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25.07.2022: Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung bei überschuldetem Nachlass?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat dieses Jahr entschieden, dass Begräbniskosten für den verstorbenen Ehegatten trotz überschuldetem Nachlass nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes abzugsfähig sind, wenn die Aufwendungen in den Nachlassaktiva Deckung finden. Lesen Sie mehr…

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2012 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin verstorben war, ergaben sich aus dessen Nachlass Aktiva („Vermögen“) in Höhe von EUR 50.863,47 und Passiva („Schulden“) in Höhe von EUR 82.197,96, in welchen die Begräbniskosten des Verstorbenen bereits vollumfänglich enthalten sind.

Im Ergebnis ist die Verlassenschaft somit in Höhe von EUR 31.334,49 überschuldet. Die Töchter des Verstorbenen haben eine qualifizierte Verzichtserklärung abgegeben. Die Beschwerdeführerin hat eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben und mit Einantwortungsbeschluss vom 18.01.2012 die gesamte Verlassenschaft eingeantwortet.

Mittels elektronisch eingebrachter Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 machte die Beschwerdeführerin die Abzugsfähigkeit der Kosten für das Begräbnis ihres verstorbenen Ehegattens in Höhe von EUR 6.688,63 als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes geltend. Das Begehren wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2014 abgewiesen. Die Abgabenbehörde führte aus, dass die Begräbniskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, weil die Aufwendungen in den Nachlassaktiva Deckung finden.

Entscheidung des BFG

Gemäß den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften sind bei der Einkommensermittlung eines in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Person wesentlich beeinträchtigt. Für die Abzugsfähigkeit von Kosten als außergewöhnliche Belastung müssen diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Eine Belastung ist außergewöhnlich im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sofern deren Höhe die Höhe jener Belastungen, die den meisten Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwachsen, übersteigt. Strittig ist im vorliegenden Sachverhalt allerdings die Zwangsläufigkeit der Kosten. Eine Belastung erwächst dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Ob Zwangsläufigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt, ist stets für den konkreten Einzelfall zu prüfen.

Das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) sieht vor, dass in den Passiva der Verlassenschaft die Kosten für ein hinsichtlich der Lebensverhältnisse und des Vermögens des Verstorbenen angemessenes Begräbnis enthalten sind. Die Begräbniskosten werden demnach so behandelt, als ob sie dem Verstorbenen selbst auferlegt werden und sind insofern vorrangig aus den Nachlassaktiva zu entrichten. Nur in dem Fall, in dem die Nachlassaktiva die Kosten des Begräbnisses einschließlich der Kosten für die Errichtung eines Grabmals nicht decken, können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall werden die Begräbniskosten in Höhe von EUR 6.688,63 durch die Aktiva der Verlassenschaft in Höhe von EUR 50.863,47 gedeckt. Die Tatsache allein, dass eine Überschuldung der Verlassenschaft vorliegt, genügt nicht, um eine Zwangsläufigkeit zu begründen.

Mangels Zwangsläufigkeit können die mit dem Begräbnis in Zusammenhang stehenden Kosten daher nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, weshalb das BFG die Beschwerde im gegenständlichen Fall als unbegründet abgewiesen hat. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist nicht zulässig, weil von der Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen wurde und weil sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung ergeben.

Conclusio

Die Begräbniskosten eines Verstorbenen sind gemäß ABGB bereits in den Passiva der Verlassenschaft inkludiert. Folgend können nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für das Begräbnis des Ehepartners gemäß einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nur dann zwangsläufig erwachsen, wenn sie nicht durch die Aktiva der Verlassenschaft gedeckt sind, wobei eine Überschuldung des Nachlasses für sich genommen nicht ausreichend ist. Im gegenständlichen Fall waren die Begräbniskosten von den Aktiva gedeckt, weshalb die Beschwerde zu Recht als unbegründet abgewiesen wurde.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

LexisNexis, Lexis360-Rechtsnews vom 18.07.2022

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=56ba1bc6-9622-4617-a1f2-bac97fbeb739

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 25.07.2022

Artikel der Ausgabe Sommer 2022

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