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28.07.2023: Senkung der Mindestkörperschaftsteuer

Der Bundesminister für Finanzen hat im Juni 2023 dem Ministerrat den Ministerialentwurf zu einem steuerlichen Start‑up-Förderungsgesetz vorgelegt und diesen zur Begutachtung versendet. Darin sind auch Änderungen im Körperschaftsteuergesetz vorgesehen, insbesondere die Senkung der Mindestkörperschaftsteuer betreffend – kurz Mikö oder Mindest-KöSt. Lesen Sie mehr…

Senkung des Mindest-Stammkapitals der GmbH auf EUR 10.000,-

Zu Förderung von Unternehmensgründungen, KMUs und von Start-Ups wird durch das im Entwurf vorliegenden Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 das Mindeststammkapital von GmbHs generell auf EUR 10.000,- abgesenkt. Damit entfällt die bisherige Auffüllverpflichtung der gründungsprivilegierten GmbHs innerhalb von 10 Jahren auf ein Stammkapital von EUR 35.000,-; diese Gesellschaften können nun bei den bisherigen EUR 10.000,- verbleiben.

Weiters soll zusätzlich zur GmbH und zur AG eine neue Rechtsform geschaffen werden, eine „Flexible Kapitalgesellschaft“, kurz FlexKap oder FlexCo. Für diese Flexible Kapitalgesellschaft gelten grundsätzlich die Regelungen des GmbH-Gesetzes, soweit im entsprechenden Spezialgesetz nicht abweichende Regelungen vorgesehen sind. Damit gilt auch für die FlexCo ein Mindeststammkapital von EUR 10.000,-, welches bei der Gründung zur Hälfte bar aufgebracht werden muss.

Senkung der Mindestkörperschaftsteuer für GmbH und FlexCo

Derzeit beträgt die Mindeststeuer, die sogenannte Mindest-KöSt. oder Mikö für GmbHs in den ersten 5 Jahren des Bestehens EUR 125,- pro vollem Kalendervierteljahr, in den nächsten fünf Jahren EUR 250,- pro vollem Kalendervierteljahr. Danach beträgt die MiKö für eine GmbH 5% des gesetzlichen Mindeststammkapitals von EUR 35.000,-, also EUR 1.750,- pro Kalenderjahr.

Durch die Senkung des Mindeststammkapitals auf EUR 10.000,- beträgt die Mindeststeuer für eine GmbH und FlexCo künftig generell nur noch EUR 125,- pro vollem Kalendervierteljahr (5% von EUR 10.000,- = EUR 500,- pro Jahr). Damit entfällt die Erhöhung der Mikö nach Ablauf von 5 Jahren und 10 Jahren.

Die gesetzliche Änderung betreffend der Senkung der Mindestkörperschaftsteuer tritt zur Verwaltungsvereinfachung mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft. Im Ergebnis ist für die Körperschaftsteuer-Vorschreibung 2024 das gesetzliche Mindeststammkapital ab 01.01.2024 maßgeblich. Für das gesamte Jahr 2023 bleiben die bisherigen Regelungen betreffend MiKö unverändert.

Fazit

Die seit vielen Jahren von der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen vorgeschlagene Abschaffung der Mindeststeuer, die besonders für GmbHs mit geringen Gewinnen oder Verlusten eine nicht unbedeutende Belastung darstellt, wird Realität – zumindest teilweise: Die Mindestkörperschaftsteuer wird für alle GmbHs einheitlich ab 2024 auf EUR 500,- pro Jahr reduziert. Diese Regelungen gelten auch für die neue FlexCo.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

LINDE Verlag, SWK-News vom 26.07.2023

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 28.07.2023

Artikel der Ausgabe Sommer 2023

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