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Wie bereits mehrfach berichtet, hat der Verfassungsgerichtshof Teile der Pauschalierungsverordnung mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben. Sollte bis dahin keine „Verordnungsreparatur“ durch den Verordnungsgeber (Gesetzgeber) erfolgen, wird in Zukunft keine pauschale Gewinnermittlung im Rahmen der Pauschalierungsverordnung mehr möglich sein. Bis dato sind keinerlei Bemühungen bekannt geworden die Verordnung neu zu gestalten bzw. aufrecht zu erhalten. Allerdings ...

Der UFS Innsbruck hat nunmehr am 9. Juli 2012 über eine Berufung zur Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer der Jahre 2007 – 2010 entschieden. In diesem Verfahren hatte der Steuerpflichtige ebenfalls die Gaststätten-Pauschalierungs-Verordnung angewandt. Eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt argumentierte, dass der „Barbetrieb“ durch den Steuerpflichtigen nicht durch die Verordnung gedeckt sei. Insofern wäre aus der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Erkenntnis zu gewinnen.

Allerdings führt der UFS Innsbruck in seiner Entscheidungsbegründung nachfolgendes aus:

„7. Der Unabhängige Finanzsenat ist – ungeachtet der vom VfGH bestätigten Bedenken gegen die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit der Verordnung in den geprüften Fassungen – an die nationale Rechtslage gebunden. Er ist verpflichtet, die Verordnung für das Veranlagungsjahr 2007 sowie die Folgejahre (2008 bis 2010) weiterhin anzuwenden. Gleichwohl darf er die Verordnung – wie schon im Berufungsfall UFS 30.03.2011, RV/0688/-I/10 (betreffend einen Beherbergungsbetrieb) – nicht als Grundlage seiner Entscheidung heranziehen, weil sie dem (höherrangigeren) Unionsrecht widerspricht. Sie stellt die Rechtsgrundlage der Gewährung einer nicht notifizierten, unzulässigen Beihilfe iSd Art. 87 Abs. 1 EG (nunmehr Art. 107 Abs. 1 AEUV) dar.“ (Hervorhebung durch den Autor)

Hinsichtlich der Konsequenzen aus obiger Entscheidung, sollte diese durch die Höchstgerichte bestätigt werden, kontaktieren Sie bitte unsere Kanzlei.

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