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Informationen zum Steuerrecht

13.10.2023: Selbstanzeige bei Kapitalerträgen

Falls Sie ein Ersuchen um Ergänzung vom Finanzamt für ausländische Kapitaleinkünfte erhalten, kann eine Selbstanzeige in bestimmten Fällen noch zu Straffreiheit führen. Lesen Sie mehr…

Automatischer Informationsaustausch – Ausländische Kapitaleinkünfte

Aufgrund eines automatischen Informationsaustausches erhalten die österreichischen Finanzverwaltungen regelmäßig von anderen Ländern Daten über ausländische Kapitaleinkünfte von in Österreich steuerpflichtigen Personen.

Ausländische Kapitaleinkünfte (wie z.B. Zinsen, Gewinnausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge) sind solche, die auf ein ausländisches Konto bzw. Depot zufließen und im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig sind.

Die Finanz prüft, ob diese ausländischen Kapitaleinkünfte in den Steuererklärungen enthalten sind. Bei Unklarheiten oder wenn diese Kapitaleinkünfte komplett fehlen werden von der Finanzverwaltung „Ersuchen um Ergänzung“ (sogenannte „Vorhalte“) versandt: Darin werden die Steuerpflichtigen aufgefordert, alle Kapitaleinkünfte bekanntzugeben.

Für den Steuerpflichtigen stellt sich dann die Frage, ob die Erstattung einer Selbstanzeige gleichzeitig mit der Beantwortung des Vorhaltes noch eine strafbefreiende Wirkung hat. Eine Grundvoraussetzung für eine strafbefreiende Wirkung ist, dass dem Finanzamt die Tat „hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale“ noch nicht ganz oder zum Teil bekannt war.

Auskunftsschreiben – Ersuchen um Ergänzung

Die Auskunftsschreiben der Finanz sind standardisiert. Zu unterscheiden sind allgemein formulierte und oft sehr ausführliche Auskunftsersuchen sowie konkret formulierte Schreiben:

Im Falle eines allgemeinen Auskunftsersuchens wird nicht auf das schuldhafte Verhalten hingewiesen und es erfolgt auch keine konkrete Angabe von betroffenen Jahren. In einem solchen konkreten Fall hat das Bundesfinanzgericht (BFG) festgestellt, dass die Finanz nicht mit aller Deutlichkeit bekanntgegeben hat, dass die Tat seitens der Finanzbehörden bereits entdeckt war. Das heißt in diesen Fällen ist eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung noch möglich.

In konkret formulierten Auskunftsersuchen weist die Behörde auf die konkreten Jahre hin und gibt an, dass der Behörde bekannt ist, dass in den jeweiligen Jahren ausländische Kapitalerträge nicht oder nicht in voller Höhe bekanntgegeben wurden. In einem solchen Fall ist eine Selbstanzeige sehr wahrscheinlich nicht mehr rechtzeitig.

Tipp: Jedenfalls eine Selbstanzeige erstatten und in dieser ALLE nicht erklärten Einkünfte (auch eventuell aus anderen Einkunftsarten) aufnehmen. Für jene Einkünfte, die nicht von den Auskunftsschreiben betroffen sind, tritt dann jedenfalls Strafbefreiung ein.

Achtung: Sogenannte wiederholte Selbstanzeigen sind seit 01.10.2014 nicht mehr möglich, d.h. für denselben Zeitraum und dieselbe Abgabenart ist nur einmal eine Selbstanzeige wirksam.

 

Quelle bzw. weiterführende Infos finden Sie unter:

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=f4c620a5-8a65-439b-bd79-4cd8cf8a553f

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=2940dafb-b651-43be-8171-3338b8d31fdd

https://www.wko.at/service/steuern/Selbstanzeige_im_Finanzstrafrecht.html

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 13.10.2023

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