Darüber hinaus dürfen wir Sie in Kenntnis setzen, dass die österreichische Hoteliervereinigung eine Verfahrensabwicklung zum Preis von € 100,00 zuzüglich 20 % USt und ein Erfolgshonorar im Fall des Obsiegens anbietet. Darüber hinaus sind Porto- und Kopierkosten sowie Gerichtsgebühren selbst zu tragen.

Aus unserer Sicht erlauben wir Ihnen vorzuschlagen, dass wir gemeinsam mit der Besprechung der Steuererklärungen für das Jahr 2011 die Chancen/Risiken und vor allem die Kosten und die Verfahrensdauer im Verhältnis zur Möglichkeit des Obsiegens abwägen und dann zur Entscheidung gelangen, ob der oben beschriebene Verfahrensweg beschritten werden soll.

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