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Informationen zum Steuerrecht

Aktuelle Gesetzgebung

Im Nationalrat wurden vor der Sommerpause noch zahlreiche Gesetzesnovellen beschlossen, die auch arbeitsrechtliche Materien betreffen. Im Folgenden wird ein erster Überblick über die beschlossenen Änderungen bzw. Neuerungen gegeben. Lesen Sie mehr…

Von den zahlreichen Gesetzesbeschlüssen am 2. 7. 2019 werden folgende, für die Personalverrechnung relevante Gesetzesänderungen auszugsweise dargestellt (teilweise bereits im Bundesgesetzblatt kundgemacht, teilweise bleibt die Gesetzwerdung abzuwarten):

  • Freistellung für Hilfseinsätze im Katastrophenfall
  • Anrechnung von Zeiten der Elternkarenz für dienstzeitabhängige Ansprüche
  • Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes
  • Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und Errichtung eines Jungfamilienfonds

Freistellung für Hilfseinsätze

Der Arbeitnehmer hat nunmehr, wenn er nach Antritt des Arbeitsverhältnisses bei einem Großschadensereignis wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied

- einer Katastrophenhilfsorganisation,
- eines Rettungsdienstes (zB Wasserrettung) oder
- einer freiwilligen Feuerwehr oder
- als Mitglied eines Bergrettungsdienstes

an der Dienstleistung verhindert ist, einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber verein­bart werden. Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind.

Es besteht daher kein gesetzlicher Freistellungsanspruch, sondern dieser muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Stimmt der Arbeitgeber der Freistellung zu, kommt dem Arbeitnehmer aber zwingend der Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts zu. Länder, die den Arbeitgebern diese Entgeltfortzahlung abgelten, können dafür Zuschüsse aus dem Katastrophenfonds erhalten.

Diese Änderung tritt mit 1. 9. 2019 in Kraft. Der Anspruch kann durch Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden.

Anrechnung von Karenzzeiten

Bislang waren Zeiten einer Elternkarenz mangels günstigerer Vereinbarung für Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richten (zB Urlaubsausmaß, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsfrist), grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Lediglich die erste Karenz im Arbeitsverhältnis wurde für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheits- oder Unglücksfall und das Urlaubsausmaß bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten angerechnet.

Nunmehr werden Karenzzeiten für alle Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (zB dienstzeitabhängige Gehaltsvorrückungen), für jedes Kind im vollen in Anspruch genommenen Umfang bis zur gesetzlich möglichen Maximaldauer angerechnet. Diese Neuerung tritt ab 1. 8. 2019 in Kraft und gilt für Eltern, deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren bzw adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen wird.

Papamonat

Einem Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen eine unbezahlte Freistellung in der Dauer von einem Monat zu gewähren („Papamonat“), wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

Für die (aliquote) Berücksichtigung des Papamonats bei Sonderzahlungen, die Anrechnung auf dienstzeitabhängige Ansprüche und den Urlaubsanspruch gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetz.

Beginn und Dauer

Der Papamonat beginnt frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag und spätestens mit dem Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter, also mit dem Ablauf von acht bzw (bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten) zwölf Wochen nach der Geburt.

Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Dauer der Freistellung genau einen Monat betragen, sodass es sich dabei nicht bloß um eine Maximalfrist handelt. Für diese Auslegung spricht grundsätzlich auch der Umstand, dass dies dem Arbeitgeber ermöglicht, sich auf die Dauer der Abwesenheit einzustellen und Vorkehrungen zu treffen. Eine kürzere Freistellungsdauer wird wohl vereinbart werden können.

Der Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekanntzugeben. Der Papamonat endet in diesem Fall vorzeitig, wenn der Arbeitgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes verlangt.

Verfahren

Der Arbeitnehmer muss die beabsichtigte Inanspruchnahme des Papamonats seinem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin unter Bekanntgabe des (voraussichtlichen) Geburtstermins und des voraussichtlichen Beginns der Freistellung ankündigen (Vorankündigung). Weiters muss er den Arbeitgeber unverzüglich (also ohne schuldhafte Verzögerung) von der (tatsächlichen) Geburt des Kindes verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den tatsächlichen Antrittszeitpunkt des Papamonats bekannt geben.

Kann die Vorankündigung aufgrund einer Frühgeburt nicht erfolgen, muss der Arbeitnehmer die Geburt unverzüglich anzeigen und den Antrittszeitpunkt des Papamonats spätestens eine Woche nach der Geburt bekanntgeben. Werden diese Fristen nicht eingehalten (zB weil der Arbeitnehmer keine Vorankündigung vornimmt, obwohl dies möglich wäre), so kann zwar dennoch ein Papamonat vereinbart werden, es besteht in diesem Fall aber kein Rechtsanspruch darauf. Übergangsfristen im Zusammenhang mit der Vorankündigung gibt es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung.

Väterkarenz bei Verhinderung der Mutter

Tritt während des Papamonats eine Verhinderung der Mutter an der Kindesbetreuung durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit ein, die über das Ende des Papamonats hinausdauert, kann der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an den Papamonat eine Väterkarenz nach § 6 Väter-Karenzgesetz verlangen. Der Arbeitnehmer muss die voraussichtliche Dauer unverzüglich bekanntgeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachweisen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Während des Papamonats besteht ein Kündigung- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Vorankündigung oder einer zu einem späteren Zeitpunkt geschlossenen Vereinbarung, frühestens aber vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes. Bei Entfall der Vorankündigung aufgrund einer Frühgeburt beginnt der Schutz mit der Meldung des Antrittszeitpunkts. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Ende des Papamonats.

Inkrafttreten

Die Neuregelung tritt mit 1. 9. 2019 in Kraft und gilt uneingeschränkt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin nach dem 30. 11. 2019 liegt. Liegt der errechnete Geburtstermin zwischen dem 1. 9. 2019 und dem 30. 11. 2019, darf die Dreimonatsfrist für die Vorankündigung unterschritten werden.

Kinderbetreuungsgeld

Änderungen wurden weiters im Kinderbetreuungsgeldgesetz vorgenommen. So wurde der maßgebliche Gesamtbetrag an Einkünften, der zum Ausschluss vom Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bzw auf Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld für Alleinerzieher führt, von derzeit 6.800 € auf 7.300 € (jährlich) erhöht. Dadurch soll sichergestellt werden, dass während des Kinderbetreuungsgeld­bezugs (weiterhin) eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden kann. Die Berechnung der maßgeblichen Einkünfte bleibt unverändert. Diese Änderung tritt mit 1. 1. 2020 in Kraft.

Selbständig Beschäftigte, die für Geburten vom 1. 1. 2012 bis 28. 2. 2017 (nur) für einen Teil des Jahres Kinderbetreuungsgeld bezogen haben (egal, ob in der pauschalen oder in der einkommensabhängigen Variante), haben bis 31. 12. 2025 Zeit, um durch eine entsprechende Aufschlüsselung ihres Einkommens nachzuweisen, dass sie die geltenden Zuverdienstgrenzen nicht überschritten haben.

Die Krankenversicherungsträger haben in solchen Fällen, sofern sie im laufenden Prüfverfahren aufgrund der Jahreseinkünfte eine Überschreitung des Grenzbetrags feststellen und darin andere maßgebliche Einkünfte enthalten sind, den Elternteil auf die Möglichkeit zur Vorlage des Abgrenzungsnachweises hinzuweisen. Ergeht ein solcher Hinweis, muss der Nachweis binnen zweier Monate vorgelegt werden, eine spätere Vorlage ist in diesem Fall nicht mehr möglich.

Jungfamilienfonds

Flankierend zu den Änderungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz wurde mit einem eigenen Gesetz ein mit rund 1 Mio € dotierter Jungfamilienfonds ins Leben gerufen, der Selbständige unterstützen soll, die allein wegen einer Fristversäumnis Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen müssen. Dieser bis 31. 12. 2027 bestehende Fonds wird bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) eingerichtet und soll Rückforderungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die aus dem Versäumnis der Vorlagefrist für den Nachweis resultieren, ausgleichen.

Derartige Zuwendungen sind von der Einkommensteuer befreit und fließen auch nicht in die Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge ein.

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 14.08.2019 (Quelle: PV-Info 8/2019)

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