Informationen zum Steuerrecht
22.09.2023: Anzahlung an das Finanzamt vermeidet hohe Anspruchszinsen!
Im September 2023 hat die Europäische Zentralbank (EZB) zum vierten Mal in diesem Jahr den Leitzins angehoben. Entsprechend der Gesetzeslage hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Zinsen ab 20. September 2023 auf 5,88 % erhöht. Lesen Sie mehr…
Weitere Erhöhung der Zinsen mit Wirksamkeit ab 20.09.2023
Mit Erlass vom 14.09.2023 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die vierte Zinsanpassung im Jahr 2023 bei Stundungs- Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen verlautbart. Die Höhe der Zinsen ist vom geltenden Basiszinssatz abhängig. Der Basiszinssatz verändert sich gemäß § 1 Basis- und Referenzzinssatzverordnung entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz. Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 % bleiben außer Ansatz.
Mit Wirksamkeit ab 20.09.2023 gilt ein Basiszinssatz in Höhe von 3,88 %. Stundungs- Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen liegen gemäß aktueller Rechtslage 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Daraus können folgende Zinssätze abgeleitet werden:
Stundungs-zinsen |
Aussetzungs-zinsen |
Anspruchs-zinsen |
Beschwerde-zinsen |
Umsatzsteuer-zinsen |
5,88 % |
5,88 % |
5,88 % |
5,88 % |
5,88 % |
Was sind Anspruchszinsen?
Beginnend mit 1. Oktober 2023 bis hin zum Datum des Steuerbescheides 2022, maximal jedoch für 48 Monate, werden „Anspruchszinsen“ für den offenen Betrag an Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer durch die Finanz verrechnet. Ab 20. September 2023 wird sowohl für Nachzahlungen als auch für Gutschriften ein Zinssatz von 5,88 % angewendet. Künftige Erhöhungen der Zinsen sind nicht ausgeschlossen. Auch bei Umsatzsteuernachzahlungen ist eine Zinsenbelastung von 5,88 % zu berücksichtigen.
Vermeidung der Festsetzung von Anspruchszinsen
Um die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden, kann bis zum 1. Oktober 2023 freiwillig eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 2022 entrichtet werden. Für eine korrekte Zuordnung ist ein entsprechender Verwendungszweck anzuführen:
Für voraussichtliche Nachzahlungen an Einkommensteuer führen Sie bitte „E 01‑12/2022“ als Verwendungszweck bei der Banküberweisung an, für voraussichtliche Nachzahlungen an Körperschaftsteuer „K 01-12/2022“. Auch eine Teilzahlung und/oder spätere Zahlung reduziert die Anspruchszinsen. Überhöhte Anzahlungen führen jedoch zu keinen positiven Anspruchszinsen.
Tipp
Bei einem Guthaben auf dem Finanzamtskonto ist explizit eine entsprechende Widmung (Buchungsanweisung) vorzunehmen. Denn ein bestehendes Guthaben auf dem Finanzamtskonto reduziert bzw. vermeidet die Anspruchszinsen nicht (automatisch).
Quelle bzw. weiterführende Infos finden Sie unter:
https://www.wko.at/service/steuern/anspruchszinsen.html
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 22.09.2023
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