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Arbeitslosenversicherungsschutz für Unternehmer

Die Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) umfasst keine Arbeitslosenversicherung. Selbständig Erwerbstätige können daher aus dem GSVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ableiten, es sei denn, dass in die Arbeitslosenversicherung hinein optiert wird. Vor allem für bereits aktive Unternehmer ist die Frist bis 30. Juni 2018 zu beachten. Lesen Sie mehr …

Die Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) umfasst keine Arbeitslosenversicherung. Selbständig Erwerbstätige können daher aus dem GSVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ableiten.

Allerdings kann sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ergeben, wenn der selbständig Erwerbstätige

  • vor Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ASVG- und arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen ist oder
  • nach dem 1.1.2009 eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen hat.

Achtung: Voraussetzung für den Arbeitslosengeldbezug ist immer die Zurücklegung oder Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung!

Unbefristete Rahmenfristerstreckung

Unternehmer, die vor dem 1.1.2009 unselbständig und selbständig erwerbstätig waren, behalten ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, den sie durch ihre unselbständige Tätigkeit erworben haben.

Unternehmer, die nach dem 1.1.2009 eine selbständige Tätigkeit beginnen, wahren ebenfalls ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, allerdings nur dann, wenn sie vor ihrer Selbständigkeit zumindest 5 Jahre unselbständig erwerbstätig waren.

Achtung: War ein Unternehmer vor seiner Selbständigkeit keine 5 Jahre unselbständig erwerbstätig, kann er bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem 1.1.2009 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld maximal 5 Jahre lang wahren.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Selbständige können seit 1.1.2009 auf freiwilliger Basis in der Arbeitslosenversicherung versichert sein. Für den Abschluss der freiwilligen Arbeitslosenversicherung gelten bestimmte Fristen:

Unternehmer mit Beginn der selbständigen Tätigkeit vor dem 1.1.2009 konnten sich im gesamten Jahr 2009 in die Sozialversicherung "hineinoptieren“. Bei Einlangen der Eintrittserklärung bis spätestens 31.3.2009 hat der Versicherungsschutz ab 1.1.2009 begonnen. Wurde diese Möglichkeit nicht genutzt, kann ab 1.1.2018 sechs Monate lang der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklärt werden.

Unternehmer mit Beginn der selbständigen Tätigkeit seit dem 1.1.2009 können innerhalb von 6 Monaten ab Verständigung durch die die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über die Möglichkeiten einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung in das neue System "hineinoptieren“.

Achtung: Die getroffene Entscheidung ist für 8 Jahre bindend. Unternehmer, die sich erst später für das neue Modell der Arbeitslosenversicherung entscheiden, haben frühestens nach 8 Jahren die Möglichkeit in die Arbeitslosenversicherung einbezogen zu werden.

Beiträge

Selbständige haben die Wahl zwischen 3 fixen monatlichen Beitragsgrundlagen. Die Beitragsgrundlage beträgt ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG. Der Beitragssatz macht 6 Prozent aus.

monatlicher Beitrag (2018)

tägliches Arbeitslosengeld (2018)

€   89,78

€ 24,06

€ 179,55

€ 38,32

€ 269,33

€ 52,98

Ob die Leistungen aus der selbständigen Arbeitslosenversicherung in Relation zu den nicht unwesentlichen Beiträgen für Sie interessant sind, kann nur in einer individuellen Beratung geklärt werden.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 15.06.2018

 

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