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Informationen zum Steuerrecht

Merkblatt zu Tätigkeiten bei Vereinsfesten

Vielfach wurde in den letzten Monaten die Registrierkassenpflicht für Vereine diskutiert und nach Intervention der Vereine entsprechend abgeändert. In unserem heutigen Newsletter möchten wir Sie darüber informieren, wie Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu beurteilen sind. Lesen Sie mehr …

Das Finanzministerium hat gemeinsam mit der Sozialversicherung ein Merkblatt veröffentlicht, in dem die wichtigsten Beurteilungskriterien für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer sozialversicherungs- bzw. steuerpflichtigen Beschäftigung aufgezeigt werden. Dieses Informationsblatt kann unter nachfolgendem Link abgerufen werden: https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.632502&version=1470129171

Entschädigung für die Leistung?

Eine Steuer- und Sozialversicherungspflicht kann immer nur dann entstehen, wenn die Helferin oder der Helfer eine Entschädigung für ihre Tätigkeit erhalten. Diese Entschädigung kann nicht nur in Form eines Geldbetrages sein, es reicht bereits die Entgegennahme von Trinkgeldern oder ein Sachbezug (Speisen und Getränke während der Veranstaltung gelten nicht als Sachbezug). Sofern eine Helferin oder ein Helfer eine Entschädigung erhält, muss eine Anmeldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer (geringfügige Beschäftigung sofern die Voraussetzungen erfüllt werden) erfolgen. Zudem ist in diesem Fall die Steuerpflicht der Leistungsbezüge gegeben.

Nur dann, wenn keine Entschädigung für die erbrachte Leistung erfolgt (bei echten unentgeltlichen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten) ist keine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse erforderlich und es entsteht keine Steuerpflicht.

Leistungen von Vereinsmitgliedern und Familienangehörigen

Soweit Vereinsmitglieder bei Vereinsveranstaltungen mithelfen ist davon auszugehen, dass dies freiwillig und unentgeltlich erfolgt, womit keine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse erforderlich ist und auch keine Steuerpflicht besteht. Helfen hingegen Familienangehörige und Verwandte von Vereinsmitgliedern bei einer Vereinsveranstaltung mit, gilt diese Vermutung nicht. Hier wird von Seiten der Behörde von einem Dienstverhältnis mit Entgeltanspruch ausgegangen, sofern die Helferinnen und Helfer nicht tatsächlich freiwillig und unentgeltlich tätig werden. Dies ist jedoch im Einzelfall zu beweisen, weshalb es sich empfiehlt eine schriftliche Vereinbarung mit jeder Helferin und jedem Helfer zu treffen, in der auf die Unentgeltlichkeit der Hilfe hingewiesen wird.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 26.08.2016

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