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19.07.2024: Spende, Sponsoring, Mitgliedsbeiträge

Gemeinnützige Vereine können auf unterschiedliche Arten zu Einnahmen kommen. Was unterscheidet die wichtigen Einnahmequellen Spenden, Sponsoring und Mitgliedsbeiträge? Lesen Sie mehr…

Mitgliedsbeiträge

Diese dienen dazu, die statutenmäßigen Aufgaben des Vereins zu erfüllen. Die Höhe und die Art der Verrechnung ist in den Vereinsstatuten oder in der Beitragsordnung geregelt und ist für die Mitglieder verpflichtend zu zahlen. Die Mitgliedsbeiträge sind für einen gemeinnützigen Verein sowohl umsatz- als auch körperschafssteuerfrei.

Mitgliedsbeiträge sind für den Zahlenden grundsätzlich nicht absetzbar. Ausnahme: Es handelt sich um einen beruflich relevanten Verein oder eine Interessensvertretung. Auch Pensionisten können die Beiträge zu Seniorenbund oder Pensionistenverband absetzen.

Spenden

Im Unterschied zu Mitgliedsbeiträgen sind Spenden freiwillige Zahlungen. Eine Spende muss ohne Erwartung einer Gegenleistung oder eines Vorteils geleistet werden. Im Vordergrund steht der Wille zu geben. Es darf auch keine Rückzahlungsverpflichtung verbunden sein.

Spenden sind für Spenderinnen und Spender unter bestimmten Umständen steuerlich absetzbar. Mit 2024 hat sich die Spendenabsetzbarkeit wesentlich erweitert, da nun alle Spenden an gemeinnützige Vereine absetzbar sind, sofern der Verein auf der „Liste spendenbegünstigter Einrichtungen“ steht. Um auf diese Liste zu kommen, muss der Verein einen Antrag stellen.

Damit es mit der steuerlichen Absetzbarkeit klappt, muss der Verein Spenden von Privatpersonen ans Finanzamt melden. Diese werden dann bei der Steuererklärung automatisch bis maximal 10 % der Einkünfte berücksichtigt. Auch Unternehmen können Spenden bis zu 10 % vom Gewinn vor Gewinnfreibetrag steuerlich geltend machen.

Der Verein muss die Spenden für den gemeinnützigen Vereinszweck verwenden, wobei die Spenden-Verwaltungskosten höchstens 10 % der Spendeneinnahmen betragen dürfen.

Sponsoring

Beim Sponsoring erbringt der Verein eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen. Diese sollten in einem schriftlichen Vertrag genau definiert werden. Die Sponsorzahlung ist für den Sponsor absetzbar, wenn sie den Wert einer breiten öffentlichen Werbewirkung entspricht. Die Finanz legt hier hohe Maßstäbe an, daher sollte man neben der ausführlichen Leistungsbeschreibung auch eine umfangreiche Dokumentation der erbrachten Werbeleistungen erstellen.

Steht das Sponsoring mit dem gesamten gemeinnützigen Verein oder dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb (im Sportverein wäre das beispielsweise der Sportbetrieb) im Zusammenhang, fällt keine Umsatz- und Körperschaftsteuer an. Ist die Einnahme für den entbehrlichen Hilfsbetrieb (z.B. kleines Vereinsfest), so ist diese körperschaftsteuerpflichtig, wenn der Freibetrag von EUR 10.000,- pro Jahr überstiegen wird. Sponsoring im begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb ist sowohl umsatz- als körperschaftsteuerpflichtig.

Bestimmte Werbearten wie Inserate in Druckwerken oder auf Werbeflächen unterliegen der Werbeabgabe; andere jedoch nicht wie z.B. Internetwerbung. Es empfehlt sich daher ein Sponsoringpaket anzubieten, das beide Arten umfasst. Dann ist das gesamte Paket von der Werbeabgabe befreit.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/spenden-gemeinnuetzigkeit/spendenbeguenstigung-neu.html

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/einkommensteuer/information-sponsoring-kunst-kulturveranstalter.html

 

Stand: 19.07.2024

 

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