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Informationen zum Steuerrecht

Berechnung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld

Wer einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezieht und daneben seine selbständige Tätigkeit weiter ausübt, muss die Einhaltung der Zuverdienstgrenze beachten. Für die Berechnung der Zuverdienstgrenze werden nicht nur die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid herangezogen, seit 2012 werden die selbständigen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid noch zusätzlich pauschal um 30 % erhöht. Lesen Sie mehr…

Zuverdienstgrenze

Ein Elternteil hat Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, sofern er während des Bezugs des Kinderbetreuungsgelds keine Erwerbseinkünfte erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften gem. Kinderbetreuungsgeldgesetz dann nicht schädlich auswirkt, wenn der Gesamtbetrag nicht mehr als EUR 6.800,- (bis 31.12.2016: EUR 6.100,-; ab 01.01.2020: EUR 7.200,-) pro Kalenderjahr beträgt. Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht relevant!

Der klare Gesetzeswortlaut wird durch die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien gestützt: Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ein (teilweiser) Ersatz für den Entfall des früheren Einkommens ist, ist folglich eine Anspruchsvoraussetzung, dass während des Bezugs der Leistung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, da es sonst zu unsachlichen und nicht gewollten Ergebnissen käme (zB dass die Summe des Einkommensersatzes und des Zuverdienstes über den zu ersetzenden Einkünften liegt).

Lediglich Einkünfte aus einer (aktiven) Erwerbstätigkeit bis zu EUR 6.800,- (ab 01.01.2020: EUR 7.200,-) sind unschädlich; diese Zuverdienstgrenze entspricht der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (man kann also bei ganzjährigem Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes vierzehnmal die Geringfügigkeitsgrenze verdienen). Somit dürfen im gesamten Bezugszeitraum neben den Einkünften aus Land-/Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Tätigkeit auch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc.) bezogen werden!

Nur folgende Einkünfte werden beispielsweise nicht in die Zuverdienstgrenze miteinberechnet: Alimente, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Abfertigungen, 13., 14. oder 15. Monatsbezug (Einkünfte nach § 67 Einkommenssteuergesetz), Pflegegeld oder Stipendien nach dem Studienförderungsgesetz.

Berechnung des Zuverdienstgrenzbetrages

Gemäß den gesetzlichen Vorschriften des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sind selbständige Einkünfte (gemäß Einkommensteuerbescheid) pauschal um 30 % zu erhöhen. Durch diesen pauschalen Zuschlag wird durch den Gesetzgeber nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit (als Zuverdienst) ermöglicht.

Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die nötigen Daten (zB von der Finanzbehörde) dafür zur Verfügung stehen. Jedes Kalenderjahr wird gesondert betrachtet.

ACHTUNG: Bei selbständigen Einkünften berechnet der Krankenversicherungsträger den Zuverdienst anhand des Jahresgewinnes, und zwar auch dann, wenn nicht das ganze Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen worden ist, es sei denn, der Elternteil legt eine Zwischenbilanz oder Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Abgrenzung der Einkünfte) vor. Diese Abgrenzung hat der Elternteil für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 2. auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen, eine spätere Abgrenzung ist nicht möglich.

BERECHNUNGSBEISPIEL 1:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Kalenderjahr 2017: EUR 4.000,-
30%iger gesetzlicher Zuschlag:                                                EUR 1.200,-
Betrag des fiktiven Zuverdienstes:                                          EUR 5.200,-

⇒ Der Zuverdienstgrenzbetrag von EUR 6.800,- im Kalenderjahr 2017 wurde nicht überschritten, daher besteht keine Rückzahlungsverpflichtung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes.

Überschreiten des Zuverdienstgrenzbetrages

Wird die Zuverdienstgrenze von derzeit 6.800,- (ab 01.01.2020: EUR 7.200,-) überschritten, kommt es zur anteiligen Rückforderung des ausbezahlten Kinderbetreuungsgeldes durch den auszahlenden Krankenversicherungsträger: Es ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten worden ist, wobei der Rückzahlungsbetrag nach oben hin maximal mit dem erhaltenen Kinderbetreuungsgeld gedeckelt ist.

BERECHNUNGSBEISPIEL 2:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Kalenderjahr 2017: EUR 6.000,-
30%iger gesetzlicher Zuschlag:                                          EUR 1.800,-
Betrag des fiktiven Zuverdienstes:                                    EUR 7.800,-

⇒ Der Zuverdienstgrenzbetrag von EUR 6.800,- im Kalenderjahr 2017 wurde um EUR 1.000,- überschritten, daher besteht im Berechnungsbeispiel 2 eine Rückzahlungsverpflichtung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von EUR 1.000,- (wenn das Kinderbetreuungsgeld im Kalenderjahr 2017 zumindest EUR 1.000,- betragen hat, ansonsten Deckelung mit dem tatsächlich erhaltenen Kinderbetreuungsgeld, bspw. EUR 500,-)!

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 13.09.2019

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