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Informationen zum Steuerrecht

03.11.2023: Steuerbefreiung in der Umsatzsteuer für Photovoltaik-Module für Private, Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Organisationen ab 2024 durch BudgetbegleitG 2024

Es wurde die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2024 in Begutachtung versandt und soll unter anderem ab 01.01.2024 ein „Nullumsatzsteuersatz“, im Ergebnis also eine echte Umsatzsteuerbefreiung, für die Lieferung und Montage von Photovoltaikmodulen an Private, Körperschaften des öffentlichen Rechts (KÖR) und gemeinnützige Organisationen ab 2024 eingeführt werden. Dies wird durch eine Änderung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie ab 2024 möglich. Lesen Sie mehr…

Geplante umsatzsteuerliche Regelung ab 2024 (§ 28 Abs. 62 UstG):

Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:

  • Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
  • Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
  • Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.

Detailinformationen

  1. Die Begünstigung gilt auch für unselbständige Nebenleistungen zur Lieferung eines Photovoltaikmoduls. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Lieferer Photovoltaikmodule samt Zubehör und Speicher liefert und montiert.
  2. Befreit werden nur Umsätze an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, nicht aber die Umsätze in der vorausgehenden Lieferkette.
  3. Dabei gelten als Betreiber einer Photovoltaikanlage jene Personen, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Was das für Teilnehmer an einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft (EEG), welche die Anlage an die EEG zur Nutzung überlassen (Zählpunkt bei EEG), ist noch offen.
  4. Unter Installationen von Photovoltaikmodulen sollen die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (z.B. photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation), zu verstehen sein. Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter den Steuersatz in Höhe von 0% zu fallen.
  5. Gebäude müssen nicht ausschließlich Wohnzwecken dienen, genauso ist eine andere als hoheitliche bzw. gemeinnützige Gebäudenutzung durch Körperschaften öffentlichen Rechts oder gemeinnützige Einrichtungen zulässig. Eine solche andere, weil gewerbliche, Nutzung wäre etwa beim Stromverkauf an z.B. EEG oder Energieversorger der Fall.
  6. In der Nähe der begünstigten Wohnungen oder Gebäude befindet sich eine Photovoltaikanlage insbesondere, wenn sie auf dem Grundstück installiert ist, auf dem sich auch die betreffende Wohnung bzw. das betreffende Gebäude befindet. Dies soll auch gelten, wenn sich die Photovoltaikanlage beispielsweise auf einer auf diesem Grundstück befindlichen Garage, einem Gartenschuppen oder einem Zaun befindet. Von einer Nähe ist auch auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der Photovoltaikanlage ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht (z.B. einheitlicher Gebäudekomplex).

 

Fazit

Aufgrund des laufenden Gesetzwerdungsprozesses empfiehlt es sich bei Privatpersonen, Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Organisationen die Lieferung nach Möglichkeit ins Jahr 2024 zu verlagern.

Wer vor dem 01.01.2024 seine Photovoltaikanlage erhalten hat oder noch erhält, der verliert nach dem Gesetzesentwurf die Umsatzsteuerentlastung für den hoheitlichen bzw. privaten Bereich.

Sollte die Photovoltaikanlage hingegen für Ihr vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen erworben werden, betrifft Sie diesbezüglich das Budgetbegleitgesetz nicht und besteht für Sie kein Handlungsbedarf!

 

Quelle bzw. weiterführende Infos finden Sie unter:

https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk1109

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 03.11.2023

 

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