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Informationen zum Steuerrecht

31.08.2021: REMINDER – Schadensminderungspflicht bei diversen COFAG-Förderungen

Unter anderem stellt die bereits oftmals zitierte und vielbesagte Schadensminderungspflicht bei diversen COFAG-Förderungen ein „Knock-Out-Kriterium“ dar: Wird der Schadensminderungspflicht nicht entsprochen, erlischt der potentielle Anspruch auf eine COFAG-Förderung, auch wenn alle anderen Förderungskriterien gänzlich erfüllt werden. Lesen Sie mehr…

Grundsätzliche Informationen

Beim Fixkostenzuschuss der Phase I (für den Zeitraum: 16.03.2020 – 15.09.2020) war es erforderlich, „zumutbare Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten (Schadensminderungspflicht)“ zu setzen.

Beim Fixkostenzuschuss 800.000 (für den Zeitraum: 16.09.2020 – 30.06.2021) sind „schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie (sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig) zur Reduktion der Fixkosten (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung)“ zu setzen.

Beim Verlustersatz (für den Zeitraum: 16.09.2020 – 30.06.2021) sind „schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie zur Reduktion der Verluste (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung)“ zu setzen. Dasselbe gilt auch für den verlängerten Verlustersatz für den Zeitraum 01.07.2021 – 31.12.2021!

Beim Ausfallsbonus II (für den Zeitraum: 01.07.2021 – 30.09.2021) sind „schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie zur Reduktion des Umsatzausfalles (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung)“ zu setzen.

Schadensminderung und Dokumentation

Haben Sie Schritte zur Schadensminderungspflicht gesetzt? Und vor allem: haben Sie diese Schritte auch dokumentiert?

Zumutbar ist es beispielsweise, ein Vertragsverhältnis zur Reduktion von Fixkosten aufzulösen, wenn das ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen kann. Nicht zumutbar ist die Auflösung eines Vertragsverhältnisses zur Reduktion von Fixkosten, wenn damit das Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang verbunden wäre. Nicht zumutbar ist es auch, ein Vertragsverhältnis zur Reduktion von Fixkosten aufzulösen, wenn das Vertragsverhältnis betriebsnotwendig für das Unternehmen ist, auch wenn das ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen könnte.

Nachweis von Maßnahmen zur Reduktion von Fixkosten, Verlusten sowie Umsatzausfällen

Es sind sämtliche Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der COFAG vorzulegen, die die gesetzten zumutbaren Maßnahmen belegen (wie etwa beispielsweise die Korrespondenz mit einem Vermieter oder Verpächter betreffend einen Antrag auf Aussetzung oder (teilweise) Reduktion des Miet- oder Pachtzinses).

WICHTIG

Dokumentieren Sie die gesetzten Maßnahmen zur Reduktion von Fixkosten, Verlusten sowie Umsatzausfällen genau, um nicht Gefahr zu laufen, dass ein Förderungsanspruch gegenüber der COFAG verloren geht!

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.fixkostenzuschuss.at

https://www.fixkostenzuschuss.at/richtlinie/

https://www.fixkostenzuschuss.at/faqs/

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 31.08.2021

Artikel der Ausgabe Sommer 2021

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