IHP Steuerberatungs GmbH & Co KG

Social Media

Inhalt

Jugendliche

Geht auch Ihre Tochter/Ihr Sohn in den Sommermonaten einem Ferialjob nach oder sind Sie der Arbeitgeber eines Ferialpraktikanten? Dann finden Sie hier wertvolle Informationen über die Rechte und Pflichten von Ferialpraktikanten usw.

Ferialpraktikanten

Unter „echten“ Ferialpraktikanten versteht man Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit verrichten.

Die Dauer des Praktikums richtet sich nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften. Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse sind aufzubewahren. Das Ferialpraktikum kann während des ganzen Jahres absolviert werden, nicht nur in den Ferien.

Ferialpraktikanten mit „Taschengeld“

Sobald Ferialpraktikanten vom Arbeitgeber ein „Taschengeld“ erhalten, entsteht – abhängig von der Höhe des „Taschengeldes“ – eine Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung) oder eine geringfügige Beschäftigung (Unfallversicherung). Sind in einem Kollektivvertrag Entgeltansprüche für Ferialpraktikanten vorgesehen, dann ist zumindest dieses Entgelt heranzuziehen. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist jedenfalls vom Dienstgeber zu erstatten (noch vor Arbeitsantritt!).

Ferialpraktikanten ohne Anspruch auf Entgelt bzw. „Taschengeld“

Erhält ein Ferialpraktikant kein Entgelt und auch kein „Taschengeld“, dann ist auch keine Anmeldung zur Sozialversicherung notwendig. Die Schüler und Studenten sind aber trotzdem während ihrer Tätigkeit ohne Beitragsleistung des Dienstgebers unfallversichert.

Ferialpraktikum und freies Dienstverhältnis

Ein Ferialpraktikum kann nicht im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses absolviert werden!

Sonderregelung im Hotel- und Gastgewerbe

Im Hotel- und Gastgewerbe wird durch ein Ferialpraktikum ausschließlich ein Dienstverhältnis begründet. Die Praktikanten haben Anspruch auf Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Der entsprechende Kollektivvertrag ist anzuwenden.

Praktikanten aus EU-Mitgliedstaaten

Sind die jeweiligen Personen in ihren Staaten als Ferialpraktikanten anerkannt, werden sie sozialversicherungsrechtlich wie österreichische Praktikanten behandelt.

Praktikanten aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten

Schüler und Studierende mit Pflichtpraktikum aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sind in allen Branchen als Dienstnehmer versicherungspflichtig. Sie sind vom Dienstgeber zur Sozialversicherung anzumelden.
Achtung: Allenfalls ist eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis des Praktikanten erforderlich!

Hinweis: Schüler und Studenten, die sich in den Ferienmonaten etwas dazuverdienen wollen, ohne dazu aufgrund von Schul- und Studienordnungen verpflichtet zu sein, sind in den meisten Fällen echte Dienstnehmer und wie diese anzumelden. Es gelten für sie das gesamte Arbeitsrecht und allfällige Kollektivverträge.

Tipp: Wird Ihrer Tochter/Ihrem Sohn im Rahmen eines Ferialjobs Lohnsteuer abgezogen, empfiehlt es sich im nächstfolgenden Jahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, da das Jahreseinkommen regelmäßig nicht € 11.000 erreichen wird und somit die gesamte Lohnsteuer im Wege der Veranlagung wiederum durch das Finanzamt gutgeschrieben wird. Sollte keine Lohnsteuer bezahlt werden, jedoch (bei einer Vollversicherung) Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, kommt allenfalls die Geltendmachung einer Negativsteuer in Betracht! Bei Fragen oder Unklarheiten sind wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne behilflich.

IHP Steuerberatungs GmbH & Co KG work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369