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Informationen zum Steuerrecht

22.10.2021: Informationen zur neuen Einkünfteverteilung in der Land- und Forstwirtschaft

In den letzten Jahren ist die Landwirtschaft verstärkt von Risiken in Bezug auf Preis- und Ertragsschwankungen, insbesondere infolge des Klimawandels, betroffen. Stärkere Ertragsschwankungen wirken sich gegenüber einer stabilen Ertragsentwicklung auf Grund des progressiven Tarifverlaufs in der Einkommensteuer und unter Umständen auch in der Sozialversicherung nachteilig aus. Die neue Einkünfteverteilung kann diesen Nachteil ausgleichen. Lesen Sie mehr…

Ab der Veranlagung 2020 ist die Verteilung der Einkünfte möglich

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde deshalb die Möglichkeit geschaffen, ab der Veranlagung 2020 auf Antrag bestimmte Einkünfte auf drei Jahre verteilt anzusetzen und zu versteuern. Betroffen von der Optionsmöglichkeit sind insbesondere Einkünfte aus:

  • Landwirtschaft
  • Forstwirtschaft
  • Weinbau
  • Gartenbau
  • Obstbau
  • Gemüsebau
  • allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen
  • Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben
  • Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Voraussetzung ist, dass diese Einkünfte durch Teilpauschalierung, reguläre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelte Buchführung ermittelt werden.

ACHTUNG: Einkünfte, die durch Vollpauschalierung ermittelt werden, sind nicht verteilungsfähig!

Alle verteilungsfähigen Einkünfte eines Betriebes sind im Veranlagungsjahr und in den nächsten zwei Jahren zu je einem Drittel anzusetzen.

Ausgenommen von der Einkünfteermittlung

Nicht von der Verteilungsmöglichkeit erfasst sind unter anderem insbesondere Einkünfte aus:

  • Nebenerwerb und Nebentätigkeiten
  • Buschenschank und Almausschank
  • nicht regelmäßig im Betrieb anfallende Einkünfte (z.B. Veräußerung von Grundstücken, Einräumung von Rechten)
  • Übergangsgewinne und Übergangsverluste

Erfasst die Verteilung nicht sämtliche Einkünfte aus dem Betrieb, muss im Rahmen der Aufzeichnung eine gesonderte Ermittlung der von der Verteilung erfassten Einkünfte erfolgen. Eindeutig den zu verteilenden oder den nicht zu verteilenden Einkünften zuordenbare Betriebsausgaben sind zur Gänze dort zuzuordnen. Nicht eindeutig zuordenbare Betriebsausgaben (z.B. Sozialversicherungsbeiträge oder Schuldzinsen aus einem allgemeinen Betriebskredit) sind nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der zu verteilenden und der nicht zu verteilenden Einkünfte aufzuteilen.

Wie wird ein Antrag auf Verteilung der Einkünfte gestellt werden?

Der Antrag auf Verteilung ist bei erstmaliger Inanspruchnahme grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung zu stellen. Der Antrag kann aber bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides nachgeholt werden.

Im Falle von Mitunternehmerschaften besteht die Verteilungsmöglichkeit nicht auf Ebene der Mitunternehmerschaft, sondern auf jener des Mitunternehmers mit seinem im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnermittlung errechneten Gewinnanteil. Die Verteilung und ein Widerruf der Verteilung können somit von jedem Mitunternehmer eigenständig beantragt werden.

Die Verteilung erfolgt gleichmäßig auf das Veranlagungsjahr der Einkünfteerzielung und die beiden Folgejahre. Die Verteilung eines allfälligen Verlustes kommt nicht in Betracht. Im Verlustjahr wird der Verlust neben den Drittelbeträgen aus Vorjahren zur Gänze berücksichtigt.

Die Verteilung kann durch Widerruf des entsprechenden Antrages durch den Steuerpflichtigen beendet werden. Dies ist in der Steuererklärung des betreffenden Jahres bekannt zu geben. Im Fall eines Widerrufes kann ein neuerlicher Antrag erst wieder nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden. Bei Beendigung werden offene Drittelbeträge grundsätzlich jeweils zur Hälfte im Beendigungsjahr und im Folgejahr angesetzt. Ist das Jahr der Beendigung schon das dem Einstieg folgende, dann ist die Gesamtsumme der offenen Drittelbeiträge auf einmal zu besteuern.

 

Quelle bzw. weiterführende Informationen finden Sie unter:

Linde-Verlag, SWK-News, SWK-Newsletter vom 16.10.2021

 

Obige Ausführungen stellen allgemeine Informationen zum Thema des jeweiligen Newsletters dar (Ausführungen ohne Gewähr) und können deshalb ein persönliches Beratungsgespräch keinesfalls ersetzen. Zögern Sie deswegen nicht uns bei Fragen oder Unklarheiten zu kontaktieren! Ihr Team der Steuerberatung Illmer und Partner – Die kompetente Beratung in Landeck.

Stand: 22.10.2021

Artikel der Ausgabe Herbst 2021

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