Informationen zum Steuerrecht
23.09.2022: Gehaltsumwandlung in Verbindung mit normalen Fahrrädern und Elektrofahrrädern (eBikes)
Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern E-Bikes zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und diese bezahlen dafür eine „Leasinggebühr“ an den Arbeitgeber, stellt sich unter anderem die Frage, ob diese Leasinggebühr auch die Bemessungsgrundlagen für die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die Kommunalsteuer reduziert. Dazu liegt nun eine erste schriftliche Auskunft des Finanzamtes nach § 90 EStG vor. Lesen Sie mehr…
Grundlegende Informationen
Das Finanzamt weist zunächst darauf hin, dass das kostenlose Zur-Verfügung-Stellen von Fahrrädern bzw. E-Bikes zur Privatnutzung nach § 4b der Sachbezugswerteverordnung keinen Sachbezug auslöst.
Dann nahm das Finanzamt zur „Bezugs- oder Gehaltsumwandlung“ in diesem Zusammenhang Stellung:
Verfügungen des Dienstnehmers über arbeitsrechtlich zustehenden Arbeitslohn stellen jedenfalls Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar und sind daher grundsätzlich als Einkommensverwendung anzusehen. Im Rahmen der Privatautonomie wäre allerdings eine Dienstvertragsänderung, mit der eine Barlohnreduktion vorgenommen wird und ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm für Privatfahrten zur Verfügung gestellt wird, zulässig.
Für steuerliche Zwecke hat der Gesetzgeber in jenen Fällen, in denen eine Gehaltsumwandlung nicht zulässig ist, dies explizit im Gesetz geregelt. Da es aber im Einkommensteuergesetz keine explizite gesetzliche Einschränkung der Bezugsumwandlung für die Überlassung eines Fahrrades gibt, wäre eine im Rahmen der Privatautonomie vorgenommene Dienstvertragsänderung für die Zukunft (Barlohnreduktion und Überlassung Fahrrad) auch steuerlich anzuerkennen.
Kein steuerpflichtiger Sachbezug
Die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer zur Privatnutzung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überkollektivvertraglich gewährter Geldbezüge führt daher nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug.
Der Vorteil aus der privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrrades ist, wie oben ausgeführt: Null. Etwaige Kostenbeiträge, welche den Vorteil übersteigen (und somit einen „Nachteil“ des Arbeitnehmers darstellen), können allerdings nicht berücksichtigt werden. Der Vorteil aus der Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrrades kann somit nicht negativ werden, die Brutto-Bezüge wären nicht um den Kostenbeitrag zu kürzen.
Insofern werden folglich durch die Umwandlung die Bemessungsgrundlagen für die Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer gekürzt. Dies gilt auch für „normale“ Bikes („arbeitgebereigenes Fahrrad“ in § 4b SachbezugswerteVO).
Anmerkung
Die Vereinbarung der Absenkung eines Bruttolohnes oder Bruttogehalts aus Anlass der Einräumung eines Nutzungsrechts an einem arbeitgebereigenen Elektrofahrrad oder einem „normalen Fahrrad“ ist somit aus steuerrechtlicher Sicht erlaubt und wirkt sich insoweit auch auf die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage sowie auf die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer reduzierend aus, nicht jedoch auf Sozialversicherung und Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse. (Zur Sozialversicherung siehe das Erkenntnis des VwGH vom 16. 6. 2004, 2001/08/0028).
Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:
LexisNexis, Lexis-360-Rechtsnews vom 22.09.2022
Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.
Stand: 23.09.2022
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