Informationen zum Steuerrecht
10.07.2020: Coronavirus-Epidemie – Informationen zum Tiroler Corona-Unterstützungsfonds
Das Land Tirol und die Wirtschaftskammer Tirol unterstützen kleine und mittlere Unternehmen mit Standort in Tirol, die aufgrund von Betriebsbeschränkungen durch Covid-19-Maßnahmen direkt oder indirekt signifikante Umsatzrückgänge verzeichnet haben, gleichzeitig aber aufgrund der jeweils geltenden Förderrichtlinien weder im Härtefallfonds noch im Corona-Hilfsfonds des Bundes Anspruch auf eine Unterstützung haben. Ab August 2020 kann daher eine Förderung für diese Unternehmen (mit coronabedingten Umsatzeinbußen) von pauschal bis zu EUR 4.000,00 pro Betrieb beantragt werden. Lesen Sie mehr…
- Zielsetzung
Ziel des Tiroler Corona-Unterstützungsfonds ist es, kleine und mittlere Unternehmen mit Standort Tirol, die aufgrund von Betriebsbeschränkungen durch Covid-19 Maßnahmen direkt oder indirekt signifikante Umsatzrückgänge verzeichnet haben, gleichzeitig aber aufgrund der jeweils geltenden Förderrichtlinien weder im Härtefallfonds noch im Corona-Hilfsfonds des Bundes Anspruch auf eine Unterstützung haben zu fördern.
- Gegenstand der Förderung
Teilweiser Ersatz der durch Covid-19-Maßnahmen (direkt oder indirekt) verursachten Umsatzrückgänge von mindestens 25% und weniger als 40% im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 im Vergleich zu diesem Zeitraum des Vorjahres. Die Förderungsmittel werden gemeinsam vom Land Tirol und von der Wirtschaftskammer Tirol bereitgestellt.
- Förderungsnehmer
Förderungsnehmer können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sein, die zum Stichtag 01.04.2020 und zum Zeitpunkt der Antragsstellung aktive Mitglieder der Wirtschaftskammer Tirol waren. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, deren Jahresumsatz in einem der vergangenen drei Steuerjahre EUR 35.000,00 überstiegen hat. Unternehmen, die Anspruch auf eine Unterstützung aus dem Härtefallfonds oder dem Corona-Hilfsfonds des Bundes haben, können hier nicht gefördert werden.
- Art und Ausmaß der Förderung
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss gewährt und beträgt EUR 4.000,00.
- Verfahrensbestimmungen
- Die gesamte Förderungsabwicklung erfolgt über die Standortagentur Tirol GmbH.
- Der jeweilige Förderungsantrag ist elektronisch, mit dem dafür vorgesehenen Webformular einzubringen.
- Darüber hinaus ist die Erfüllung der Richtlinienbestimmungen hinsichtlich
- Umsatzrückgang von mindestens 25% und weniger als 40% und
- höherer Jahresumsatz als EUR 35.000,00 in einem der vergangenen drei Steuerjahre
- Ausschluss der Anspruchsberechtigung im Härtefallfonds sowie im Corona-Hilfsfonds des Bundes
- durch einen Steuerberater/Bilanzbuchhalter mit der dafür vorgesehenen Beilage zu bestätigen.
- Für die Förderungsentscheidung sind alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.
- Die Förderstelle kann im Einzelfall noch zusätzliche erforderliche Unterlagen/Informationen anfordern oder auf für die Beurteilung nicht erforderliche Unterlagen verzichten.
- Vor Gewährung der Beihilfe hat der Fördernehmer schriftlich jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die er in den vergangenen zwei Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr erhalten hat.
- Zur fachlichen und/oder wirtschaftlichen Beurteilung der Anträge können externe Experten beigezogen werden. Diese Experten unterliegen dabei entweder der Amtsverschwiegenheit oder sie sind vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
- Die Standortagentur Tirol GmbH prüft die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung und erstellt einen entsprechenden Förderungsvorschlag.
- Die Förderungsentscheidung erfolgt einvernehmlich zwischen den beiden Förderungsgebern Wirtschaftskammer Tirol und Land Tirol. Für den Landesanteil obliegt die Förderungsentscheidung dem zuständigen Mitglied der Tiroler Landesregierung. Für den Anteil der Wirtschaftskammer Tirol obliegt die Förderungsentscheidung dem Präsidium der Wirtschaftskammer Tirol.
- Für die Begleitung der Abwicklung wird ein Förderungsbeirat eingerichtet. Die Zusammensetzung, der Vorsitz und die Aufgaben des Förderungsbeirates sind in einer eigenen Geschäftsordnung festzulegen.
- Kumulierung
Unternehmen, die Anspruch auf eine Unterstützung aus dem Härtefallfonds oder dem Corona-Hilfsfonds des Bundes haben, können hier nicht gefördert werden. Allfällig mögliche Bundesförderungen sind daher vorrangig in Anspruch zu nehmen.
- Geltungsdauer
Die Förderungsrichtlinie des Landes Tirol tritt am 01.08.2020 in Kraft und gilt bis 01.06.2021; die Anträge müssen spätestens am 31.12.2020 bei der Standortagentur Tirol GmbH eingelangt sein.
Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 10.07.2020
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