Informationen zum Steuerrecht
07.07.2023: Fahrräder für Mitarbeiter
Elektrische und normale Dienstfahrräder für den dienstlichen als auch privaten Gebrauch werden immer beliebter: Fahrräder sind eine umweltfreundliche Möglichkeit, Mitarbeiter in ihrer Mobilität zu unterstützen und steuerlich davon zu profitieren. Dabei ist es egal, ob das Fahrrad mit Elektromotor oder Muskeln angetrieben wird. Steuerlich ist es ebenso interessant. Ein kurzer Überblick – lesen Sie mehr…
Anschaffung durch den Arbeitgeber
Beim Kauf eines Dienstfahrrades für Mitarbeiter steht der volle Vorsteuerabzug zu. Es ist auch kein Eigenverbrauch zu versteuern. Der Arbeitgeber kann das Dienstfahrrad über die Nutzungsdauer von zumeist 5 Jahren absetzen. Außerdem kann das Fahrrad für den Öko-Investitionsfreibetrag („IFB“) genutzt werden, was einen zusätzlichen Absetzbetrag von 15 % bringt. Wenn die Anschaffungskosten EUR 1.000,- ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, kann man die Kosten auch sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abschreiben, dann ist aber der IFB nicht möglich.
Für das Dienstrad muss der Arbeitgeber auch keine Lohnnebenkosten und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bezahlen.
Nutzt die Unternehmerin oder der Unternehmer das Fahrrad selbst, so steht, sofern überwiegend betrieblich genutzt, nur für den betrieblichen Teil die Abschreibung und der Investitionsfreibetrag zu.
Steuerfrei für den Arbeitnehmer
Für die Nutzung des Bikes für private Zwecke ist kein Sachbezug zu versteuern. Auch das Pendlerpauschale ist nicht beeinträchtigt. Es fallen auch keine Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung dafür an. Das macht das Dienstfahrrad für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr attraktiv.
Gehaltsumwandlung
Dieses Steuerzuckerl verleitet dazu, dass man mit beiderseitigem Einverständnis einen Teil des Gehalts für die Anschaffung eines Dienstrades nimmt. Dazu kann es eine befristete oder unbefristete Gehaltsumwandlung mit möglicher Kaufoption am Ende der Laufzeit geben.
Diese Umwandlung ist allerdings nur dann zulässig, wenn es bislang eine Überzahlung gab und der neue Geldbezug nicht unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn rutscht.
Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 07.07.2023
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