Informationen zum Steuerrecht
23.06.2023: Progressionsvorbehalt ab 2023 bei Zweitwohnsitz in Österreich
Aufgrund des Urteils vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vom 07.09.2022 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die bisherige Auslegung in den Einkommensteuerrichtlinien geändert. Lesen Sie mehr…
Bisherige Sichtweise
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 wird bei Personen mit Doppelwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ausland (Ansässigkeit gemäß Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland) bei der Ermittlung des Steuersatzes für in Österreich zu versteuernde Einkünfte das Auslandseinkommen nicht mitgerechnet (kein Progressionsvorbehalt).
Neue Sichtweise
Der VwGH hat jedoch (wie auch der deutsche Bundesfinanzhof schon vor längerer Zeit) nun festgehalten, dass - kurz gesagt - ein Doppelbesteuerungsabkommen zwar vorsieht, dass der Ansässigkeitsstaat einen Progressionsvorbehalt vornehmen darf, dies jedoch dem „anderen“ Staat nicht verboten wird, wenn dieser nach nationalem Recht einen Progressionsvorbehalt vorsieht.
Und da Österreich nach nationalem Recht bei einem Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz) die unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommensversteuerung vorsieht, sind ab Veranlagung 2023 in Österreich bei unbeschränkter Steuerpflicht in jedem Fall die Auslandseinkünfte für den Progressionsvorbehalt mitzuberücksichtigen.
Bei nur beschränkter Steuerpflicht (kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt oder Zweitwohnsitz nach Zweitwohnsitzverordnung) wird der Progressionsvorbehalt nicht angewandt. Somit wird ab 2023 die Zweitwohnsitzverordnung (Personen mit Lebensmittelpunkt von mindestens 5 Jahren im Ausland und maximal 70 Aufenthaltstagen am Wohnsitz in Österreich) mehr Bedeutung bekommen als bisher.
Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2021130067_20220907L00
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 23.06.2023
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