Informationen zum Steuerrecht
21.07.2023: ACHTUNG – Keine Rechnungskorrektur bei Dreiecksgeschäft!
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: ist die Rechnung falsch, besteht Umsatzsteuerpflicht ohne Vorsteuerabzug! Lesen Sie mehr…
Sachverhalt
Ein österreichischer Unternehmer „Luxury Trust“ kaufte in Großbritannien (damals noch EU-Mitgliedsstaat) Fahrzeuge ein und lieferte diese direkt an den abnehmenden Unternehmer in Tschechien. Alle drei beteiligten Unternehmen traten jeweils mit den UID-Nummern ihrer Heimatländer auf.
Vereinfachung „Dreiecksgeschäft“
Der Vereinfachungsregelung für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft wäre nichts im Wege gestanden, hätte nicht der mittlere Unternehmer „Luxury Trust“ einen Rechnungsfehler begangen: Das Unternehmen vermerkte zwar, dass es sich um steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handle, vergaß aber den Übergang der Steuerschuld („Reverse Charge“) auf den Abnehmer anzugeben.
Missglücktes „Dreiecksgeschäft“
Misslingt ein Dreiecksgeschäft, so muss sich der mittlere Unternehmer („Luxury Trust“) im Empfängerstaat (hier Tschechien) registrieren und tschechische Umsatzsteuer abführen. Außerdem muss „Luxury Trust“ einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern – jedoch ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug!
Beschwerde beim EuGH
Es folgte ein Rechtsmittelverfahren, das bis zum EuGH führte. Dieser entschied, dass im Falle eines Dreiecksgeschäfts keine Rechnungsberichtigung möglich sei, da der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld eine materielle Voraussetzung sei. Fehlt der Hinweis, kommt per se gar kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft zustande! Eine nachträgliche Sanierung ist daher nicht möglich!
Fazit
Diese strenge Rechtsprechung hat weitreichende Konsequenzen für die Abwicklung von Dreiecksgeschäften, da eine Rechnungskorrektur nun nicht mehr funktioniert!
Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=0ae93da0-fba7-43ba-8e99-2c8ccfaf2473
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 21.07.2023
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