Informationen zum Steuerrecht
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
In den letzten Tagen wurde vermehrt in den Medien von der Entscheidung des OGH berichtet, wonach der Eintritt einer Erkrankung während des Konsums von Zeitausgleich keine Unterbrechung darstellt und somit während der Zeit der Krankheit auch der Zeitausgleich konsumiert wird. Grund genug, dass wir uns für Sie näher mit diesem Thema befassen. Lesen Sie mehr …
Wann gebührt einem Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung?
Neben den bekannten Fällen der Entgeltfortzahlung an Feiertagen, im Urlaub oder bei sonstigen wichtigen, die Person des Arbeitnehmers betreffenden Gründen, haben Arbeitnehmer in folgenden Fällen einen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlungen ihres Entgeltes, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird:
- Krankheit oder Unglücksfall (das sind Unfälle in der Freizeit)
- Kuraufenthalte
- Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (darunter sind durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Krankheiten zu verstehen)
Tritt einer der genannten Fälle ein, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes/Gehaltes für eine bestimmte Dauer.
Mitteilungs- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsverhinderung unverzüglich und unaufgefordert dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat er darüber hinaus eine ärztliche Bestätigung (Krankmeldung) über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Als Ursache ist jedoch nur anzuführen, ob es sich um eine Krankheit, einen Kuraufenthalt oder einen Arbeitsunfall handelt. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Diagnose (Art der Krankheit). Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach, verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Mitteilungspflicht bei Erkrankungen während dem Urlaub
Wenn der Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt oder einen Unfall erleidet, so werden die Tage der Erkrankung dann nicht auf seinen Urlaub angerechnet, wenn die dadurch entstandene Arbeitsunfähigkeit mehr als 3 Kalendertage andauert. Der Arbeitnehmer hat dies dem Arbeitgeber unverzüglich (nach drei Tagen) zu melden und nach Wiederantritt des Dienstes unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung (=ärztliches Zeugnis) vorzuweisen.
Befindet sich der Arbeitnehmer nicht auf Urlaub, sondern konsumiert er einen Zeitausgleich, dann – so judiziert nunmehr der OGH – unterbricht eine Erkrankung nicht den Zeitausgleichskonsum! Als Grund gibt der OGH an, dass ein Urlaub zum Erholungszweck konsumiert werde, was bei einem Zeitausgleich nicht der Fall sei!?
Höhe des Krankengeldes
Der Arbeitnehmer wird während der Entgeltfortzahlung nicht schlechter gestellt, als wenn er gearbeitet hätte. Abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie folgt:
Dauer des Dienstverhältnisses |
Volles Entgelt |
Halbes Entgelt |
bis 5 Jahre |
6 Wochen (8 Wochen bei Arbeitsunfall) |
4 Wochen |
vom 6. Bis 15. Jahr |
8 Wochen |
4 Wochen |
vom 16. Bis 25. Jahr |
10 Wochen |
4 Wochen |
ab dem 26. Jahr |
12 Wochen |
4 Wochen |
Zuschuss zur Entgeltfortzahlung durch die AUVA
Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zur laufenden Entgeltfortzahlung für eine Erkrankung (wird ab dem 11. Tag der Arbeitsverhinderung gewährt) oder einen Unfall des Arbeitnehmers (wird ab dem 1. Tag des Unfalls gewährt, sofern die Arbeitsverhinderung länger als 3 Tage dauert) durch die AUVA bekommt. Diesfalls ist bei der AUVA ein Antrag auf Zuschuss für Entgeltfortzahlung zu stellen. Als Zuschuss werden 50 % des fortgezahlten Entgeltes dem Arbeitgeber refundiert. Als besonderes Service unserer Kanzlei stellen wir für unsere Lohnverrechnungs-Klienten den Antrag bei der AUVA automatisch.
Achtung: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten müssen der AUVA jedenfalls gemeldet werden!
Zögern Sie nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren. Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – die kompetente Beratung in Landeck
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