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Zum Jahreswechsel 2010/2011 wurde durch den Nationalrat eine Neuordnung der Besteuerung von Kapitalanlagen vorgenommen. Bei außerbetrieblichen Kapitalanlagen (also im Privatbereich) sollen nunmehr nicht nur die Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (zB Zinsen), sondern auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (zB Aktien, GmbH-Anteile, Wertpapiere etc.) sowie aus Derivaten (Optionen, Futures, Forwards, Swaps usw.) generell besteuert werden und zwar unabhängig von der Behaltedauer und dem Beteiligungsausmaß.

Diese neue Besteuerung von realisierten Wertsteigerungen und Derivaten gilt nur für neu angeschaffte Kapitalanlagen. Damit gibt es einen „Bestandsschutz“ für den Altbestand. Die Neuregelung gilt somit:

  1. bei Anteilen an Kapitalgesellschaften und Investmentfonds für Anschaffungen nach dem 31.12.2010
  2. bei allen anderen Kapitalanlagen für Anschaffungen nach dem 31.03.2012

Der Vermögenszuwachs wird nunmehr sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich (Privatbereich) steuerlich erfasst und mit einem Sondersteuersatz in Höhe von 25 % besteuert.

Mit dieser Neuregelung hätte es für viele Private Häuslebauer zu einer fatalen Situation kommen können. Häuslebauer, die zur Deckung eines endfälligen Darlehens für die Schaffung eines Eigenheims Ansparungen auf einen Tilgungsträger tätigen, müssten die Substanzgewinne (Kurssteigerungen) nunmehr mit dem Sondersteuersatz von 25 % versteuern. Bedenkt man, dass eine Vielzahl der Finanzierungen in Schweizer Franken erfolgte und das derzeitige Wechselkursniveau zu massiven Kursverlusten führt, dann würde im Falle einer fälligen Kreditrückzahlung plötzlich eine Finanzierungslücke aufklaffen, die vielfach unmittelbar in einen Privatkonkurs (Schuldenregulierungsverfahren) führen würde.

Aus diesem Grund wurde in § 124b Z 185 lit d EStG eine Befreiung für Substanzgewinne aus Tilgungsplänen vorgesehen, die vor dem 1.11.2010 abgeschlossen wurden und denen ein Darlehen zugrunde liegt, das dem Grunde nach sonderausgabenbegünstigte Schaffung von Wohnraum/Eigenheim oder eine Wohnraumsanierung finanziert. Die Befreiung gilt jedoch nur bis zu einer Darlehenssumme in Höhe von € 200.000,--!

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