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Kinderbetreuungskosten – auch die Ferienbetreuung (zB Ferienlager) - sind absetzbar!
Seit dem 1.1.2009 sind Aufwendung für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.
Voraussetzungen:
- Den Eltern steht für ein Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag zu.
- Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr oder, sofern eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird (aufgrund einer erheblichen Behinderung) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Einrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
- Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten mit der Sozialversicherungsnummer des Kindes an.
Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung des Arbeitnehmers (max. 500 Euro pro Jahr) kürzen den Höchstbetrag von 2.300 Euro nicht! Soweit die Betreuungskosten durch Zuschüsse des Arbeitgebers jedoch abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen jedoch keine außergewöhnliche Belastung zu.
In den Lohnsteuerrichtlinien – also jenen Richtlinien die eine bundesweite, einheitliche Auslegung des Gesetzes aus Sicht der Finanz garantieren sollen – finden sich weitere Konkretisierungen, wann die Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
So müssen die Kosten unmittelbar an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person gezahlt worden sein. Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren Kosten der Kinderbetreuung. Diese umfassen auch Kosten für die Verpflegung der Kinder, sowie das Bastelgeld. Das Schulgeld (zB an Privatschulen) und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung sind steuerlich nicht absetzbar!
Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (zB Nachmittagsbetreuung oder Ferienbetreuung) sind abzugsfähig. Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder eine sportliche Betätigung im Vordergrund steht (zB Nachhilfeunterricht, Computerkurs, Musikunterricht, Fußballtraining etc.) waren bisher steuerlich nicht abzugsfähig! Im Erlass des Finanzministeriums vom 28. Juli 2011 wurde diese Einschränkung nicht mehr aufrechterhalten. Dennoch dürfte zB der Musikschulunterricht weiterhin nicht abzugsfähig sein, da es sich um ein Schulgeld handelt und nicht Kosten für die Kinderbetreuung entstehen.
Aus diesem Grund muss die Rechnung über die Kinderbetreuung eine detaillierte Aufstellung enthalten, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen.
Die Betreuungskosten für die Ferienbetreuung (zB Ferienlager) sind nunmehr absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Mit Erlass des Finanzministeriums vom 28. Juli 2011 wurde nunmehr geregelt, dass auch die Kosten für die Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager steuerlich abzugsfähig sind.
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