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Seit 1.1.2011 gibt es in Österreich eine Finanzpolizei. Die nachfolgenden Ausführungen sollen zeigen wer sie ist, was sie darf und was sie tut.
Eigentlich ist die „Erfindung“ der Finanzpolizei nichts Neues, denn alles was in den Tätigkeitsbereich der neuen Finanzpolizei fällt, gehörte schon vor dem 1.1.2011 in den Aufgabenbereich der Finanzämter. Mit dem Abgabenverwaltungsorganisations-Gesetz 2010 (AVOG) wurde in § 12 des Gesetzes nunmehr die „Finanzpolizei“ ausdrücklich geregelt.
Was ist dann eigentlich neu?
Die größte Neuerung betrifft die organisatorische Umgestaltung in den Finanzämtern. Nunmehr gibt es in jedem Finanzamt eine Abteilung die Finanzpolizei heißt und sich schwerpunktmäßig mit sogenannten Maßnahmen der Steueraufsicht (Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten für steuerliche Zwecke), aber auch mit ordnungspolitischen Maßnahmen befasst. Die Bündelung dieser Aufgaben soll dazu führen, dass die nötigen Kontrollen effizienter und vor allem rascher durchgeführt werden können, wobei alle Finanzpolizei-Abteilungen zentral von einer Stabstelle im BMF gesteuert werden und bei Bedarf zu überregionalen Großeinsätzen zusammengezogen werden können.
Welche Maßnahmen der Steueraufsicht werden durch die Finanzpolizei durchgeführt?
Alle Arten von Erhebungen, die zur Feststellung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte dienen, können von der Finanzpolizei durchgeführt werden. Darunter fallen sowohl Befragungen von Auskunftspersonen, Fahrzeuganhaltungen, Besichtigungen, Beobachtungen, Nachschauen und Außenprüfungen. Neben den bisher schon bekannten Betriebsprüfern (sie gehören nicht der Finanzpolizei an!) gibt es nunmehr einen „zweiten Außendienst“ der Finanzämter. Die Befugnisse der Finanzpolizei sind derart weitreichend, dass es in besonderen Fällen sogar zur Pfändung oder Einziehung von Vermögenswerten (zB einem Auto) kommen kann.
Als ordnungspolitische Maßnahmen gehören Überprüfungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, der Gewerbeordnung oder von solzialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, sowie die Verfolgung von Sozialbetrug und organisierter Schwarzarbeit.
Welche Befugnisse hat nunmehr die neue Finanzpolizei?
Wie bisher stehen den Finanzämtern je nach Rechtsgebiet unterschiedliche Befugnisse zu. Zusätzlich wurden die Befugnisse seit 1.1.2011 um drei Punkte erweitert (Betretungsrecht, Identitätsfeststellung, Auskunftsrecht). Das Betretungsrecht ermöglicht es der Finanzpolizei Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Privatwege zu befahren. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein Grund zur Annahme einer Zuwiderhandlung gegen die von der Abgabenbehörde zu vollziehenden Rechtsvorschriften besteht. Die Finanzpolizei muss sich somit auf einen „qualifizierten Anlass“ für die Ausübung ihrer Betretungsrechte berufen können. Eine willkürliche, unbegründete Betretung ist nicht gestattet!
Der Finanzpolizei wurde nunmehr auch das Recht zuerkannt, die Identität von Personen feststellen zu können. Wiederum bedarf es allerdings einen Grund zur Annahme, dass die zu kontrollierende Person gegen die von Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften verstößt (zB Kontrollen am Bau bezüglich Schwarzarbeit). Die Berechtigung der Identitätsfeststellung schließt das Anhalten und Untersuchen von Fahrzeugen und sonstigen Beförderungsmitteln mit ein.
Als dritte Befugniserweiterung gilt das Auskunftsrecht. Die Finanzpolizei kann – ohne besondere Begründung und ohne besonderen Anlass – von jeder beliebigen Person Auskunft, über alle für die Erfüllung der an die Finanzpolizei übertragenen Aufgaben maßgeblichen Tatsachen, verlangen.
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