Illmer und Partner
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Social Media

Inhalt

Getreu unserem Motto „Steuerberatung und mehr“ möchten wir heute ein Thema näher betrachten, das vor allem in der Urlaubszeit von Interesse sein dürfte.

Urlaub in einem EU-/EWR Staat oder in der Schweiz

Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) befindet sich auf der Rückseite unserer e-card und ermöglicht grundsätzlich jede erforderliche Leistung in Anspruch zu nehmen. Die EKVK muss von allen Ärzten akzeptiert werden, die mit dem jeweiligen Sozialversicherungsträger des Urlaubsstaates Verträge abgeschossen haben. Als Nachweis für die Identität des Karteninhabers ist ein Lichtbildausweis (Reisepass) vorzulegen. Somit ist die medizinische Versorgung in öffentlichen Spitälern und bei „Kassenärzten“ gewährleistet. Bei Ärzten, die etwa Ordinationen in einer Ferienanlage abhalten, sollte hinterfragt werden, ob ein Vertrag mit dem Sozialversicherungsträger besteht, oder ob sie rein auf „Privatarztbasis“ arbeiten.

Urlaub in einem Vertragsstaat

In den Ländern Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Serbien, Montenegro, Mazedonien und der Türkei (Vertragsstaaten) wird für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfeleistungen ein Urlaubskrankenschein (Auslandsbetreuungsschein) benötigt. Dieser ist von der Krankenkasse auszustellen (der Antrag sollte zumindest 1 Woche vor der Abreise bei der Krankenkasse einlangen) und ist im Bedarfsfall im Vertragsstaat (beim ausländischen Krankenversicherungsträger) gegen einen Behandlungsschein einzulösen.

Urlaub in anderen Staaten

In allen anderen Staaten müssen die Kosten für die ärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalte etc. selbst bezahlt werden.

Ersatz der Behandlungskosten

Für einen allfälligen Kostenrückersatz durch den Sozialversicherungsträger in Österreich, ist eine detaillierte Rechnung des ausländischen Arztes zu verlangen. Diese Rechnung kann beim Krankenversicherungsträger zur (teilweisen) Kostenrückerstattung eingereicht werden. Eine Rückerstattung erfolgt nach den jeweils gültigen Tarifsätzen, sodass es zu nicht unerheblichen Selbstbehalten kommen kann. Der Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung würde sich für diesen Fall empfehlen.

Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH work Bruggfeldstraße 15 6500 Landeck Österreich work +43544262560 cell +436644217595 fax +4354426256023 http:/www.illmerpartner.at/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369