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Informationen zum Steuerrecht

26.11.2021: Verlustersatz III – Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat auf seiner Homepage erste Detailinformationen zur Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022 (Verlustersatz III) veröffentlicht. Lesen Sie mehr…

Wie hoch muss der Umsatzausfall sein, den ein Unternehmen erleidet, damit es einen Verlustersatz für die Betrachtungszeiträume Jänner 2022 bis März 2022 beantragen kann?

Das Unternehmen muss in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen insgesamt einen Umsatzsatzausfall von mindestens 40% erleiden.

Welche Betrachtungszeiträume können gewählt werden?

Es können einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume ausgewählt werden:

  • Betrachtungszeitraum 1: Jänner 2022;
  • Betrachtungszeitraum 2: Februar 2022;
  • Betrachtungszeitraum 3: März 2022.

Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen.

Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 beantragt bzw. erhalten, soll es jedoch nicht schädlich sein, wenn eine zeitliche Lücke zwischen dem bereits beantragten bzw. erhaltenen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 und dem Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 besteht. Die drei Verlustersätze (Verlustersatz, Verlustersatz verlängert und Verlustersatz III) sind nach derzeitigem Stand getrennt zu betrachten.

Wie wird der Verlustersatz ausgezahlt und kann ich den gesamten Verlustersatz erst in der letzten Tranche beantragen?

Die Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen.

Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Die zweite Tranche umfasst grundsätzlich den Restbetrag von 30 %, wobei aber auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind.

Eine Beantragung des Verlustersatzes im Rahmen der ersten Tranche ist jedoch nicht zwingend, es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.

 

Die gesetzliche Regelung bleibt abzuwarten!

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/verlustersatz.html#maerz2022

https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:0cfeb7ac-cff9-42a6-97bc-54a6640a99c6/FAQs-Verlustersatz_Maerz2022.pdf

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 26.11.2021

Artikel der Ausgabe Herbst 2021

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