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Informationen zum Steuerrecht

13.10.2023: Teuerungsprämie 2023

Wie schon im Jahr 2022 besteht auch 2023 die Möglichkeit, eine Teuerungsprämie im Rahmen der Lohnverrechnung auszuzahlen und abgabenfrei (sowohl in der Lohnsteuer als auch in der Sozialversicherung) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zukommen zu lassen. Lesen Sie mehr…

Teuerungsprämie

Wie auch schon im Jahr 2022 kann der Arbeitgeber eine Prämie aufgrund der Teuerung in 2023 bis EUR 3.000,- pro Jahr sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei im Rahmen der Lohnverrechnung auszahlen. Es fallen keine Lohnnebenkosten an.

Bis EUR 2.000,- ist eine Auszahlung ohne weitere Voraussetzungen möglich. Den dritten 1.000-Euro-Betrag kann man nur ausnutzen, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Das bedeutet, dass eine Regelung im Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung getroffen wurde. Ebenfalls möglich ist eine Auszahlung an alle Arbeitnehmer oder eine bestimmte Arbeitnehmergruppe.

Weiters dürfen eine Mitarbeitergewinnbeteiligung und eine Teuerungsprämie in Summe maximal EUR 3.000,- pro Jahr betragen. Wird dieser Betrag überschritten, fallen Sozialversicherung, Lohnsteuer und Lohnnebenkosten für den Überschreitungsbetrag an. Die Gewinnbeteiligung ist übrigens nur steuerfrei, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten fallen im Gegensatz zur Teuerungsprämie an.

Weiters muss es sich bei der Teuerungsprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Eine Gehalts- oder eine Prämienumwandlung ist nicht erlaubt.

Die Auszahlung einer Teuerungsprämie muss am Jahreslohnkonto (Formular L16) vermerkt werden, daher ist es wichtig, dass Sie die Lohnverrechnung bei Auszahlung einer Teuerungsprämie informieren!

Teuerungsprämie bei zwei Dienstverhältnissen

Hat ein Dienstnehmer von unterschiedlichen Dienstgebern Teuerungsprämien und Gewinnbeteiligungen von in Summe über EUR 3.000,- pro Jahr erhalten, so führt dies zu einer Pflichtveranlagung. Die Lohnsteuer ist dann für den Überschreitungsbetrag nachzuzahlen.

 

Quelle bzw. weiterführende Infos finden Sie unter:

https://www.wko.at/service/vbg/arbeitsrecht-sozialrecht/Teuerungspraemie.html

https://www.wko.at/service/steuern/vergleich-teuerungspraemie-gewinnbeteiligung.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 13.10.2023

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