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26.06.2020: Coronavirus-Epidemie – Entwurf des Investitionsprämiengesetzes

Das Wirtschaftsministerium hat den Entwurf eines Investitionsprämiengesetzes zur Begutachtung bis 26. Juni 2020 versandt. Damit soll eine gestaffelte COVID-19 Investitionsprämie von 7 % für Neuinvestition bzw. 14 % für Neuinvestitionen in Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science geschaffen werden. Förderungsfähig sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbares Anlagevermögen, die zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 beantragt und erste Maßnahmen gesetzt werden. Die Abwicklung erfolgt über das AWS. Der Gesetzesentwurf enthält dabei die folgenden Eckpunkte – die Gesetzwerdung bleibt aber noch abzuwarten! Lesen Sie mehr…

 

Detaillierter Gesetzesentwurf zur „COVID-19-Investitionsprämie“ (Auszug)

ENTWURF:

§ 2. (1) Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt und erste Maßnahmen gesetzt wurden.

(2) Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Detaillierungen dazu sind in der noch zu erstellenden Förderungsrichtlinie vorzunehmen.

(3) Die Investitionsprämie beträgt 7 % der Neuinvestitionen gemäß Absatz (1). Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14 %.

(4) Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen in Betracht.

(5) Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Die Investitionsprämie für Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird.

 

Erläuterungen zum Gesetzesentwurf – allgemeiner Teil

Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionsneigung von österreichischen Unternehmen entgegenzuwirken. Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden.

Explizit ausgenommen sind vor allem klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses in Höhe von 7 % der förderfähigen Kosten. Es erfolgt eine Verdopplung des Zuschusses auf 14 %, wenn die Investition im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science in Verbindung steht.

Das Förderungsprogramm „COVID-19 Investitionsprämie“ startet mit 1. September 2020, Anträge können bis 28. Februar 2021 gestellt werden.

 

Erläuterungen zum Gesetzesentwurf – detaillierter Teil

  • Die Förderungsmaßnahme „COVID-19 Investitionsprämie“ ist von der Austria Wirtschaftsservice (AWS) abzuwickeln.
  • Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science wird die Investitionsprämie von 7 % auf 14 % verdoppelt.
  • Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, fallen nicht unter die Investitionsprämie. Die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, etwa mit fossiler Energie betriebene Energieerzeugungsanlagen zur energetischen Nutzung, fallen ebenfalls nicht unter die Investitionsprämie. Die Investitionsprämie für Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird.

 

Fazit

Es soll eine gestaffelte COVID-19 Investitionsprämie von 7 % für Neuinvestition bzw. 14 % für Neuinvestitionen in Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science geschaffen werden. Die Gesetzwerdung bleibt aber noch abzuwarten!

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=0803e063-cffd-4885-9dbc-aeded31425b1&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Begut&Titel=&Einbringer=&DatumBegutachtungsfrist=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=BEGUT_COO_2026_100_2_1756382

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 26.06.2020

Artikel der Ausgabe Sommer 2020

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