Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Informationen zum Steuerrecht

15.07.2022: Abgabenfreie Verpflegung und die Frage des Arbeitsorts

Ob Lunchpakete, die vom Arbeitgeber an Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, die außerhalb des Unternehmenssitzes verzehrt werden, einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellen, hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu entscheiden. Zentral wurde die Frage behandelt, was im steuerrechtlichen Sinne einen Arbeitsort darstellt. Lesen Sie mehr…

Sachverhalt

Ein Security-Unternehmen stellte seinen Mitarbeitern freiwillig Essenspakete zur Verfügung, die in Supermärkten und Gaststätten besorgt wurden. Die Mitarbeiter leisteten ihren Dienst, entsprechend ihren Dienstverträgen, vor Ort beim Kunden (Messen, Konzerte, etc.). Entsprechend den Tätigkeiten war es nicht möglich, dass sie ihren Tätigkeitsplatz zur Einnahme der Mahlzeiten verließen, sondern, je nach Möglichkeit, diese vor Ort zu sich nahmen.

Eine durchgeführte Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge für die Jahre 2015 bis 2017 stellte in diesem Zusammenhang einen abgabepflichtigen Sachbezug fest. Der Arbeitgeber wurde mittels Haftungsbescheide unter anderem für Lohnsteuer in Höhe von rund EUR 12.000,- pro streitgegenständlichem Jahr in Anspruch genommen. Als Begründung wurde im Prüfbericht angeführt, dass die geforderte Einnahme am Arbeitsplatz für eine abgabenfreie Verpflegung nicht vorliege.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass als „Arbeitsplatz“, abgeleitet von der historisch nachfolgenden Gutscheinregelung (Essensbons), die zum Ziel hatte, Arbeitnehmer, die nicht direkt im Betrieb verköstigt werden können, gegenüber jenen, die im Betrieb verköstigt werden, vor Diskriminierung zu schützen, nicht der einzelne Tätigkeitsort, sondern der Betrieb anzusehen sei. Als Betrieb sollte die Betriebsstätte im Sinne der Bundesabgabenordnung gelten. Diese erfordert eine feste örtliche Einrichtung, womit auch eine bestimmte Dauerhaftigkeit einhergeht. Die Tätigkeit von Arbeitnehmern an einzelnen Tagen an verschiedenen Einsatzorten begründet keine Betriebsstätte in diesem Sinne. Die Abgabe der Lunchpakete erfolgte daher außerhalb des Betriebs und stellt einen steuerpflichtigen Vorteil dar.

Erkenntnis des BFG

Das BFG gab der vom Steuerpflichtigen erhobenen Beschwerde statt und änderte die Bescheide in den bekämpften Punkten ab bzw. hob diese auf. Das Gericht begründete dies mit einer nachvollziehbaren historischen Entwicklung der gesetzlichen Bestimmung und dem Ergebnis, dass der Betriebsbegriff der Bundesabgabenordnung nicht mit jenem des Arbeitsplatzes übereinstimmt.

Die gegenwärtig gültige Bestimmung hat ihren Ursprung im Einkommensteuergesetz 1972. Diese wiederum hatte die Bestimmung im Einkommensteuergesetz 1967 zum Vorbild. Die Änderung im Einkommensteuergesetz 1972 hatte zum Ziel, dass die Verköstigung der Arbeitnehmer eben auch außerhalb des Betriebs steuerbegünstigt war. Dies wurde mit der begünstigten Abgabe von Mahlzeiten am Arbeitsplatz umgesetzt. Mit der Möglichkeit der begünstigten Abgabe von Gutscheinen blieb die Regelung unverändert.

Der Gesetzgeber stellt mit der Begünstigung eindeutig auf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers und nicht auf eine Betriebsstätte ab. Freie Mahlzeiten können auch an auswärtigen Arbeitsstellen abgegeben werden, die nicht in oder bei der Betriebsstätte liegen. Entscheidend ist, dass die Verköstigung an jenen Orten erfolgt, an denen die Arbeitnehmer ihre Arbeit zu verrichten haben. Diese liegen im vorliegenden Fall nicht in der Betriebsstätte des Arbeitgebers. Nicht zuletzt ist auch aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wie beschrieben vorzugehen: Es kann keinen Unterschied machen, ob etwa die Betriebsstätte des Unternehmens von eigenem oder fremdem Personal bewacht wird und im ersten Fall eine freie Verköstigung möglich ist, im zweiten Fall jedoch nicht. Weiters ist aus dem Gesetzeswortlaut kein Hinweis zu entnehmen, dass die Speisen vor Ort zubereitet werden müssen. Eine betriebseigene Kantine ist keine zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung.

Anmerkung

Das BFG hat mit dieser Entscheidung festgehalten, dass ähnliche Begriffe nicht beliebig austauschbar sind. So ist der Begriff „Arbeitsplatz“ nicht dem Begriff der „Betriebsstätte“ im Sinne der Bundesabgabenordnung gleichzusetzen, schon gar nicht, wenn der im Gesetz verwendete Begriff ein anderer ist. Die Aussagen den Lohnsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung werden wohl entsprechend angepasst werden müssen.

Anwendungsvoraussetzung für die Begünstigung ist jedoch die Freiwilligkeit des Arbeitgebers: Eine entsprechende Vereinbarung in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag ist für die Begünstigung schädlich. Barzuschüsse stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Kriterien für die Ausnahmen für Zuschüsse im Nachhinein mittels elektronischer Hilfsmittel (Chip, App) werden in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegt.

Folgende Begriffe können unterschieden werden:

Quelle bzw. weiterführende Infos finden Sie unter:

Linde Verlag, PV-Info, Heft Nr. 7-8/2022 vom 11.07.2022

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=ba317128-63a6-4897-bf18-b760f210c399

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 15.07.2022

Artikel der Ausgabe Sommer 2022

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369