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Informationen zum Steuerrecht

03.07.2020: Coronavirus-Epidemie – SPEZIALNEWSLETTER: Informationen zur Registrierkasse bzw. Belegausstellung aufgrund der Umsatzsteuersenkung auf 5 %!

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, hat der Nationalrat am 30.06.2020 die Mehrwertsteuersenkung auf 5 % für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 beschlossen. Damit einhergehend sind auch die Regelungen zur Registrierkasse bzw. zur Belegausstellung davon betroffen. Lesen Sie mehr…

 

A) Detaillierte Informationen zur Registrierkassen-Signatur bzw. Siegelerstellung

 

1.) Welche Alternativen gibt es?

Umsätze, welche dem neuen ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5 % unterliegen, können folgenden Betrag-Sätzen zugeordnet werden:

  • Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null,
  • Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders
  • Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1
  • Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG

2.) Das Kassensystem hat hinsichtlich der Sicherheitseinrichtung (RKSV) die im Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht enthaltene Auffang-Regelung (Zuweisung zum Betrag-Satz-Null) umgesetzt. Wird diese Auffang-Regelung beibehalten werden und kann der 5 %-ige Umsatzsteuersatz dort erfasst werden?

Ja, diese Auffang-Regelung wird beibehalten. Beträge, die dem 5 %-igen Umsatzsteuersatz unterliegen können dem Betrag-Satz-Null zugewiesen werden.

3.) Das Kassensystem hat hinsichtlich der Sicherheitseinrichtung (RKSV) eine andere Auffang-Regelung umgesetzt. Ist diese Auffangregelung ebenfalls möglich und kann der 5 %-ige Umsatzsteuersatz auch dort erfasst werden?

Umsätze, die dem 5 %-igen Umsatzsteuersatz unterliegen, können auch folgenden Betrag-Sätzen zugeordnet werden:

  • dem Feld Betrag-Satz-Besonders oder
  • dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1

3.) Das Kassensystem hat hinsichtlich der Sicherheitseinrichtung (RKSV) keine Auffang-Regelung umgesetzt. Können die bisherigen Zuweisungen zu Betrag-Sätzen beibehalten werden?

Ja. Umsätze, die dem 5 %-igen Umsatzsteuersatz unterliegen, können auch den bisherigen Feldern zugewiesen werden.

4.) Gibt es Dokumentationspflichten bezüglich der gewählten Alternative?

Ja, die gewählte Alternative ist zu dokumentieren (beispielsweise durch Aufbewahrung einer diesbezüglichen Information des Kassenherstellers zur Registrierkasse bzw. zum Kassensystem).

5.) Es befinden sich mehrere Registrierkassen in meinem Unternehmen. Können unterschiedliche Alternativen für diese Registrierkassen gewählt werden?

Ja. Dann ist pro Registrierkasse zu dokumentieren, welche Alternative gewählt wurde.

 

 

B) Detaillierte Informationen zur Belegausstellung gemäß Bundesabgabenordnung bzw. Registrierkassensicherheitsverordnung

 

1.) Wie sind Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegen, auf dem Beleg auszuweisen?

Diese Umsätze sind unter dem ermäßigten Steuersatz von 5 % auszuweisen.

2.) Gibt es auch eine andere Möglichkeit, diese 5 %-igen Umsätze auf dem Beleg auszuweisen?

Ja. Der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % kann auch durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgen. Es kann diesbezüglich auch eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen werden.

3.) Gibt es einen Mustertext für diese Textanmerkung oder Korrektur mittels Stempels?

Grundsätzlich gibt es keinen diesbezüglichen Mustertext in einem Gesetz oder einer Verordnung. Es müssen aber die gesetzlichen und verordnungstechnischen Erfordernisse erfüllt werden. Dies kann wie in den folgenden Beispielen dargestellt, normkonform umgesetzt werden:

Beispiel 1: Die Kassa unterstützt/verwendet Symbole oder Schlüsselzahlen für unterschiedliche Steuersätze. Für den 5 %-Steuersatz wird neu z.B. das Symbol „Z“ vergeben. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für „Z“ beispielsweise mit 10 % Umsatzsteuer.

Lösung für Beispiel 1: Folgende Anmerkung genügt: „Z: Nettobetrag und MwSt auf Bon mit 10% ungültig; korrekt 5 %“

Beispiel 2: Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen nur für einen Artikel anwendbar. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diesen Artikel, beispielsweise Zeitungen, zu den bisher anwendbaren Steuersätzen.

Lösung für Beispiel 2: Folgende Anmerkung genügt: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für Zeitungen mit 10 % MwSt ungültig; korrekt 5 %“

Beispiel 3: Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen für alle Artikel anwendbar, die bisher unter den ermäßigten Steuersatz von 10 % fielen. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diese Artikel mit 10 % Umsatzsteuer.

Lösung für Beispiel 3: Folgende Anmerkung genügt: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für Artikel mit 10 % MwSt ungültig; korrekt 5 %“

Beispiel 4: Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen für mehrere Artikel mit unterschiedlichen Steuersätzen anwendbar. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diese Artikel zu den bisher anwendbaren Steuersätzen.

Lösung für Beispiel 4: Folgende Anmerkung genügt: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für den/die Artikel, der/die dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegt/unterliegen, ungültig; korrekt 5%“

4.) Ist es auch zulässig, keine Änderung an Registrierkasse bzw. Kassensystem vornehmen zu lassen?

Ja, durch die befristete Geltung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % ist es nicht erforderlich, die Registrierkasse bzw. das Kassensystem umprogrammieren zu lassen.

Die bisherigen Zuweisungen zu Betrag-Sätzen können beibehalten werden. Der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % bei Belegausstellung kann auch durch eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels - wie in den Beispielen dargestellt - erfolgen.

 

 

C) Detaillierte Informationen zur Rechnungsausstellung gemäß Umsatzsteuergesetz

 

1.) Der Kunde benötigt eine „Mehrwertsteuerrechnung“ (zB weil er Unternehmer ist). Wie ist vorzugehen, wenn der Rechnungsbetrag EUR 400,00 nicht überschreitet (Kleinbetragsrechnung)?

Für Rechnungen mit einem EUR 400,00 nicht übersteigenden Gesamtbetrag ist es gemäß den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen ausreichend, wenn das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) angegeben werden. Zusätzlich ist der (korrekte) Steuersatz anzugeben. Sofern maschinell ein veralteter/falscher Steuersatz angedruckt wird, kann der Rechnungsaussteller/der leistende Unternehmer eine entsprechende Korrektur auf 5 % vornehmen.

Bei Kleinbetragsrechnungen sind somit (pro Steuersatz) Bruttobetrag und Steuersatz anzugeben. Dies erfüllt auch die Anforderungen der Bundesabgabenordnung und der Registrierkassensicherheitsverordnung.

2.) Was ist hingegen, wenn der Gesamtbetrag EUR 400,00 übersteigt?

Rechnungen, die keine Kleinbetragsrechnungen sind, müssen die Erfordernisse des Umsatzsteuergesetzes erfüllen. Erforderlich sind hier insbesondere (unter anderem) die Angabe des (Netto-)Entgelts der Leistung, des anzuwendenden Steuersatzes, sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags.

In diesen Fällen muss das (Netto-)Entgelt, der anzuwendende Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag korrigiert und ausgewiesen werden.

Für Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegen, können Nettobetrag und Steuerbetrag wie folgt direkt aus dem Bruttobetrag berechnet werden:

  • Nettobetrag = Bruttobetrag / 1,05
  • Steuerbetrag zu 5 % MwSt = Nettobetrag * 0,05 ODER
    = Bruttobetrag abzüglich Nettobetrag ODER
    = Bruttobetrag / 1,05 * 0,05.

Diese Beträge müssen dann auf der Rechnung angeführt werden.

Bei Rechnungen, die keine Kleinbetragsrechnungen sind, stellt das Umsatzsteuergesetz somit höhere Anforderungen als die Bundesabgabenordnung und die Registrierkassensicherheitsverordnung.

Damit der Beleg im Sinne der Bundesabgabenordnung und der Registrierkassensicherheitsverordnung auch den Rechnungserfordernissen des Umsatzsteuergesetz genügt, müssen auf der Rechnung nicht nur Bruttobetrag und Steuersatz, sondern zusätzlich noch (Netto-)Entgelt und Steuerbetrag ausgewiesen werden.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html

 

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 03.07.2020

Artikel der Ausgabe Sommer 2020

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